Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung als Werksdeponie offenbarungspflichtiger Mangel beim Grundstückskauf; Haftungsumfang für Schadstoffbeseitigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Grundstück verkauft, auf dem früher eine Werksdeponie unterhalten worden ist, so hat der Verkäufer den Käufer hierüber aufzuklären.
2. Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Käufer nach BGB § 463 S 2 nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Schadstoffe verlangen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Ergänzung BGH, 1991-07-12, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900).
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.1993; Aktenzeichen 23 U 126/92) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.05.1992; Aktenzeichen 2/10 O 126/91) |
Fundstellen
Haufe-Index 537953 |
BB 1995, 895 |
NJW 1995, 1549 |
DNotZ 1996, 159 |
NuR 1999, 360 |
Englert / Grauvogl / Maurer 2004 2004, 941 |
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