Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßiges Untervermietungsverbot in Finanzierungsleasingvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Das formularmäßige Verbot der Untervermietung von Leasing-Objekten durch antizipierte Erlaubnisverweigerung des Leasinggebers in einem Finanzierungsleasingvertrag verstößt nicht gegen § 9 AGBG.

 

Normenkette

BGB § 549; AGBG § 9 Bb

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 22.08.1989)

LG Ravensburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. August 1989 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Durch „Mietvertrag” vom 18. Mai 1983 in Verbindung mit den Mietscheinen vom 23. September 1985, 7. November 1985 und 15. Mai 1986 vermietete die Streithelferin der Klägerin an die Beklagte einen I.-Rechner mit Peripheriegeräten, eine weitere Magnetplatteneinheit sowie einen Modellumbau des installierten Rechners zu einem Mietpreis von insgesamt monatlich 185.380 DM ohne Mehrwertsteuer und Wartung; diese Forderungen hat die Klägerin von der Streithelferin gekauft und sich von ihr abtreten lassen. Die Abtretung ist offengelegt worden. Als refinanzierende Bank hat sie außerdem die Sicherungsübereignung der Mietobjekte verlangt.

Die Mindestmietzeit ist in den Mietscheinen auf 48 Monate bzw. 43 Monate festgelegt worden.

In dem Mietvertrag vom 18. Mai 1983 ist u.a. folgendes bestimmt:

„2. Der Mietvertrag beginnt zu dem im Mietschein angegebenen Termin.

Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, erstmals zum Ablauf der im Mietschein aufgeführten Mindestmietzeit, zu kündigen.

Eine Auflösung des Mietverhältnisses innerhalb der Mindestmietzeit ist nur möglich, sofern für die betreffenden Maschinen ein Nachfolgemieter, der von der … (Streithelferin) als auch vom Mieter genannt werden kann, zur Verfügung steht. Der Nachfolgemieter muß von dem mit der Refinanzierung beauftragten Unternehmen akzeptiert werden. Ebenso ist erforderlich, daß die beim Mieter zu installierenden Nachfolgemaschinen von der … (Streithelferin) vermietet werden. Die monatliche Mietrate der Nachfolgemaschinen darf höchstens 20 % unter den bisher installierten Maschinen liegen.

4. Die Maschinen dürfen vom Mieter nur in seinen Geschäftsräumen aufgestellt werden. Die Räume müssen den vom Hersteller der Maschinen genannten Forderungen genügen.

7. Die … (Streithelferin) hat das Recht, die Maschinen zu besichtigen. Veränderungen an den Maschinen bzw. der Gesamtkonfiguration, können nach vorheriger Rücksprache mit der … durchgeführt werden. Sie sind nur statthaft, wenn der Wert der Maschinen, ihre Funktionstüchtigkeit und Wartbarkeit durch den Hersteller, zu keiner Zeit beeinträchtigt wird.

10. Die Maschinen sind Eigentum der … (Streithelferin). Der Mieter darf über die Maschinen nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten, sie auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen und muß sie vor Zugriffen Dritter schützen.

17. Nach Beendigung des Mietvertrages werden die gemieteten Maschinen auf Kosten und Gefahr des Vermieters an die … (Streithelferin) in B. zurückgesandt.”

Im Jahre 1987 verhandelte die Beklagte, weil sie die bei ihr installierte Anlage nicht mehr für ausreichend hielt, mit der Streithelferin über den Austausch des bisherigen Rechners gegen ein Gerät mit größerer Kapazität.

