Leitsatz (amtlich)

Eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Farbe in einer Werbeanzeige kann nicht immer schon dann angenommen werden, wenn die Farbe blickfangartig verwendet wird.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.2001)

LG Düsseldorf (Urteil vom 18.08.1999)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 17.1.2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf v. 18.8.1999 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, für ihre Telefondienstleistungen wie mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige zu werben:

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien bieten als Wettbewerber Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an.

Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verwendet die Farbe magenta (Farbton RAL 4010) umfangreich in ihrer Werbung als eine Unternehmensfarbe und zur Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen. Sie ist seit 12.9.2000 Inhaberin der Farbmarke Nr. 395 52 630 "magenta" (RAL 4010), die am 27.12.1995 angemeldet und auf Grund des Beschlusses des BPatG v. 19.4.2000 im Hinblick auf die nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung (u. a. für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation) eingetragen worden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin einer am 3.8.2000 eingetragenen Gemeinschaftsfarbmarke "magenta".

Die Beklagte warb am 24.12.1998 mit der im Tenor wiedergegebenen Zeitungsanzeige für ihre Dienstleistungen mit dem Slogan "Unser Weihnachtsgeschenk für Telekom-Kunden: Mit 0 10 19 kostenlos telefonieren!". Die in der Anzeige rechts unten abgedruckte Netzbetreiberkennzahl der Beklagten 0 10 19 ist in einer magenta-ähnlichen Farbe gehalten, alle anderen Elemente der Anzeige sind schwarz/weiß gedruckt.

Die Klägerin hat ihre Klage zunächst nur auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützt (§§ 1, 3 UWG) und dazu vorgetragen, die Farbe magenta habe als Hinweis auf ihr Unternehmen einen großen Bekanntheitsgrad. Die Beklagte führe durch die blickfangartige Benutzung dieser Farbe bewusst die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung herbei und nutze dadurch den guten Ruf der Klägerin aus.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der im einzelnen bezeichneten gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise zu bewerben, dass die Ziffern blickfangartig in der Farbe "magenta" (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziff.) dargestellt werden.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, die Farbe magenta sei eine übliche Druckfarbe mit signalhafter Wirkung, die Werbeaussagen hervorheben könne. Die beanstandete Anzeige enthalte zudem in unmittelbarer Nähe zu der farblich gestalteten Netzbetreiberkennzahl ihr Firmenlogo und weise schon deshalb nicht auf eine Herkunft von der Klägerin hin.

Das LG hat der Klage gem. § 1 UWG stattgegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Klage auch auf ihre nunmehr eingetragene Farbmarke "magenta" gestützt und vorgebracht, der Grad der Bekanntheit ihrer Hausfarbe magenta im Verkehr sei nochmals gestiegen.

Die Beklagte hat die behauptete Verkehrsgeltung der Farbe magenta als Herkunftshinweis auf die Klägerin bestritten.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der eingetragenen Farbmarke "magenta" zugesprochen. Es bestehe Begehungsgefahr. Die angegriffene Werbung stamme zwar aus der Zeit vor der Eintragung der Marke, doch habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie auch nach der Markeneintragung zu einer Werbung wie in der beanstandeten Anzeige berechtigt sei.

Die auffällige und nach wie vor ungewöhnliche Farbe magenta werde von der Klägerin als eine ihrer Unternehmensfarben umfangreich und konsequent benutzt. Durch eine Verkehrsbefragung sei nachgewiesen, dass die Farbe magenta im September 1999 jedenfalls von annähernd 70 % der Bevölkerung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstanden worden sei. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei auch nicht ins Gewicht fallend dadurch geschwächt worden, dass andere Unternehmen die Farbe magenta verwendet hätten.

Die Beklagte habe in der beanstandeten Anzeige eine der Farbe magenta zumindest sehr ähnliche Farbe kennzeichenmäßig zur Werbung für identische Dienstleistungen benutzt. Der Farbton der in der Anzeige rechts unten stehenden Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 sei lediglich etwas blasser als bei der Klagemarke "magenta". Das darüber stehende Firmenzeichen der Beklagten "MOBILCOM" könne als bloßer Hinweis auf eine Abwicklungsstelle verstanden werden. Danach bestehe die Gefahr, dass der Verkehr das Farbzeichen in der angegriffenen Anzeige und die Klagemarke demselben Unternehmen zuordne oder zumindest annehme, die hinter den Farben stehenden Unternehmen seien miteinander vertraglich, organisatorisch oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verbunden.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur insoweit Erfolg, als die Verurteilung der Beklagten über das Verbot der konkreten Verletzungsform hinausgeht.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, für ihre Telefondienstleistungen wie mit der angegriffenen Anzeige zu werben. Die Beklagte verletzt die für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation eingetragene Klagemarke "magenta", wenn sie in ihrer Werbung für identische Dienstleistungen wie in der beanstandeten Anzeige eine Farbe als Kennzeichen benutzt, die mit der als Marke geschützten Farbe magenta verwechslungsfähig ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5 MarkenG).

