Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzungen aufgrund eines Unfalls im Straßenverkehr

 

Leitsatz (amtlich)

Schließt ein Sozialversicherungsträger mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers einen Abfindungsvergleich über die auf ihn übergegangenen Schadensersatzforderungen, so betrifft das in der Regel nur den ihm im Innenverhältnis zu einem als Gesamtgläubiger konkurrierenden weiteren Sozialversicherungsträger zustehenden Anteil. Der konkurrierende Gesamtgläubiger kann dann vom Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht in der Regel nur noch das verlangen, was ihm im Innenverhältnis zum anderen Sozialversicherungsträger zusteht (eingeschränkte Gesamtwirkung des Abfindungsvergleichs).

 

Normenkette

BGB §§ 423, 429-430; RVO § 1542

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu deren Nachteil erkannt hat, und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15. Dezember 1983 geändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 21.883,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. November 1983 und 4 % Zinsen aus 16.669,23 DM vom 13. Januar 1983 bis 2. November 1983 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, 4 % Zinsen aus 16.669,23 DM vom 22. Oktober 1982 bis 12. Januar 1983 sowie 4 % Zinsen aus 5.194,07 DM vom 27. September 1983 bis zum 2. November 1983 an die Klägerin zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten - der Erstbeklagte im Rahmen seiner Deckungssumme und insoweit als Gesamtschuldner mit dem Zweitbeklagten - verpflichtet sind, die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des am 7. Dezember 1978 verstorbenen Erich A. aus dem Verkehrsunfall vom 16. November 1978 für die Zeit vom 1. September 1983 bis längstens 30. September 2021 zu befriedigen, und zwar unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 und unter Berücksichtigung der von der LVA Baden an die Hinterbliebenen des Erich A. nach dem Abfindungsvergleich vom 29. Oktober 1980/31. März 1981 erbrachten konkurrierenden Rentenleistungen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/5 zu tragen; von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4 zu tragen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Der Kraftfahrer A. stieß am 16. November 1978 mit seinem Lastzug gegen einen vor ihm nach links abbiegenden Sattelzug, dessen Fahrer der Zweitbeklagte war. Die Erstbeklagte hat als Haftpflichtversicherer in Deutschland für den Zweitbeklagten einzustehen. Der Kraftfahrer A. erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, an denen er am 7. Dezember 1978 verstarb. Die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer des A. hat ebenso wie die LVA Baden an die Hinterbliebenen des A. Rentenzahlungen zu leisten. Diese Rentenleistungen übersteigen insgesamt den übergangsfähigen Ersatzanspruch für den Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen.

Am 29. Oktober 1980/31. März 1981 schlossen die LVA Baden und der Erstbeklagte einen Kapitalabfindungsvergleich zum Ausgleich aller Regreßansprüche der LVA für Vergangenheit und Zukunft. Bei der Errechnung der Abfindungssumme legten die Vertragsschließenden eine Haftungsquote zu Lasten der Beklagten in Höhe von 1/3 sowie den Anteil der LVA als Gesamtgläubigerin an den übergangenen Unterhaltsersatzansprüchen nach dem Verhältnis der Rentenleistungen der beiden Sozialversicherungsträger zugrunde. Auf dieser Basis hat der Erstbeklagte mit den beiden Sozialversicherungsträgern bis zum 31. August 1983 abgerechnet und die danach auf die Klägerin entfallenden Leistungen bezahlt.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten Ersatz eines weiteren Drittels der übergangsfähigen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen des A. Nach dem insoweit nicht angegriffenen Berufungsurteil ist zwischen den Parteien außer Streit, daß die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des A. zwei Drittel des eingetretenen Schadens zu tragen haben. Die Klägerin meint, der Abfindungsvergleich zwischen der Erstbeklagten und der LVA Baden wirke sich nicht auf das von ihr geltend gemachte zweite Drittel der Haftungsquote der Beklagten aus, und begehrt deshalb für den Zeitraum vom 7. Dezember 1980 bis zum 31. August 1983 Zahlung von 27.446,25 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, die seit dem 1. September 1983 entstandenen und künftig bis längstens zum 30. September 2021 entstehenden, auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 und unter Berücksichtigung der Gesamtgläubigerschaft der LVA Baden hinsichtlich des ersten Haftungsdrittels zu befriedigen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin könne nur das verlangen, was ihrem Anteil als Gesamtgläubigerin an den Rentenleistungen beider Versicherungsträger entspreche. Das Feststellungsbegehren der Klägerin haben sie anerkannt, soweit es das erste Haftungsdrittel betrifft.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dieser in Höhe von 21.888,32 DM nebst Zinsen stattgegeben und der Feststellungsklage nur eingeschränkt entsprochen. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf geringfügige Zinsbeträge im vollen Umfange stattgegeben.

