Leitsatz (amtlich)

Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 278

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 27.10.1982)

LG Hannover

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, der Klägerin 16.968 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1980 zu zahlen.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Frauenärztin, verlangt von den vier Beklagten Schadensersatz, weil diese ihre Aufklärungspflicht verletzt und es deshalb zu vertreten hätten, daß sie mit der RLA Renten- und Liegenschaften AG Zürich ein Warenterminoptionsgeschäft geschlossen und dabei Verlust erlitten habe. Das Landgericht hat den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 ausgesetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Revision des Beklagten zu 2.

Die RLA Renten- und Liegenschaften GmbH in Berlin (Beklagte zu 1) hat sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rohstoffoptionen namens und im Auftrage der RLA AG Zürich befaßt. Der Beklagte zu 3 war Geschäftsführer der RLA GmbH Berlin. Der Beklagte zu 2 war angestellter Geschäftsstellenleiter der RLA Renten- und Liegenschaften GmbH Hannover. Dabei handelte es sich um eine von der RLA GmbH Berlin abhängige Gesellschaft, die für die GmbH in Berlin Rohstoff-Optionen der RLA AG in Zürich vertrieb. Ihr Geschäftsführer war ebenfalls der Beklagte zu 3.

Die Klägerin kaufte nach telefonischer Werbung durch die Verkäuferin Langheinicke der RLA GmbH Hannover und einem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten zu 2 in dessen Büro am 10. Mai 1975 eine Silber-Call-Option mit einer Laufzeit von drei Monaten zum Preise von 16.968 DM. Die Beklagte zu 1 teilte der Klägerin am 17. August 1979 mit, daß sie die von der Klägerin gekaufte Option nicht habe deklarieren können, weil der Kurs am Verfalltage unter dem Einstandskurs gelegen habe. Den dadurch eingetretenen Totalverlust ihrer Prämie macht die Klägerin mit der Klage geltend. Sie hat unter anderem behauptet, der Beklagte zu 2 habe bei ihr den Eindruck erweckt, daß die gesamte Prämie dem Erwerb der Option an der Londoner Börse diene und die Vergütung der Beklagten zu 1 lediglich darin bestehe, daß sie 10 % eines eventuellen Gewinnes einbehalte. Demgegenüber habe der Beklagte zu 2 gewußt, daß die Beklagte zu 1 anfangs nur ein Drittel der Prämie und ab Anfang 1979 überhaupt kein Geld mehr an Broker in London abgeführt habe. Der Beklagte zu 2 habe sie ferner nicht darauf hingewiesen, daß sie ihre Prämie verlieren könne.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 16.968 DM und 4 % Zinsen seit dem 6. Oktober 1979 zu bezahlen.

Der Beklagte zu 2 ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem behauptet, er habe die Zusammensetzung der von den RLA-Gesellschaften verlangten Optionsprämien nicht gekannt und sei deshalb davon ausgegangen, daß der gesamte Betrag zum Erwerb der Optionen verwendet werde und die Vergütung der Beklagten zu 1 lediglich in dem 10 %igen Gewinnanteil bestehe.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung hatte nur wegen eines geringen Teils der Zinsforderung Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Vernehmung der Telefonverkäuferin Langheinicke als Zeugin unter dem Gesichtspunkt des Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) für schadensersatzpflichtig gehalten, weil er bei der Klägerin einen falschen Eindruck über das Risiko des Warenterminoptionsgeschäfts erweckt habe. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der Beklagte der Klägerin im Sinne von § 263 StGB vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt hat. Nach seiner Auffassung kommt es darauf nicht an, weil der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Eigenhaftung des Verhandlungsgehilfen für Verschulden bei Vertragsverhandlungen hafte. Die Klägerin hätte über die Höhe der Londoner Optionsprämie aufgeklärt werden müssen, was – unstreitig – nicht geschehen sei. Dafür müsse der Beklagte einstehen, weil er am Abschluß des Optionsvertrages wirtschaftlich interessiert gewesen sei und zudem bei der Klägerin durch Hinweise auf seine berufliche Erfahrung als Bankkaufmann persönliches Vertrauen erweckt habe. Dies greift die Revision mit Erfolg an.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Klägerin beim Erwerb der Option über die Höhe der Londoner Prämie hätte aufgeklärt werden müssen. Die von den Kunden der RLA-Gesellschaften zu zahlende Prämie war ein Inklusivpreis, der sämtliche Kosten der RLA-Gesellschaften enthielt, aber im einzelnen nicht aufgeschlüsselt war, so daß der Kunde die Höhe der Londoner Prämie der gekauften Option nicht erfuhr (vgl. das die RLA betreffende Sen.Urt. v. 18.4.1983 – II ZR 192/82, WM 1983, 554 = ZIP 1983, 663). Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber der Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften verpflichtet, seine Kunden über die Höhe der Londoner Prämie aufzuklären und sie auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen (vgl. die Sen.Urt. BGHZ 80, 80, 85; Urt. v. 6.4.1981 – II ZR 84/80, WM 1981, 552 = ZIP 1981, 845; Urt. v. 4.5.1981 – II ZR 193/80, LM BGB § 276 Nr. 36; Urt. v. 17.5.1982 – II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819 u. Urt. v. 18.4.1983 a.a.O.). Ohne Kenntnis dieser Zusammenhänge ist der Erwerber einer Option nicht in der Lage zu erkennen, daß das Geschäft zufolge der hohen Aufschläge auf die Londoner Optionsprämie, die hier nach der Behauptung der Klägerin 200 % betragen, ganz erheblich geringere Gewinnchancen birgt, als wenn es unmittelbar über einen Broker in London abgeschlossen wird. Daß zur Aufklärung über die Höhe der Londoner Prämie die RLA GmbH (Berlin) verpflichtet war, hat der Senat bereits in seinem den Beklagten zu 3 betreffenden Urteil vom 17. Mai 1982 (a.a.O.) im einzelnen dargelegt. Dasselbe gilt für die von der RLA GmbH Berlin abhängige RLA GmbH Hannover, die für diese die Vermittlung von Optionsgeschäften mit der RLA AG Zürich betrieben hat.

