Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernehmerhaftung bei sukzessiver Vermögensübernahme; Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf nach der Festmietzeit zu entrichtende Leasingraten; Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs aus vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßter fristloser Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt jemand durch mehrere, zeitlich einander folgende Verträge nahezu das gesamte Vermögen eines anderen, so haftet er dessen Gläubiger für Ansprüche, die nicht schon zur Zeit des ersten Erwerbsvorgangs bestanden, nur dann aus BGB § 419, wenn die der Entstehung nachfolgenden Einzelakte ihrerseits - zusammengefaßt - eine Übernahme des noch verbliebenen Vermögens darstellen.

2. Auch der Anspruch auf im Anschluß an die feste Grundmietzeit zu entrichtende Leasingraten entsteht zumindest im Keim bereits mit dem Abschluß des Leasingvertrages.

3. Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers aus einer vom Leasingnehmer schuldhaft veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrags entsteht erst mit Zugang der Kündigungserklärung.

 

Orientierungssatz

Ob der Anspruch auf im Anschluß an die feste Grundmietzeit zu entrichtende Leasingraten als betagter oder als aufschiebend befristeter, abschnittsweise zum jeweiligen Zahlungstermin voll entstehender Anspruch zu qualifizieren ist, bleibt offen.

 

Normenkette

BGB § 419 Abs. 1, § 535

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.05.1991; Aktenzeichen 12 U 97/90)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 08.05.1990; Aktenzeichen 12 O 717/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538027

BGHZ, 282

NJW 1992, 2150

ZIP 1992, 930

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