Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 08.07.1975)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.12.1974)

 

Tenor

I. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Juli 1975 im Kostenpunkt und teilweise aufgehoben:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 1974 teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein über den bereits bezahlten Betrag von 8.000,– DM hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,– DM zu zahlen.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.333,13 DM zu zahlen.

3.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. Januar 1975 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche, monatlich vorauszahlbare Geldrente wegen Erwerbsausfallschadens in Höhe von 400,– DM zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf die Barmer Ersatzkasse übergegangen sind.

4.) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 28. Dezember 1970 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.

5.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Kläger 1/3 und dem Beklagten 2/3 zur Last; von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges hat der Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der 1921 geborene Kläger, von Beruf Dental-Kaufmann, erlitt im Dezember 1970 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Aus der Trümmerfraktur des Tibiakopfes und der Fibulaköpfchenfraktur am rechten Bein verblieben Dauerschäden; die Beweglichkeit des rechten Kniegelenks ist wesentlich eingeschränkt; infolge der Überbeanspruchung des linken Beines ist eine Früharthrose des linken Hüftgelenkes entstanden. Es ist zwischen den Parteien außer Streit, daß der Beklagte für die Schadensfolgen aus unerlaubter Handlung einzustehen hat. Der Rechtsstreit wird in der Revisionsinstanz nur noch darüber geführt, ob ein höherer Schmerzensgeldbetrag als die vom Haftpflichtversicherer des Beklagten bezahlten 8.000,– DM angemessen ist, ob dem Kläger eine Rente wegen Verdienstausfalls zusteht und ob die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten bezüglich künftigen immateriellen Schäden gerechtfertigt ist.

Beide Instanzen haben dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 12.000,– DM sowie eine Rente wegen Verdienstausfall von monatlich 400,– DM (bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres) zuerkannt. Ferner hat das Berufungsgericht die Feststellung des Landgerichts, daß der Beklagte auch zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden verpflichtet sei, bestätigt.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen diesbezüglichen Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,– DM für angemessen und begründet dies im wesentlichen mit der Schwere des den Beklagten treffenden Verschuldens und der ungünstigen Zukunftsprognose für das Befinden des Klägers. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Unstreitig beruht der Unfall darauf, daß der Beklagte gegen das Verkehrsgebot: „Halt! Vorfahrt achten!” verstoßen hat. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe das Verschulden des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend beurteilt, weil es nicht berücksichtigt habe, daß er durch eine besondere Verkehrssituation zum Überholen „herausgefordert” gewesen sei (er habe an einer vorausfahrenden Pkw-Fahrerin, die ihn ständig irritiert und behindert gehabt habe, vorbeifahren wollen und nur dadurch das ihm an sich bekannte Halteschild nicht beachtet), kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Beklagten zu Recht einen erheblichen Verkehrsverstoß. Die Vorfahrtregelung an Kreuzungen und Einmündungen gehört zu den Grundpfeilern der Straßenverkehrsordnung; sie zu beachten, muß auch dann vordringliches Anliegen jedes Verkehrsteilnehmers sein, wenn er sich über das Verhalten eines anderen Fahrers ärgert oder durch diesen in seiner eigenen Fahrweise behindert fühlt. Ein Kraftfahrer, der sich dadurch herausfordern läßt und dabei einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt, verstößt in schwerwiegendem Maße gegen das Gebot verkehrserforderlicher Sorgfalt.

Es kann den Beklagten auch nicht entlasten, das Haltegebotsschild infolge des Überholens nur übersehen zu haben. Freilich würde ein bewußter Verstoß gegen eine Vorfahrtregelung noch schwerer ins Gewicht fallen. Dennoch muß einem Kraftfahrer auch als erhebliches Verschulden angelastet werden, sich durch die Einleitung des Überholens kurz vor einer Kreuzung bewußt der Möglichkeit begeben zu haben, dort aufgestellte Verkehrszeichen rechtzeitig und zuverlässig erkennen zu können. Dies ist aber der Fall, wenn dem Überholenden das Blickfeld nach rechts durch das überholte Fahrzeug beeinträchtigt werden konnte.

2. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht dadurch falsche Umstände in die Bemessungsgrundlage einbezogen, daß es die Lebensfreude des Klägers durch unfallbedingte Dauerfolgen seiner Verletzungen für beeinträchtigt hält. Ob ohne den Unfall ein Ausbau seiner beruflichen Existenz möglich war, unterlag der revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Beurteilung des Tatrichters, der an sich nicht verkennt, daß das Einkommen des Klägers auch vor dem Unfall im unteren Bereich des üblichen Rahmens lag, seine Lebensverhältnisse aber dennoch nicht für unterdurchschnittlich hält.

