Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Bejahung einer Eingliederung des Schädigers in den Betrieb das Unfallunternehmens gleich einem Betriebsangehörigen.

 

Normenkette

RVO §§ 637, 636

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 16.02.1977)

LG Koblenz

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger war am 10. August 1972 zusammen mit zwei weiteren Arbeitern der Firma Ph.H.-AG damit beauftragt, eine mehrere Tonnen schwere Ramme, bestehend aus einem sog. Mäkler und zwei Rammstützen, auf dem Gelände des Güterbahnhofs Ko.-L. von einem seiner Arbeitgeberin gehörenden Tieflader auf einen Eisenbahnwaggon zu verladen. Den dafür benötigten Portalkran, den die Bundesbahn samt Kranführer entsprechend getroffener Vereinbarung zur Verfügung stellte, bediente der Beklagte.

Während des Verladevorgangs kam es zu einen Unfall; beim Anheben einer Rammstütze mittels des Krans löste sich infolge schiefer Aufhängung eine Schlaufe der Lastseile, traf den auf dem Waggon stehenden Kläger am Kopf und schleuderte ihn rückwärts zu Boden. Dabei fiel dieser mit dem Rücken auf eine eiserne Leiter, wobei er sich die Wirbelsäule brach. Er ist seit diesem Unfall querschnittgelähmt und auf Dauer erwerbsunfähig.

Die für den Betrieb der Arbeitgeberin des Klägers zuständige Berufsgenossenschaft hat dessen Verletzung als Folge eines Arbeitsunfalls in seinem Stammbetrieb anerkannt und gewährt diesen die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.

Der Kläger verlangt vom beilegten Kranführer und der in den Vorinstanzen mitverklagten Bundesbahn Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente; er begehrt des weiteren die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden. Der Beklagte beruft sich vor allem auf den Haftungsausschluß gemäß §§ 637, 636 RVO.

Das Landgericht hat die Klageansprüche gegen die Bundesbahn und den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos; über diejenige der Bundesbahn ist noch nicht entschieden.

Mit seiner (angenommenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht, von der Revision nicht angefochten, ein Verschulden des Beklagten an den vom Kläger erlittenen Verletzungen. Rechtliche Bedenken dagegen lassen sich nicht erkennen. Das Berufungsgericht versagt jedoch dem Beklagten das Haftungsprivileg aus § 637 Abs. 1 RVO i.V.m. § 636 RVO, weil dieser nicht derart in den Unfallbetrieb eingegliedert gewesen sei, daß er einem Betriebsangehörigen gleichgestellt und als Arbeitskollege des Verletzten angesehen werden könne. Das Berufungsgericht stützt diese seine Auffassung mit der Überlegung, es sei bereits zweifelhaft, ob die für die Annahme einer Eingliederung zu fordernde Voraussetzung einer Tätigkeit des Beklagten zur Förderung der Zwecke des fremden Betriebs erfüllt sei; auch wenn nämlich das Verladen der Maschine zu den Vertragspflichten des Betriebes des Klägers gehört habe, habe die Bedienung des Krans durch den Beklagten vorwiegend im Interesse der Bundesbahn gelegen, die aus der sie treffenden Pflicht zur Beförderung des Frachtgutes zur Mithilfe bei der Verladung gehalten gewesen sei. Im übrigen sei nicht dargetan, daß sich der Beklagte den Weisungen der Arbeiter der Fa. Ph.H.-AG unterstellt habe.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftungsfreistellung des Beklagten gemäß §§ 637, 636 RVO nur in Betracht kommt, wenn dieser in den Unfallbetrieb, dem der Verletzte angehörte, in einer Art und Weise eingegliedert war, die ihn, wenn auch nur vorübergehend, einem Angehörigen dieses Betriebs gleichstellte (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 1956 – VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553; vom 10. November 1970 – VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224 [Insoweit nicht in BGHZ 55, 11 abgedruckt] und vom 16. Dezember 1975 – VI ZR 182/74 = VorsR 1976, 473; ebenso das BAG-Urteil vom 23. Februar 1978, AP Nr. 9 zu § 637 RVO). Denn das Gesetz will bei Arbeitsunfällen nur „einen in denselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen” gegenüber dem verletzten Versicherten freistellen (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. Anm. 8 zu § 637 RVO; Soergel/Wlotzke/Volze 10. Aufl. § 618 BGB Rdnr. 41). Die Anforderungen an die Eingliederung des Beklagten, dessen Stammunternehmen die Bundesbahn war, sind daher strengere als die jenigen, die erfüllt sein müssen, wenn ein Verletzter dem für ihn frieden Unfallbetrieb zugerechnet und mit dem Haftungsprivileg belastet werden soll (vgl. hierzu grundsätzlich Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 – VI ZR 79/76 – VersR 1978, 150, 152 m.w.Nachw.). Nicht alle Personen, die nur vorübergehend i.S. von § 539 Abs. 2 RVO wie ein Aufgrund von Abs. 1 dieser Vorschrift Versicherter in einen Betrieb tätig werden (vgl. hierzu zusammenfassend Senatsurteil vom 7. Juni 1977 – VI ZR 99/76 = VersR 1977, 959 m.w.Nachw.) und daher nach dem Gesetzeswortlaut die Haftungseinschränkung des Unternehmers und dessen Arbeitnehmer hinnehmen müssen, genießen den rechtlichen Vorteil der Haftungsfreistellung, wenn sie während der Zeit dieser „Eingliederung” selbst in Ausübung einer betriebsbezogenen Tätigkeit einem Angehörigen dieses Betriebes Schaden zufügen (Lauterbach a.a.O. § 637 Anm. 1, 8; Schmalzl NJW 1963, 1707; Soergel/Wlotzke/Volze a.a.O. Rdnr. 43).

