Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung als Werksdeponie offenbarungspflichtiger Mangel beim Grundstückskauf; Haftungsumfang für Schadstoffbeseitigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Grundstück verkauft, auf dem früher eine Werksdeponie unterhalten worden ist, so hat der Verkäufer den Käufer hierüber aufzuklären.

2. Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Käufer nach BGB § 463 S 2 nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Schadstoffe verlangen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Ergänzung BGH, 1991-07-12, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900).

 

Normenkette

BGB § 463 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.1993; Aktenzeichen 23 U 126/92)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.05.1992; Aktenzeichen 2/10 O 126/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537953

BB 1995, 895

NJW 1995, 1549

DNotZ 1996, 159

NuR 1999, 360

Englert / Grauvogl / Maurer 2004 2004, 941

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