Entscheidungsstichwort (Thema)

Versäumnisurteil gegen Berufungsbeklagten. Genehmigung einer Wertsicherungsklausel nach Kündigung des Mietvertrages. Auslegung einer Gleitklausel. Versäumnisverfahren. Wertsicherungsklausel. Mietvertrag. Genehmigung. Kündigung. Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gegen den Berufungsbeklagten nach ZPO § 542 in der Fassung von GVfVereinfG Art 1 Nr 70 vom 1976-12-03 (BGBl I 3281) Versäumnisurteil erlassen werden kann.

2. Zur Frage, ob eine in einem Mietvertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel durch die Landeszentralbank noch genehmigt werden kann, wenn der Vertrag durch fristlose Kündigung des Vermieters bereits aufgelöst ist.

3. Zur Auslegung der Vereinbarung in einer Gleitklausel, es bedürfe einer besonderen Aufforderung des Vermieters oder Mieters, eine veränderte Miete zu zahlen.

 

Orientierungssatz

1. Nach ZPO § 542 vom 1976-12-03 ist, wenn der Berufungsbeklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint und der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil beantragt, das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzusehen.

2. Eine in einem Mietvertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel kann durch die Landeszentralbank noch genehmigt werden, wenn der Vertrag durch fristlose Kündigung des Vermieters bereits aufgelöst ist.

3. Wird in einer Gleitklausel vereinbart, es bedürfe einer besonderen Aufforderung des Vermieters oder Mieters, eine veränderte Miete zu zahlen, so ist die Aufforderung Anspruchsvoraussetzung zur Entrichtung der geänderten Miete.

 

Normenkette

ZPO § 542 Fassung: 1976-12-03; WährG § 3; BGB § 157; GVfVereinfG Art. 1 Nr. 70; BGB § 535

 

Verfahrensgang

KG Berlin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542334

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