a) Diese unterschiedliche Rechtsstellung des i.S. von § 539 Abs. 2 RVO „eingegliederten” Arbeitnehmers hat der Senat bereits im soeben genannten Urteil vom 6. Dezember 1977 (a.a.O.) als Folge einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers gekennzeichnet, der Bestrebungen, das Haftungsprivileg auch auf Schädiger zu erstrecken, die im Unfallbetrieb vorübergehend tätig sind, aber doch nicht einem Angehörigen dieses Betriebs gleichgestellt werden können, ausdrücklich zurückgewiesen hat; als Grund ist im Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages (BT-Drucks. IV/938 – neu S. 18, abgedruckt bei Lauterbach a.a.O. Anm. 1 zu § 637 RVO) angeführt, der eigentliche Zweck der Regelung in § 637 Abs. 1 RVO, nämlich der Schutz des Rechtsfriedens zwischen den Angehörigen desselben Betriebes, verlange nicht eine Ausdehnung auf betriebsfremde Personen, die nur gelegentlich und vorübergehend eine für den Unfallbetrieb nützliche und typische Tätigkeit entfalten.

b) Wenngleich diese Differenzierung vor allem im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist und für unbefriedigend gehalten wird (vgl. Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers 2. Aufl. S. 170 ff und die dort in Fn. 30 enthaltenen Zitate), so sieht der Senat, wie schon im Urteil vom 6. Dezember 1977 (a.a.O.) angedeutet, keinen Anlaß, auch den Kreis der durch das Haftungsprivileg zugunsten der Angehörigen des Unfallbetriebes in ihren Rechten beschnittenen Personen, die zwar Versicherte nach § 539 Abs. 2 RVO, nicht aber Angehörige des Unfallbetriebes sind, enger zu ziehen.

2. Die im Streitfall entscheidende Frage, ob der Beklagte während seiner den Arbeitsunfall des Klägers auslösenden Tätigkeit als Kranführer derart in den Unfallbetrieb eingegliedert war, daß er als dessen „Betriebsangehöriger” anzusehen ist, hat das Berufungsgericht verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.

a) Allerdings hat der Beklagte im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts den Arbeitsunfall während einer Tätigkeit herbeigeführt, die dazu bestimmt war, die Zwecke des für ihn fremden Betriebes, dem der Kläger angehörte, zu fördern. Bei dieser Zuordnung kommt es nämlich weniger auf rechtliche Erwägungen als auf die tatsächlichen Verhältnisse und den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt en (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1965 – VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182; ebenso BAGE 25, 514, 518 = BB 1974, 885 = Betr 1974, 1119 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO m.Anm. Weitnauer und das oben angeführte BAG-Urteil vom 23. Februar 1978 a.a.O.). Daher kann auch, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, der Vorstellung des Beklagten über die Zuordnung der ihm obliegenden Aufgabe, nämlich der Bedienung des Kranes, keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden.

b) Indessen führt dies nicht zu einem Erfolg der Revision, weil des Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise in tatsächlicher Hinsicht eine Eingliederung des Beklagten in den Unfallbetrieb gleich einem Angehörigen dieses Betriebes verneint hat.