Mit der Revision erstreben die Beklagten die Begrenzung der Ansprüche der Klägerin auf den Anteil, der ihr im Innenverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern zusteht.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin und die LVA Baden seien Gesamtgläubiger der Beklagten, weil ihre Rentenleistungen die auf sie übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen des A. auf Ersatz von Unterhaltsschaden übersteigen. Indessen kann seiner Auffassung nach die Klägerin ungeachtet des Abfindungsvergleiches zwischen der LVA Baden und dem Erstbeklagten, der nur das erste der von den Beklagten zu ersetzenden Haftungsdritteln umfasse, auf sie übergegangene Ansprüche aufgrund des zweiten Haftungsdrittels ungekürzt von den Beklagten ersetzt verlangen. Der Abfindungsvergleich habe nämlich nur Einzelwirkung zwischen den Beklagten und der LVA. Eine auch die Klägerin als Gesamtgläubigerin bindende Haftungsquote hätten die Vertragsschließenden nicht festlegen wollen. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein Sozialversicherungsträger bewußt in die Rechte eines anderen eingreifen wolle, der ebenfalls Rentenleistungen erbringe.

II.

Diese Auslegung des Abfindungsvergleiches berücksichtigt rechtsfehlerhaft nicht alle dafür maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes muß sich die Klägerin einen Teilverzicht der LVA im Abfindungsvergleich mit dem Erstbeklagten in dem Umfange entgegenhalten lassen, in dem die LVA im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger über die Gesamtforderung verfügen durfte.

1.

Zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes: Die klagende Berufsgenossenschaft und die LVA Baden haben am Regreß miteinander konkurrierende Rentenverpflichtungen gegenüber den Hinterbliebenen des A. Sie sind hinsichtlich der auf sie nach § 1542 RVO übergegangenen Unterhaltsersatzansprüche der Hinterbliebenen Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB, weil die übergegangenen Ansprüche nicht ausreichen, beiden Sozialversicherern vollen Ersatz zu geben (BGHZ 28, 68, 72 ff; st.Rspr.; vgl. jetzt § 117 SGB X). Soweit nicht ein Vorrecht für einen der Sozialversicherungsträger besteht (wie im Streitfall nicht), hat der Innenausgleich zwischen ihnen gemäß § 430 BGB nach dem Größenverhältnis ihrer jeweiligen Rentenbelastungen zu erfolgen.

2.

