Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklervertrag: Beurkundungsbedürftigkeit einer Entgeltvereinbarung für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Ohne notarielle Beurkundung kann der Makler sich nicht zusagen lassen, daß sein Kunde ein Entgelt auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages zahlen wird, wenn diese Zusage den Kunden so in seiner Entschlußfreiheit beeinträchtigt, daß er bei dem Verkauf oder Erwerb von Immobilien unter Zwang steht.

Die dazu in Urteil des BGH, 1980-02-06, IV ZR 141/78, NJW 1980, 1622 angenommene Grenze von 10 bis 15% der vereinbarten Provision ist die Obergrenze, so daß im Einzelfall schon die Vereinbarung eines geringeren Prozentsatzes die Beurkundung notwendig machen kann.

 

Normenkette

BGB § 313 S. 1, § 652 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 27.03.1985; Aktenzeichen 3 U 127/84)

LG Heilbronn (Entscheidung vom 13.04.1984; Aktenzeichen 5 O 2015/83 Au)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537902

NJW 1987, 54

DNotZ 1987, 745

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