Nachdem die Streithelferin mit Schreiben vom 14. September 1987 und 28. September 1987 mehrere Angebote über Nachfolgesysteme gemacht hatte, teilte die Beklagte der Streithelferin mit Schreiben vom 3. November 1987 mit, ihre mittelfristige EDV-Konzeption zeige auf, daß sie die vorgenannten Mietobjekte nicht selbst weiterverwenden könne; sie bitte die Streithelferin daher, die Zustimmung für die Weitervermietung dieser Mietgegenstände durch sie, die Beklagte, an die L. GmbH, E. L., A.-Straße 33, M., zu erteilen. Im Verlaufe der anschließend weitergeführten Verhandlungen über die Auflösung des bisherigen Vertragsverhältnisses und die Anmietung von Ersatzgeräten teilte die Streithelferin der Beklagten am 16. November 1987 mit, daß die Verträge eine losgelöste Weitervermietung durch die Beklagte an Dritte nicht vorsähen und sie, die Streithelferin, somit nicht zustimmen könne. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. November 1987 gemäß § 549 Abs. 1 BGB den Vertrag zum 31. Januar 1988 und stellte ab 1. Februar 1988 die Zahlung der vereinbarten Raten ein.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung der offenstehenden Raten für die Monate Februar und März 1988 in Höhe von insgesamt 370.760 DM nebst Zinsen. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolglos geblieben; auf die Berufung der Streithelferin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Streithelferin gegen das klagabweisende erstinstanzliche Urteil weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei § 549 Abs. 1 BGB im Mietvertrag nicht ausdrücklich abbedungen; der Inhalt der Vertragsbestimmungen sei aber dahin auszulegen, daß die Mieterin den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten – jedenfalls bei gleichzeitigem Wechsel des Aufenthaltsortes – nicht überlassen dürfe, und die Verweigerung der Zustimmung durch die Vermieterin der Mieterin infolgedessen auch kein Recht zur fristlosen Kündigung gebe. Diese Auslegung ergebe sich unabhängig davon, ob der Mietvertrag ein Formularvertrag sei, wofür vieles spreche. Die Vertragsklauseln unter Nr. 2, 4 und 10 seien vom Wortlaut und Sinn her und aus dem Zusammenhang mit dem gesamten Vertrag im Hinblick auf die Einschränkung der Kündigungsbefugnis bei Untervermietung in dem dargestellten Sinn nicht zweifelhaft. Dieser vertragliche Ausschluß der Rechte der Mieterin gemäß § 549 Abs. 1 BGB sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Das Interesse der Vermieterin, bei einer Vermietung eines Großcomputers im kaufmännischen Verkehr die Mietsache nur der ihr bekannten Mieterin zur Nutzung zu überlassen und insoweit auf Einhaltung der vertraglichen Bindung zu bestehen, sei jedenfalls insoweit nicht unbillig, als es die Gebrauchsüberlassung an Dritte mit räumlicher Verbringung an einen anderen Ort betreffe. Da der Ausschluß des Kündigungsrechts der Mieterin wirksam sei, komme es auch nicht mehr auf die Frage an, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 549 Abs. 1 BGB tatsächlich gegeben seien.

II. Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.

1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob es sich bei dem von der Beklagten mit der Streithelferin geschlossenen „Mietvertrag” vom 18. Mai 1983 um einen Formularvertrag handelt. Das bedarf auch in der Revisionsinstanz keiner abschließenden Beurteilung, weil der erkennende Senat mit der Auslegung des Vertrages durch das Oberlandesgericht übereinstimmt.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß durch den Vertrag vom 18. Mai 1983 eine Untervermietung der streitgegenständlichen Computeranlage ganz generell und von vornherein nicht gestattet und somit auch das Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB kraft Vertrages gegenstandslos sein solle. Dabei ist der Formularvertrag nach dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise auszulegen (st. Rspr. vgl. BGHZ 102, 384, 389 f m.w. Nachw.).

a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Vertrag vom 18. Mai 1983 den Ausschluß des § 549 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich bestimmt; die Vorinstanz entnimmt dies aber der Nr. 10 in Verbindung mit der Nr. 2 und Nr. 4 des Vertrages. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich das aus dem Klauselwerk so deutlich, daß keine Rede davon sein kann, die Klägerin als Klauselverwenderin sei ihrer Formulierungsverantwortung nicht gerecht geworden, mit der Folge, daß ein Verbot der Untervermietung nicht anzunehmen sei. Auf die Unklarheitenregel des § 5 AGBG ist nur dann zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 – VIII ZR 35/83 = WM 1984, 1228, 1229 unter I 2 c aa; BGH, Urteil vom 19. März 1987 – I ZR 166/85 = WM 1987, 964, 965 unter II 1; vgl. auch Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 2. Aufl. § 5 Rz. 28 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht durch den Vertrag vom 18. Mai 1983, der in Übereinstimmung mit der Wertung der Parteien als Leasingvertrag zu qualifizieren ist, eine Befugnis der Beklagten zur Untervermietung als ausgeschlossen angesehen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nr. 10 des Vertrages, wonach der Mieter „über die Maschinen nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten, sie aber auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen” darf. Durch das Verbot, die Maschinen „nicht in anderer Weise Dritten (zu) überlassen”, ist klargestellt, daß jede Benutzung der Geräte durch andere Personen als die Beklagte nicht gestattet war. Damit wird nicht etwa nur die gesetzliche Regelung des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB wiederholt; es fehlt vielmehr in Nr. 10 der Hinweis auf die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung durch den Vermieter, die eine Überlassung an Dritte zulässig machen würde. Das macht deutlich, daß die Untervermietung schlechthin ausgeschlossen sein soll. Für den Ausschluß der Untervermietung spricht auch Nr. 4 des Vertrages, wonach der Mieter die Mietobjekte nur in seinen eigenen Räumen aufstellen darf; eine Untervermietung, bei welcher die EDV-Anlage in den Räumen des Mieters verbleibt, dürfte praktisch nicht vorkommen. Dieser generelle Ausschluß des Rechts zur Untervermietung, der von vornherein vereinbart wird, schließt zwangsläufig das Recht des Mieters zur Kündigung wegen Erlaubnisverweigerung durch den Vermieter aus. Die Parteien waren sich mithin bei Vertragsschluß einig, daß an den vertraglich vereinbarten Ausschluß des Rechts des Mieters zur Untervermietung keine Folgen geknüpft werden sollten, insbesondere der Mieter nicht im Hinblick auf die generell und von Anfang an verweigerte Zustimmung des Vermieters den Vertrag durch Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzeitig auflösen durfte. Damit ist die – dispositiv gestaltete (RGZ 64, 296, 297; RG LZ 1931, 100, 101 Nr. 2) – Regelung des § 549 Abs. 1 BGB ingesamt abbedungen worden.