3. Schließlich erscheint die Bewertung des Schmerzensgeldes mit 20.000,– DM nicht deshalb angreifbar, weil sie nicht alle künftigen Schäden des Klägers abdeckt, vielmehr daneben ein Feststellungsurteil auch hinsichtlich künftiger immaterieller Schäden ergangen ist. Welcher Betrag als Ausgleich immateriellen Schadens angemessen erscheint, unterliegt im wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung. Wenn hier das Berufungsgericht etwaige künftige, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht überschaubare Verletzungsfolgen (insbesondere ärztliche Eingriffe, mögliche Zweitunfälle und dergl.) in den zuerkannten Betrag nicht einbezieht, so verstößt dies angesichts der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes nicht gegen revisionsrechtlich zu beachtende Grundsätze.

II. Das Berufungsurteil war jedoch aufzuheben, weil es bei der Zuerkennung der monatlich zu entrichtenden Rente wegen Verdienstentgangs das dem Kläger von der B. E. gezahlte Krankengeld nicht abgezogen hat.

1. Ausgehend von einer Erwerbsminderung des Klägers von 40 % und der dadurch bedingten Einschränkung der beruflichen Tätigkeit, wie das Berufungsgericht sie anhand der Steuerunterlagen und aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme feststellt, schätzt es die Verdiensteinbuße nach § 287 ZPO auf monatlich 400,– DM (350,– DM aus seiner Tätigkeit als Dental-Kaufmann und 50,– DM aus seiner Nebentätigkeit als Hausmeister).

Dies greift die Revision mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe die Steuerunterlagen und Zeugenaussagen – unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften – unvollständig gewürdigt und wesentliche Tatsachen unaufgeklärt gelassen.

Der Senat hat die Rügen geprüft, erachtet sie jedoch nicht für duchgreifend. Von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.

2. Auf diesen dem Kläger ab. 1. Juni 1973 zuerkannten Rentenbetrag rechnet das Berufungsgericht nur die ihm gezahlte Sozialhilfe, deren Überleitung die Stadt Nürnberg angezeigt hatte (§ 90 SHG), nicht aber das Krankengeld an, das er von der B. E. im Jahre 1974 unstreitig in Höhe von 8.479,– DM erhalten hat. Es führt unter Bezugnahme auf BGHZ 39, 249 aus, dieses „Tagegeld” beruhe auf einer Zusatzversicherung, die der Kläger freiwillig abgeschlossen habe; derartige Versicherungsleistungen würden nicht aufgrund der Reichsversicherungsordnung, sondern kraft besonderen Vertrages erbracht; sie seien im voraus, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe des Schadens, summenmäßig festgelegt und stellten einen besonderen, durch die Prämien erkauften Vorteil dar, der nicht dem Schädiger zugute kommen dürfte.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Der Kläger ist freiwillig weiterversichertes Mitglied der B. E. (§§ 503 ff RVO), wie sich aus deren Bescheinigung vom 9. Juni 1975 i.V. mit dem Zeugnis des Dentalkaufmanns D. vom 6. April 1974 ergibt. Er hat durch die Wahl einer höheren Beitragsklasse (Nr. 621) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abzuschließen. Diese Ersatzkasse der Krankenversicherung ist kein Kranken- oder Unfallversicherer nach Privatversicherungsrecht, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (s. § 2 Abs. 1 Satz 3 der 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 – RGBl 1537 –, eingefügt durch die 15. AufbauVO vom 1. April 1937 – RGBl 439; BSGE 12, 161, 163 = NJW 1960, 1686). Schon seit dem 1. Januar 1936 dürfen Ersatzkassen nur noch Personen aufnehmen, die nach §§ 165 ff RVO versicherungspflichtig oder nach §§ 176 ff RVO versicherungsberechtigt sind (§ 4 der 12. AufbauVO). Nach § 1543 a Abs. 1 RVO gilt für diese, was im Fünften Buch der Reichsversicherungsordnung und damit in § 1542 RVO für die Beziehungen der gesetzlichen Krankenkassen zu anderen Verpflichteten vorgeschrieben ist (s. BGH Urt. v. 11. Mai 1976 – VI ZR 51/74 = VersR 1976, 756) und zwar gleichgültig, ob es sich um eine versicherungspflichtige oder – wie beim Kläger – um eine freiwillig weiterversicherte Person handelt. In beiden Fällen begründet die Mitgliedschaft ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis der Sozialversicherung (BSGE 23, 199, 200 ff; für viele: Peters, Handbuch der Krankenversicherung § 508 Anm. 2 c). Die Ersatzkassen sind hiernach ebenso Versicherungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung wie die anderen Krankenkassen und ihre Krankengeldzahlungen sind „Krankengeld aus der Krankenversicherung”. Dies haben das Bundessozialgericht (BSGE 12, 161 = NJW 1960, 1686) und der Bundesgerichtshof (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O.) für Krankengeldzahlungen einer Ersatzkasse an freiwillig Weiterversicherte bereits entschieden. An dem Charakter des Krankengeldes als einer echten Sozialversicherungsleistung wird durch die Freiwilligkeit der Anspruchsbegründung nichts geändert; wie der Senat im Urteil vom 11. Mai 1976 a.a.O., auf das insoweit verwiesen wird, im einzelnen dargelegt hat.