aa) Wenn die Vorinstanz eine Weisungsbefugnis des Inhabers des Unfallbetriebs gegenüber dem Beklagten nicht anzunehmen vermochte, so läßt sich dagegen aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Tätigkeit des Beklagten im Zuge der Verladung war genau vorgezeichnet; den Auftrag hierfür erhielt dieser von seinem Arbeitgeber, der Bundesbahn, die damit die Verladung der Ramme ermöglichte und so die Erfüllung ihrer Pflicht, die Ramme an den Bestimmungsort zu bringen, vorbereitete. Der Fa. Ph.H.-AG stand nicht die Möglichkeit offen, in diesen Aufgabenbereich ändernd einzugreifen, etwa den Beklagten mit anderen Arbeiten zu betrauen. Auch der Umstand, daß dieser bei der Bedienung des Kranes auf Zeichen des sog. „Anbinders”, also eines Arbeitnehmers des Unfallbetriebes, angewiesen war, steht dem nicht entgegen. Diese Zeichen stellen sich, wie es das Berufungsgericht offensichtlich verstanden hat, nur als Mittel der hier notwendigen Verständigung zwischen den am Verladevorgang Beteiligten dar; eine Weisung als Ausdruck einer Direktionsbefugnis muß darin nicht gesehen werden, selbst wenn man davon auszugehen hat, daß die Ausübung des Weisungsrechts vom Unternehmer auch auf Arbeiter seines Betriebes übertragen werden kann. Das Berufungsurteil läßt daher auch keinen Rechtsfehler erkennen, wenn es im Streitfall das Vorliegen einer besonderen Form des Leiharbeitsverhältnisses verneint hat, bei dem ein Arbeitnehmer, ohne aus dem Betrieb seines Arbeitgebers auszuscheiden, vorübergehend einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen wird (so schon RGZ 171, 393, 398 ff; BGHZ 8, 330, 334 f; Senatsurteil vom 4. Juli 1956 a.a.O.,). Zu Recht beruft sich die Revisionserwiderung des Klägers in diesem Zusammenhang auf die Senatsurteile vom 12. Mai 1959 (VI ZR 117/58 = VersR 1959, 602, 603) und vom 13. März 1962 (VI ZR 83/61 = VersR 1962, 540, 541), die bei einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Angehörigen zweier Betriebe auf das Merkmal der Weisungsbefugnis als Voraussetzung der Eingliederung in einer fremden Betrieb mit der Folge der Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer dieses Betriebs abstellen und des Wesen der Direktionsbefugnis deutlich machen. Dem steht das bereits erwähnt. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1974 (BAGE 25, 514, 516, 517) nicht entgegen. Wenn in dem dort entschiedenen Fall ein Leiharbeitsverhältnis angenommen und der den Arbeitsunfall verursachende Baggerführer als in den Unfallbetrieb „wie ein Arbeitnehmer” eingegliedert angesehen wurde, so lag dem die Feststellung einer eindeutigen Befugnis des Inhabers jenes Unfallbetriebes zugrunde, den Einsatz, insbesondere den Ort der Tätigkeit sowie Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten unabhängig von jeglicher Mitwirkung des „entleihenden” Arbeitgebers zu bestimmen; gerade dies aber hat des Berufungsgericht im Streitfall nicht festzustellen vermocht.

bb) Verneint das Berufungsurteil demnach ohne Rechtsverstoß das Bestehen einer Weisungsbefugnis, so erscheint es auch folgerichtig, vom Nichtbestehen einer Fürsorgepflicht der Fa. Ph.H.-AG gegenüber dem Beklagten auszugehen. Denn nur aus dem Recht, konkrete, den Arbeitseinsatz betreffende Anordnungen zu erteilen, folgt „ohne weiteres” (so BAG-Urteil vom 15. Februar 1974 a.a.O.,) die Pflicht zur Fürsorge. Besteht ein solches Recht nicht, bestimmt also der Unternehmer des Unfallbetriebes gegenüber dem fremden Arbeiter nicht die Art und die Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes, so bleibt für ihn auch kein Raum, dafür Sorge zu tragen, daß die nach § 618 BGB erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden, z.B. eine Überbeanspruchung des Arbeiters unterbleibt.

3. Die Bestätigung des Berufungsurteils wird auch nicht durch den Einwand gehindert, dadurch werde letztlich das Haftungsprivileg des Unternehmers aus § 636 RVO durchbrochen, weil dieser dem haftenden Beklagten gegenüber zur Freistellung verpflichtet sein könnte (vgl. hierzu Soergel/Wlotzke/Volze a.a.O., Rdnr. 67 ff, insbes. 70 zu § 611 BGB). Zu einer solchen Durchbrechung kann es im Streitfall jedoch nicht kommen. Als geschützter Unternehmer kommt nämlich nur die Fa. Ph.H.-AG in Betracht; nur in deren Betrieb hat sich der Arbeitsunfall ereignet. Gegen sie aber bestehen nicht nur keine Schadensersatzansprüche, sie ist auch keinem Freistellungsanspruch des Beklagten ausgesetzt, weil dieser – wie ausgeführt – nicht deren Arbeitern gleichgestellt werden kann. Für die Bundesbahn, von der der Beklagte möglicherweise aus dem Gesichtspunkt gefahrgeneigter Tätigkeit die Befreiung von seiner nunmehr rechtskräftig feststehenden Schadensersatzverpflichtung zu verlangen berechtigt ist, ergäbe sich dadurch keine Belastung, deren Ausschluß nach dem Grundgedanken von § 636 RVO sichergestellt werden soll; in deren Bereich hat sich ein Arbeitsunfall nicht ereignet, so daß für sie die wesentliche Voraussetzung eines Haftungsprivilegs nicht erfüllt ist. Es handelte sich somit nur im Innenverhältnis zum Beklagten um ein Einstehen der Bundesbahn für den Schaden, den dieser als Arbeitnehmer in Ausführung einer gefahrenträchtigen Tätigkeit einem Dritten zugefügt hat. Ob eine solche Freistellungsverpflichtung besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und braucht daher auch nicht entschieden zu werden.

 

Unterschriften

Dr. Weber, Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Deinhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1742395

Nachschlagewerk BGH

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