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte in der angegriffenen Anzeige die Farbe - einen magenta zumindest sehr ähnlichen Farbton - als solche kennzeichenmäßig benutzt hat.

aa) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch eine Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn die Farbe darin als Herkunftshinweis verwendet wird. Für die Farbmarke gilt insoweit nichts Anderes als für andere Markenformen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 [57 f. Tz. 51 ff.] = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, BGHReport 2002, 840 = GRUR 2002, 809 [811] = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, BGHZ 153, 131 = MDR 2003, 705 = BGHReport 2003, 391 = GRUR 2003, 332 [333 f.] = WRP 2003, 521 - Abschluss-Stück). Wird eine Farbe in einer Werbeanzeige verwendet, besteht allerdings besonderer Anlass zu prüfen, ob dies herkunftshinweisend geschieht.

Bei dieser Prüfung ist auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604 [606, 608 Tz. 46, 63] = WRP 2003, 735 - Libertel; Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, BGHZ 153, 131 = MDR 2003, 705 = BGHReport 2003, 391 = WRP 2003, 521 = GRUR 2003, 332 [334] - Abschluss-Stück). Bei Dienstleistungen der Telekommunikation gehören alle Verbraucher zu den maßgeblichen Verkehrskreisen. Die Verbraucher sehen in einer Farbe nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Sie sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von grafischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - i. d. R. nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (vgl. - zur Verwendung von Farben auf Waren oder deren Verpackungen: EuGH v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604 [606, 608 Tz. 27, 65 f.] - Libertel).

Nur ausnahmsweise kann angenommen werden, dass der Verkehr eine Farbe in einer Anzeige nicht nur als Gestaltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis auffasst. Dazu ist es erforderlich, dass die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, BGHReport 2002, 36 = GRUR 2002, 171 [175] = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Ströbele, FS für Erdmann, 2002, S. 491, 503; Grabrucker, WRP 2000, 1331 [1341]).

bb) Das Berufungsgericht hat dem Gesamtbild der angegriffenen Anzeige zu Recht entnommen, dass der darin verwendete, der Farbe magenta sehr ähnliche Farbton herkunftshinweisend benutzt worden ist.

Ein Verständnis, dass die Farbe in der angegriffenen Anzeige zur Werbung für Telefondienstleistungen kennzeichenmäßig benutzt ist, liegt ohnehin sehr nahe, weil magenta nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine auffällige und nach wie vor ungewöhnliche Farbe ist und schon im September 1999 eine "Hausfarbe" der Klägerin war, die zumindest annähernd 70 % der Bevölkerung als Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Klägerin bekannt war. Eine Schwächung der Marke "magenta" durch Drittzeichen ist nicht eingetreten. Die Gewöhnung des Verkehrs, bei Telefondienstleistungen in der Farbe magenta einen Herkunftshinweis zu sehen, und die durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens führen dazu, dass der Verkehr die Farbe auch bei einer Verwendung in einer Werbeanzeige für solche Dienstleistungen umso eher als Herkunftshinweis auffasst und ihr eine selbstständig kennzeichnende Funktion beimisst (BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, MDR 2001, 465 = GRUR 2001, 158 [160] = WRP 2001, 41 - Drei-Streifen-Kennzeichnung; Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, BGHReport 2002, 36 = GRUR 2002, 171 [173] - Marlboro-Dach; Urt. v. 13.3.2003 - BGHReport 2003, 1291 = CR 2003, 901 = GRUR 2003, 880 [881] = WRP 2003, 1228 - City Plus).

In der Anzeige ist die verwendete Farbe, die magenta sehr ähnlich ist, zudem nicht nur die einzige Farbe, sondern auch ein signalhaft eingesetztes Gestaltungsmittel. Die Netzbetreiberkennzahl ist mit diesem Farbton blickfangartig herausgestellt.