Bereits mit dem Schadensereignis sind Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des A. nach § 1542 RVO auf die Klägerin und die LVA Baden übergegangen (BGHZ 48, 181, 186; st.Rspr.). Schon in diesem Zeitpunkt entsteht dem Grunde nach auch die Gesamtgläubigerschaft zwischen ihnen unter Berücksichtigung der der wahren Rechtslage entsprechenden Haftungsquote. Diese Gesamtgläubigerschaft realisiert sich, sobald sich herausstellt, daß die Versicherungsleistungen zusammengenommen nicht durch die übergegangenen Ersatzansprüche gedeckt werden (Senatsurteil vom 11. Februar 1964 - VI ZR 249/62 = VersR 1964, 376, 378). Der Abschluß eines Abfindungsvergleiches zwischen einem der Gesamtgläubiger und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ändert an dieser Rechtslage insoweit nichts, als nach wie vor die Gesamtgläubigerschaft bestehen bleibt. Welche rechtlichen Auswirkungen der in dem Abfindungsvergleich liegende Teilverzicht durch einen der Gesamtgläubiger im Außenverhältnis zum Schuldner und im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtgläubiger hat, richtet sich nach den Vorschriften der §§ 428 ff BGB und dem Inhalt der Vereinbarung der Vertragspartner, soweit diesem danach Bedeutung zukommen kann. Daß rechtskräftige Urteile und die in ihnen enthaltene Festlegung von Haftungsquoten nur zwischen den Prozeßparteien wirken, ordnet § 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich an. Daraus folgt, daß irgendwie geartete Festlegungen der Haftungsquote zwischen einem Gesamtgläubiger und dem Schuldner, wie z.B. aufgrund eines Abfindungsvergleichs, zunächst ohne Einfluß auf das Verhältnis zwischen dem anderen Gesamtgläubiger und dem Schuldner oder auf das Innenverhältnis der Gesamtgläubiger sind. Die Stellung der konkurrierenden Sozialversicherer als Gesamtgläubiger gegenüber dem Schuldner wird davon nicht ohne weiteres berührt.

3.

Das Berufungsgericht erkennt weiter zutreffend, daß der Abfindungsvergleich zwischen der LVA Baden und dem Erstbeklagten einen Teilverzicht der LVA auf etwaige übergangsfähige Ersatzansprüche enthält, die über den errechneten Abfindungsbetrag hinausgehen. Damit hat die LVA diesen Teil der ihr als Gesamtgläubiger zustehenden Forderung dem Schuldner erlassen. Welche Wirkung das auf die Ansprüche anderer, nicht am Vergleich beteiligter Gesamtgläubiger, hier also der Klägerin hat, ergibt sich aus § 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 423 BGB. Das bedeutet, daß ein vereinbarter Erlaß auch gegen die übrigen Gläubiger wirkt, wenn die Auslegung ergibt, daß die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (Gesamtwirkung des Erlasses). Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine solche Gesamtwirkung des Vergleiches, die die Klägerin an eine Haftungsquote zu Lasten des Beklagten von nur 1/3 gebunden hätte, verneint. Auch die Beklagten nehmen eine derart weitgehende Wirkung des Erlasses zu Lasten der Klägerin nicht an. Das Ergebnis folgt schon daraus, daß anders als im Falle der Gesamtschuldnerschaft im Regelfall ein Gesamtgläubiger nicht das Recht hat, über die Forderung des anderen Gesamtgläubigers zu dessen Lasten zu verfügen (so zutreffend Selb MünchKomm BGB 2. Aufl., § 429 Rdn. 2; Weber BGB-RGRK 12. Aufl., § 429 Rdn. 6; Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Aufl., § 429 Rdn. 53; BayObLG MDR 1975, 1018). Sofern sich aus dem Schuldverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern nichts anderes ergibt, kann ein Gesamtgläubiger mithin nur auf seine eigene Forderung gegen den Schuldner, unter Umständen verbunden mit der Verpflichtung, im Innenverhältnis den dem Schuldner erlassenen Teil der Forderung nicht gegenüber dem anderen Gesamtgläubiger geltend zu machen, verzichten. Welche Auswirkungen das auf die Geltendmachung der Forderung des anderen Gesamtgläubigers gegenüber dem Schuldner hat, wird gleich zu erörtern sein.

4.