Zwar handelt es sich bei dem von der Barmer Ersatzkasse an den Kläger als freiwillig Weiterversicherten gezahlten Krankengeld nicht um ein solches nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Deren Leistungen beruhen nicht wie diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar auf den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, sondern auf Satzungsrecht. Dieses ist durch § 4 Abs. 2 der 12. Aufbauverordnung in das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eingefügt (BSGE 23, 199, 200) und räumt den Ersatzkassen in den Grenzen der Reichsversicherungsordnung und der sich auf sie gründenden Aufbaugesetzgebung freie Gestaltungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses ein (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O., m.w.Nachw.). Diese Regelungsfreiheit für Ersatzkassen gilt auch bei der Leistungsgestaltung für freiwillig Weiterversicherte (BSG in BB 1971, 440).

Nach § 508 RVO darf die Ersatzkasse ihren Mitgliedern alle Leistungen gewähren, die § 179 RVO ihrer Art nach bei den Krankenkassen zuläßt, damit also auch Krankengeld. Hiervon hat die B. E. Gebrauch gemacht. Ihre Satzung sieht in § 6 die Gewährung von Krankenhilfe vor. Ihre Versicherungsbedingungen, die nach § 5 Abs. 5 der Satzung das Nähere über Art und Umfang der Leistungen bestimmen, regeln für nichtkrankenversicherte Mitglieder in der vom Kläger gewählten Beitragsklasse 621 die Zahlung von Krankengeld (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 15). Damit ist das von der B. E. gewährte Krankengeld Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses und nicht – wie das Berufungsgericht meint – ein Krankentagegeld i.S. des Privatversicherungsrechts, mag es auch einer solchen, der abstrakten Bedarfsdeckung dienenden Summenversicherung verwandte Wesenszüge auf weisen. Wie der Senat im Urteil vom 11. Mai 1976 a.a.O., auf dessen Darlegungen im einzelnen Bezug genommen wird, ausgeführt hat, stellt das Krankengeld nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine echte Sozialversicherungsleistung dar und unterliegt damit dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO (s. auch Wussow, UHR 12. Aufl. Tz. 1487), wenn die Mehrleistung – wie hier – aufgrund gültiger Satzungsbestimmung gewährt wird (BSG Urt. v. 27. April 1972 = Ersatzkasse 1972, 289 = Breithaupt 61, 807; Lauterbach UVV 3. Aufl. § 1504 Anm. 10 a). Es bedarf daher keiner Erörterung, ob das nach privatem Versicherungsrecht gewährte Tagegeld einer Krankenversicherung überhaupt vom Regreß nach § 67 VVG ausgeschlossen wäre (zum Meinungsstand s. Brück/Möller, VVG 8. Aufl. § 67 Anm. 20, 21; Prölss/Martin, VVG 20. Aufl. § 67 Anm. 1 B; Sieg Vers.Rdsch. 1968, 181, 185).

b) Schließlich bestehen auch keine Bedenken, daß das von der B. E. gewährte Krankengeld mit dem vom Kläger geltend gemachten Erwerbsschaden sachlich deckungsgleich (kongruent) ist. Denn das Krankengeld soll den Erwerbsausfall ausgleichen, den der Versicherte durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit erlitten hat, hat also sog. „Lohnersatzfunktion” (Senatsurt. v. 11. Mai 1976 a.a.O. m.w.Nachw.); dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, ob die Krankengelder in einem konkreten Berechnungsverhältnis zu dem Verdienstausfall stehen oder nur eine abstrakte Lohnersatzfunktion in dem Sinne haben, daß sie in gleicher Weise der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen (BSG 27, 276; Wussow a.a.O. Tz. 1490).

c) Wegen der erforderlichen zeitlichen Übereinstimmung (s. Senatsurteil v. 13. März 1973 – VI ZR 129/71 = VersR 1973, 436) war das Krankengeld von insgesamt 8.479,– DM Jedoch nur zum Teil anzurechnen. Die Leistung des SVT muß sich auf dieselben Zeiträume beziehen wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. Das Krankengeld wurde für die Zeit vom 13. Februar bis 1. Juli 1974, somit für 139 Tage in Höhe von 61,– DM gezahlt. Den Erwerbsschaden schätzt das Berufungsgericht auf monatlich 400,– DM = täglich 13,33 DM. Nur in Höhe von 13,33 DM × 139 Tage = 1.852,87 DM ist das Krankengeld dem Erwerbsausfallschaden zeitlich kongruent und insoweit von dem dem Kläger an sich zustehenden Betrag abzuziehen. Der Beklagte durfte daher nicht zur Zahlung von 6.186,– DM, sondern nur zu 4.331,13 DM verurteilt werden.

3. Da auch die weitere, ab 1. Januar 1975 zuerkannte Rente durch Krankengeldzahlungen seitens der B. E. betroffen werden kann, war ein entsprechender Vorbehalt aufzunehmen.

 

Unterschriften

Dr. Weber, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Deinhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1742390

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