Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernehmerhaftung bei sukzessiver Vermögensübernahme; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf nach der Festmietzeit zu entrichtende Leasingraten; Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßter fristloser Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Übernimmt jemand durch mehrere, zeitlich einander folgende Verträge nahezu das gesamte Vermögen eines anderen, so haftet er dessen Gläubiger für Ansprüche, die nicht schon zur Zeit des ersten Erwerbsvorgangs bestanden, nur dann aus BGB § 419, wenn die der Entstehung nachfolgenden Einzelakte ihrerseits - zusammengefaßt - eine Übernahme des noch verbliebenen Vermögens darstellen.
2. Auch der Anspruch auf im Anschluß an die feste Grundmietzeit zu entrichtende Leasingraten entsteht zumindest im Keim bereits mit dem Abschluß des Leasingvertrages.
3. Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers aus einer vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrags entsteht erst mit Zugang der Kündigungserklärung.
Orientierungssatz
Ob der Anspruch auf im Anschluß an die feste Grundmietzeit zu entrichtende Leasingraten als betagter oder als aufschiebend befristeter, abschnittsweise zum jeweiligen Zahlungstermin voll entstehender Anspruch zu qualifizieren ist, bleibt offen.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.05.1991; Aktenzeichen 12 U 97/90) |
LG Darmstadt (Entscheidung vom 08.05.1990; Aktenzeichen 12 O 717/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 538027 |
BGHZ, 282 |
NJW 1992, 2150 |
ZIP 1992, 930 |
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