Der Beklagte hat das Verkaufsgespräch mit der Klägerin als Vertreter und Erfüllungsgehilfe der aufklärungspflichtigen RLA GmbH Hannover geführt. Nach § 278 BGB und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen. Dies gilt auch, wenn dieser seinerseits – wie hier – als Vertreter (Vermittler) für einen Dritten handelt. Unter besonderen Umständen muß aber auch der Vertreter selbst für die Verletzung dieser Pflichten, gerade etwa einer Pflicht zur Aufklärung, einstehen, nämlich insbesondere dann, wenn ihm persönlich vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde (BGHZ 56, 81, 83, 84 m.w.N.; 63, 382; 72, 281; BGH Urt. v. 27.10.1982 – VIII ZR 187/81, WM 1982, 1322 = ZIP 1982, 1435 u. Urt. v. 23.2.1983 – VIII ZR 325/81, WM 1983, 413 = ZIP 1983, 428). Diese Ausnahmeregelung läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den Beklagten anwenden.

Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte als Vertreter der RLA GmbH Hannover wegen schuldhaft unterlassener Aufklärung der Klägerin hafte, weil er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und die Klägerin ihm dies auch entgegengebracht habe. Das Berufungsgericht sieht den Vertrauenstatbestand dadurch verwirklicht, daß der Beklagte die Klägerin, die in die Geschäftsräume der RLA GmbH Hannover gekommen war, um mitzuteilen, daß sie keinen Optionsvertrag abschließen wolle, zum Kauf einer Option überredet habe. Dabei habe er sich auf seine Erfahrung und sein berufliches Wissen als ehemaliger Bankkaufmann berufen und dies mit der Sicherheit einer ärztlichen Diagnose verglichen. Dadurch habe er der Klägerin den Eindruck der Fremdheit des Optionsgeschäfts und der Unsicherheit über die Erfolgsaussichten genommen.

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, der Beklagte habe in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden. Eine Eigenhaftung des Verhandlungsvertreters kommt nur in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluß des anderen Teiles bedeutsam ist. Dafür genügt es nicht, daß ein Angestellter, der über die für seine Tätigkeit erforderliche und mehr oder weniger zu erwartende Sachkunde verfügt und, wie der Beklagte, auf diese hinweist oder sie mit seinem persönlichen Werdegang und eigenen Erfahrungen belegt. Hiermit erweckt er kein weiteres Vertrauen, als daß sein Geschäftsherr – was der Geschäftspartner ohnedies erwarten kann – einen sachkundigen Vertreter einsetze. In diesem Rahmen haftet aber nur der Vertretene für Pflichtverletzungen seines Vertreters. Würde man entgegen dieser Auffassung dem Standpunkt des Berufungsgerichts folgen, würde das zu einer Erweiterung der Eigenhaftung der Vertreter und Erfüllungsgehilfen im gesamten kaufmännischen Bereich führen, die wegen des damit verbundenen großen finanziellen Risikos nicht mehr vertretbar wäre.

Soweit das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten bejaht hat, weil er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Optionsgeschäfts gehabt habe, hat es verkannt, daß es für die Eigenhaftung des Vertreters nicht ausreicht, wenn dieser, wie der Beklagte, lediglich wegen seines Provisionsanspruchs und ganz allgemein als Angestellter wirtschaftlich daran interessiert ist, daß die von ihm für sein Unternehmen getätigten Geschäfte zustande kommen (BGH Urt. v. 15.11.1967 – VIII ZR 100/65, LM BGB § 278 Nr. 49; BGHZ 56, 81, 84; RGRK – Steffen § 164 Rdz. 4; Soergel-Schultze-v. Lasaulx § 164 Rdz. 4).

Nach alledem kommt eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens bei Anbahnung des Geschäfts mit der Klägerin nicht in Betracht. Dies führt jedoch nicht schon zur Abweisung der Klage. Da das Landgericht den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) verurteilt, das Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237617

BGHZ

BGHZ, 67

NJW 1983, 2696

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1983, 1061

ZIP 1983, 1351

JZ 1983, 800

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