Der Umstand, dass es die Netzbetreiberkennzahl der Beklagten ist, die in dieser Weise herausgestellt wird, kann an der Annahme, dass die verwendete Farbe auf ein bestimmtes Unternehmen als Werbetreibenden hinweist, schon deshalb nichts ändern, weil nicht ersichtlich ist, dass der Verkehr die Netzbetreiberkennzahl einem anderen Unternehmen als demjenigen zuordnet, mit dem es die Farbe magenta verbindet. Für ihre gegenteilige Ansicht hat die Revision nicht - wie erforderlich - auf Vorbringen in den Vorinstanzen verwiesen.

Der Abdruck des Firmenschlagworts der Beklagten "MOBILCOM" in einem Rahmen über der Netzbetreiberkennzahl und in der Anschrift des in die Anzeige aufgenommenen Formularschreibens steht der Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung der magenta sehr ähnlichen Farbe nicht entgegen. Das Firmenschlagwort wird erst bei näherer Betrachtung wahrgenommen, da es klein und in schwarz/weiß wiedergegeben ist. Es ist daher nicht geeignet, den Herkunftshinweis zu beseitigen, der mit der Verwendung des Farbtons gegeben wird. Gleiches gilt für die sonstigen Elemente der Anzeige. Nach dem Gesamtinhalt der Anzeige ist im Übrigen auch gewollt, dass diese zunächst als Werbung der Klägerin verstanden wird, da sich die Anzeige nach ihren Textaussagen gerade an die Kunden der Klägerin richtet ("Liebe Telekom-Kunden", "Unser Weihnachtsgeschenk für Telekom-Kunden" usw.).

b) Die kennzeichenmäßig benutzte Farbgestaltung der angegriffenen Anzeige, die - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - vom Verkehr als selbstständiges Kennzeichnungsmittel aufgefasst wird, ist mit der Klagemarke verwechslungsfähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Farbton in der Anzeige der Beklagten dem Farbton magenta jedenfalls sehr ähnlich. Von einer identischen Farbe kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht als unstreitig festgestellt hat, dass die Netzbetreiberkennzahl in einer "magenta-ähnlichen" Farbe gehalten ist. Die Verwechslungsgefahr wird dadurch erhöht, dass die angesprochenen Verbraucher, wenn sie - wie hier - auf ihr Erinnerungsvermögen angewiesen sind, geringe Unterschiede in den Farbtönen kaum feststellen können (EuGH v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604 [607 Tz. 47] - Libertel).

c) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Gefahr, dass die Beklagte zukünftig erneut wie mit der angegriffenen Anzeige wirbt.

2. Der Unterlassungsantrag der Klägerin kann aber nicht in vollem Umfang Erfolg haben, weil er zu weit gefasst ist.

Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind allerdings im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH v. 23.6.1994 - I ZR 15/92, BGHZ 126, 287 [295] = MDR 1995, 280 - Rotes Kreuz; Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, MDR 2000, 896 = GRUR 2000, 337 [338] = WRP 2000, 386 - Preisknaller, jew. m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Unterlassungsantrag aber nicht gerecht. Er umfasst, da er nur auf einzelne Besonderheiten der angegriffenen Verletzungsform, nicht auf diese selbst abstellt, eine Vielzahl von denkbaren Werbemaßnahmen. Diese verletzen nicht notwendig die Klagemarke. Eine blickfangartige Darstellung der Netzbetreiberkennzahl der Beklagten in einer als magenta angesehenen Farbe wird zwar vielfach, aber nicht durchweg als eine kennzeichenmäßige Benutzung der Farbe magenta zu beurteilen sein.

Das Klagevorbringen kann aber dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Klägerin jedenfalls auch gegen die konkrete Verletzungsform, d. h. die konkret angegriffene Anzeige, wendet (BGH v. 23.6.1994 - I ZR 15/92, BGHZ 126, 287 [296] = MDR 1995, 280 - Rotes Kreuz; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, MDR 2001, 762 = BGHReport 2001, 252 = GRUR 2001, 446 [447] = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, m. w. N.). Dementsprechend war ein solches Verbot auszusprechen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1087011

BGHR 2004, 247

NJW-RR 2004, 256

CR 2004, 101

GRUR 2004, 154

MDR 2004, 287

WRP 2004, 232

IIC 2004, 1056

MarkenR 2004, 66

Mitt. 2004, 79

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