Das Berufungsgericht irrt indessen, wenn es meint, als Alternative zur Annahme einer Gesamtwirkung des Abfindungsvergleiches zu Lasten aller Gesamtgläubiger komme nur noch die Einzelwirkung zwischen den Vertragsschließenden des Abfindungsvergleiches in Betracht, so daß trotz des Teilerlasses der am Rechtsgeschäft nicht beteiligte Gesamtgläubiger nunmehr, ohne im Innenverhältnis eine Inanspruchnahme durch den anderen Gesamtgläubiger befürchten zu müssen, die gesamte Forderung gegen den Schuldner geltend machen könne. Gewollt sein kann nämlich auch eine sogenannte eingeschränkte Gesamtwirkung des Vergleiches derart, daß der den Vergleich schließende Gesamtgläubiger mit Wirkung für den nichtbeteiligten anderen Gesamtgläubiger über den Anteil der Gesamtforderung verfügt, der ihm im Innenverhältnis zusteht. In der Rechtsprechung ist das anerkannt für den Fall, daß der Schuldner an einen der Gesamtgläubiger eine Quote nach dem zwischen diesen beiden bestehenden Teilungsabkommen zahlt (BGHZ 40, 108, 112 f), was im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden hat.

Das Ergebnis wird freilich aus dem Sinn und Zweck solcher Teilungsabkommen gewonnen und ist nicht ohne weiteres auf die Individualvereinbarung eines Abfindungsvergleiches übertragbar. Indessen wird darüberhinaus nach Sinn und Zweck des Schuldverhältnisses, wie es zwischen einem Schädiger und den hinsichtlich einer Quote als Gesamtgläubiger konkurrierenden Sozialversicherungsträger besteht, auch eine Verfügungsbefugnis des einzelnen Gesamtgläubigers zum Erlaß der Forderung mit Wirkung auch für die Gesamtforderung des anderen Gesamtgläubigers insoweit anzunehmen sein, als es um die im Innenverhältnis zustehende Quote geht. Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und den konkurrierenden Sozialversicherern entsteht, wie schon ausgeführt, bereits im Zeitpunkt des Schadenseintrittes. Anders als sonst müssen die als Gesamtgläubiger verbundenen Sozialversicherer, um die ihnen letztlich jeweils im Innenverhältnis zustehenden Beträge festzustellen, miteinander in Verbindung treten, um den Gesamtbetrag der Rentenzahlungen und die danach auf jeden von ihnen entfallende Quote zu errechnen und festzulegen. Es findet damit notwendigerweise schon intern ein Gesamtausgleich statt mit der weiteren Folge, daß in der Regel jeder der Gesamtgläubiger in der Praxis nur die auf ihn entfallende Quote gegenüber dem Schuldner geltend machen wird (vgl. Küppersbusch VersR 1985, 193, 202). Damit entfällt auch praktisch die sonst bestehende "Einziehungsermächtigung" jedes der Gesamtgläubiger hinsichtlich der Gesamtforderung; ein Innenausgleich erübrigt sich. Andererseits rechnet auch der Schuldner mit einer solchen Handhabung der Sozialversicherer und stellt sich darauf ein. Das erlaubt die Annahme einer Vereinbarung zwischen den Gesamtgläubigern dahin, daß jeder nur den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil der Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner geltend machen will und im Hinblick auf den Anteil des anderen Gesamtgläubigers keine Rechte beansprucht. Das rechtfertigt es wiederum, in solchen Fällen die gegenseitige Verfügungsmacht über den intern zustehenden Forderungsanteil auch mit Wirkung für den anderen Gesamtgläubiger als vereinbart anzusehen. Das hat dann nach § 429 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 423 BGB die Folge, daß ein Teilverzicht durch einen der Gesamtgläubiger, der sich auf seine Quote bezieht, insoweit auch die Forderung des anderen Gesamtgläubigers gegenüber dem Schuldner beschränkt (zustimmend Wacke AcP 170, 73; Erman/Westermann BGB 7. Aufl. § 432 Anm. 3).

5.