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der formularmäßige Ausschluß des § 549 Abs. 1 BGB nicht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

a) Für das Mietrecht wird überwiegend die Meinung vertreten, daß eine Klausel, die das außerordentliche Kündigungsrecht des Mieters gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall der Verweigerung der Untervermietungserlaubnis, ohne daß ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters vorliegt, ausschließt, gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt und deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (vgl. Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Kap. II RN. 506 m.w.Nachw.; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, § 9 M 78; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. IV Rz. 487; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 549 Rz. 4; Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl., 2. Bearb. 1981, § 549 Rz. 34 a), ohne daß dies allerdings näher begründet wird. Nach anderer Ansicht ist das Interesse des gewerblichen Vermieters nicht als unbillig anzusehen, die Mietsache nur dem ihm bekannten Vertragspartner zur Nutzung zu überlassen und insoweit auf Einhaltung der vertraglichen Bindung zu bestehen, wodurch der Mieter nicht unangemessen benachteiligt werde (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl. Rz. 269). Dafür läßt sich anführen, daß es der Vermieter auch bei Abschluß eines Formularvertrages in der Hand haben sollte, die Art und Weise des Mietgebrauchs in jeder Hinsicht festzulegen. Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 56/86 = WM 1987, 783, 784 unter II 1 a bb mit Anm. von Eckert in EWiR § 549 BGB 2/87/557); sie braucht auch jetzt nicht entschieden zu werden.

b) Für den hier zu beurteilenden Finanzierungsleasingvertrag stellt der Ausschluß der Rechte der Beklagten nach § 549 Abs. 1 BGB keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 2 AGBG dar. Auch wenn auf Finanzierungsleasingverträge in erster Linie Mietrecht anzuwenden ist (siehe BGH, Urteil vom 8. November 1989 – VIII ZR 1/89 = WM 1990, 23, 24 unter II 4 a m.w.Nachw.), muß bei einer Inhaltskontrolle jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrags unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden (vgl. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. Anh. §§ 9–11 Rdnr. 460). Soll eine Leasingvertragsklausel daraufhin geprüft werden, ob sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), so ist zunächst festzustellen, ob der typische Gehalt des Leasingvertrages in der betreffenden Frage mit demjenigen eines normalen Mietvertrages übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, so kommt eine Abweichung von einem wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts nicht in Betracht (vgl. zur Rechtfertigung einer vom Mietrecht in Einzelpunkten abweichenden Behandlung von Leasingverträgen, BGH, Urteil vom 30. September 1987 – VIII ZR 226/86 = WM 1987, 1338, 1339 f unter II 2 c bb m.w.Nachw.).

aa) Es kann offenbleiben, ob bereits das Interesse des Leasinggebers daran, daß der Leasingnehmer das Leasinggut erlaßkonform während der mindestens 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragenden unkündbaren Grundmietzeit nutzt, den Ausschluß der Untervermietung als nicht unangemessen erscheinen läßt (Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Aufl., Rz. 467).

bb) Ein solcher Ausschluß ist jedenfalls durch die für Finanzierungsleasingverträge typische Interessenlage gerechtfertigt.

