Entscheidungsstichwort (Thema)
Hypothekenbank-AGB für Darlehen: pauschalierte Nichtabnahmeentschädigung: Unterwerfungserklärung unter sofortige Zwangsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird in den AGB einer Hypothekenbank bestimmt, daß ein Kunde, der ein bindend vereinbartes Darlehen nicht abnimmt, an die Bank - neben Bereitstellungszinsen, Bearbeitungsgebühr und Wertermittlungskosten - eine Entschädigung von 3% des Darlehensnennbetrags zu zahlen hat, so verstößt eine solche Klausel nicht gegen AGB §§ 9, 11 Nr 5a.
2. Wegen des Anspruchs auf Nichtabnahmeentschädigung kann die Bank aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer sich in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Zweckerklärung bestimmt, daß die Rechte aus der Urkunde "als Sicherheit für alle - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche dienen, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Darlehensnehmer zustehen".
Orientierungssatz
Zitierung: Festhaltung BGH, 1985-02-21, III ZR 207/83, NJW 1985, 1831 und BGH, 1981-11-05, III ZR 193/80.
Normenkette
AGBG §§ 9, 11; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB §§ 780, 1191
Verfahrensgang
OLG Celle (Entscheidung vom 25.05.1988; Aktenzeichen 3 U 189/87) |
LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 04.06.1987; Aktenzeichen 4 O 73/87) |
Fundstellen
Haufe-Index 542236 |
NJW 1990, 981 |
ZIP 1990, 29 |
DNotZ 1990, 552 |
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