Kommt somit als weitere Auslegungsmöglichkeit der Wirkungen des Abfindungsvergleiches zwischen der LVA Baden und den Beklagten die eingeschränkte Gesamtwirkung des darin enthaltenen Teilverzichts in Betracht, so hat das Berufungsgericht die für die Auslegung wesentlichen Umstände unvollständig und lückenhaft gewürdigt, so daß seine Auslegung revisionsrechtlich überprüfbar ist. Da der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung nunmehr selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; st.Rspr.). Sie führt zu dem Ergebnis, daß auch im Streitfall dem Abfindungsvergleich zu Lasten der Klägerin eine eingeschränkte Gesamtwirkung zukommt mit der Folge, daß sie nur den ihr im Innenverhältnis zur LVA zustehenden Forderungsanteil von den Beklagten verlangen kann, nicht dagegen auch den auf die LVA bei Zugrundelegung einer 2/3 Haftung der Beklagten entfallenden Anteil, auf den diese im Abfindungsvergleich verzichtet hat. Das beruht auf folgenden Erwägungen:

In der Regel erstreben die vertragsschließenden Parteien, wenn sie über einen Abfindungsvergleich verhandeln, eine Gesamtbereinigung des Streitfalles. Die dem Verhandlungsergebnis zugrundegelegte Haftungsquote etwa ist eines der Berechnungselemente für die Abfindungssumme. Wenn keine Anhaltspunkte für einen anderen Willen der Vertragsparteien vorhanden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätten nur über diese Teilquote des Unfallschadens verhandelt und die Möglichkeit weiterer Ansprüche aufgrund einer höheren Haftungsquote ausgeklammert. Die Kalkulation der Vergleichssumme unter Berücksichtigung der Abrechnung zwischen den Gesamtgläubigern spricht ebenfalls dafür, daß die LVA mit der Haftpflichtversicherung über ihre Ansprüche eine abschließende Regelung finden wollte, die die Interessen der Klägerin als der anderen Gesamtgläubigerin nicht berühren sollte; diese sollte, wie anzunehmen ist, aus der Regelung im Vergleich weder einen Vor- noch einen Nachteil haben. Wenn so einerseits die LVA sich nur über den ihr intern zustehenden Forderungsanteil vergleichen wollte, mußte andererseits der Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer ein Interesse daran haben, daß er nicht insofern um den Vorteil des Teilerlasses der Forderung durch die LVA gebracht wurde, als die Klägerin dann den "freigewordenen" Betrag ihrerseits einzog. Das hätte sein Interesse an einem Teilvergleich mit der LVA entscheidend mindern müssen, weil dann nämlich allenfalls eine gewisse Signalwirkung des mit der LVA erzielten Ausgleichs auch für die Auseinandersetzung mit der Klägerin übrig geblieben wäre, allenfalls noch der Vorteil, nicht auch von der LVA in eine gerichtliche Auseinandersetzung gezogen zu werden. Alle diese Umstände sprechen dafür, daß die Vertragsschließenden, wie es in solchen Fällen die Regel sein wird, einen Abfindungsvergleich mit eingeschränkter Gesamtwirkung für die Klägerin als der anderen Gesamtgläubigerin gewollt und abgeschlossen haben.

6.

Nach allem ist die Forderung der Klägerin um den darin enthaltenen Forderungsanteil der LVA, auf den diese im Abfindungsvergleich verzichtet hat, zu kürzen. Das ergibt, wie unter den Parteien nicht streitig ist, einen verbleibenden Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 21.883,30 DM. Entsprechend ist auch der Feststellungsanspruch der Klägerin nur mit der Einschränkung begründet, daß sie von den Beklagten aus dem im Innenverhältnis der LVA zustehenden Anteil der Gesamtforderung nichts verlangen kann.

 

Unterschriften

Dr. Steffen,

Scheffen,

Dr. Ankermann,

Bischoff,

Dr. Schmitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456053

NJW 1986, 1861

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