Beim reinen Mietvertrag schuldet der Vermieter Gebrauchsüberlassung und Erhaltung. Beim Leasingvertrag tritt zur Gebrauchsüberlassung die Finanzierungsfunktion hinzu. Beides ist, wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats von Anfang an betont worden ist, auf die individuellen Investitionsbedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten. In der Finanzierungsfunktion wurzelt das Amortisationsprinzip, das den entscheidenden Unterschied zum reinen Mietvertrag ausmacht. Das Amortisationsprinzip akzeptiert der Leasingnehmer, wenn er sich zur Verwirklichung eines Investitionsvorhabens durch Leasing des Investitionsgutes entschließt. Das Risiko, damit den richtigen Weg beschritten zu haben und durch die allein von ihm bestimmte Auswahl des Leasingobjekts dem innerbetrieblichen Zweck der Investition optimal gerecht zu werden, trägt der Leasingnehmer von Hause aus. Das Prinzip der Vollamortisation durch Zahlung der vereinbarten Leasingraten im Verlaufe einer entsprechend festgelegten Vertragsdauer, ergänzt um den anteiligen Verwertungserlös, wird auch verwirklicht durch die Ausgestaltung in Form von Teilamortisationsverträgen, in denen – wie hier – nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer dem Leasingnehmer das Recht zur ordentlichen Kündigung eingeräumt wird. Durch die Vereinbarung einer Mindestmietzeit, hier von 48 bzw. 43 Monaten, verbunden mit einer Restzahlung bei Ablauf der Mindestmietzeit, hier von 659.220 DM, soll auf leasingtypische Art und Weise die volle Amortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers gleichfalls sichergestellt werden (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 20. September 1989 – VIII ZR 239/88 = WM 1989, 1694, 1695 f. unter II 1 c). Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn der Leasingnehmer schon während der Mindestmietzeit bei verweigerter Zustimmung des Leasinggebers zur Untervermietung das Vertragsverhältnis gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Ausgleich der weiteren Ratenzahlung mit der Folge kündigen könnte, daß dem Leasinggeber der Finanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten anteiligen Gewinns nicht wieder zufließen würde. Schon von der Grundstruktur des Finanzierungsleasingverhältnisses her paßt die Regelung des § 549 Abs. 1 BGB nicht in dieses Schuldverhältnis.

cc) Darüber hinaus hat der Leasinggeber ein rechtlich beachtliches Interesse daran, daß der Leasingnehmer nicht seinerseits im Wege der Untervermietung als Leasinggeber auf dem Markt in Erscheinung tritt (vgl. dazu Melcher, CR 1989, 1119, 1122). Durch eine Untervermietung würde das Leasinggut zudem einer erhöhten Abnutzung ausgesetzt sein, so daß seine Verwertung nach Ablauf der Grundmietzeit durch den Leasinggeber erschwert wäre. Es kann daher nicht als unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers angesehen werden, wenn dieser entsprechend dem Vertragszweck während der Mindestmietzeit das Leasingobjekt nicht untervermieten kann. Das gilt unabhängig von den im Vertrag vom 18. Mai 1983 getroffenen Bestimmungen, daß die Geräte von der Beklagten nur in ihren Geschäftsräumen aufgestellt werden durften, die Streithelferin ferner das Recht hatte, die Maschinen zu besichtigen und sie die Gefahr und die Kosten der Rücksendung trafen.

dd) Erweist sich die vom Leasingnehmer getroffene Investitionsentscheidung, wie im vorliegenden Falle, schon während der Grundmietzeit infolge veränderter Umstände als nicht mehr zweckentsprechend, wofür, wie bereits gesagt, der Leasingnehmer allein die Verantwortung trägt, ist in dem Vertrage vom 18. Mai 1983 durch die darin vorgesehene Möglichkeit, einen Ersatzmieter zu stellen, ein die Interessen des Leasingnehmers ausreichend berücksichtigendes Äquivalent geschaffen.

4. War danach die Beklagte zur Kündigung des Vertrages vom 18. Mai 1983 wegen Verweigerung der Zustimmung der Streithelferin zur Untervermietung nicht berechtigt, so ist sie zur Zahlung der klagweise geltend gemachten Raten für die Monate Februar und März 1988 in der geltend gemachten Höhe verpflichtet, ohne daß es noch auf die auch vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommt, ob die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt waren. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals Einwendungen gegen die Höhe der zugesprochenen Verzugszinsen erhoben hat, bedurfte es mangels einer fristgerecht erhobenen Sachrüge einer Auseinandersetzung hiermit nicht.

 

Unterschriften

Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Groß, Dr. Hübsch

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 65

BB 1990, 1796

NJW 1990, 3016

BGHR

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1990, 1133

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