Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer notariellen Urkunde: Abgrenzung zwischen Schenkung und ehebedingten Zuwendung
Orientierungssatz
1. Zwar kommt der Wortwahl in einer Notariatsurkunde (hier: über die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück) für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vergleiche BGH, 1981-07-10, NJW 1981, 2687). Für die Abgrenzung zwischen Senkung und ehebedingten Zuwendung kann dies indessen nicht in gleicher Weise gelten.
2. Es war im Jahre 1974 (dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses) herrschende notarielle Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden (vergleiche BGH, 1990-01-17, XII ZR 1/89, FamRZ 1990, 600); "Zuwendungsverträge" wurden damals hingegen "mangels Problembewußtseins" von keinem Notar beurkundet. Demgemäß kann allein aus der von dem Notar (1974) gewählten Bezeichnung des Rechtsgeschäfts und der weiteren Formulierung in dem Vertrag nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß die Parteien wirklich eine Schenkung gewollt und vereinbart haben.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 13.12.1989; Aktenzeichen 16 U 153/88) |
LG Köln (Entscheidung vom 04.10.1988; Aktenzeichen 3 O 20/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 542445 |
NJW 1992, 238 |
DNotZ 1992, 439 |
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