Entscheidungsstichwort (Thema)

Privatrechtliche Entgeltregelung im öffentlich-rechtlichen Anschluß- und Benutzungszwang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der öffentlich-rechtliche Anschlußzwang und Benutzungszwang schließt eine privatrechtliche Entgeltregelung nicht aus.

2. Die Festsetzung der Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ist privatrechtlicher Natur.

 

Normenkette

BGB § 315; EigBetrG BE § 2 Abs. 4

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 20.09.1982; Aktenzeichen 20 U 5027/81)

LG Berlin (Entscheidung vom 17.09.1981; Aktenzeichen 9 O 193/81)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542247

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