Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann Arbeitnehmer bei vorübergehender Tätigkeit für ein mit ihrer Anstellungsfirma in einem Konzern verflochtenes anderes Unternehmen i. S. von § 637 Abs. 1 RVO als Betriebsangehörige jenes Unternehmens anzusehen sind.

 

Normenkette

RVO § 637

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.02.1974)

LG Duisburg

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1974 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 24. Oktober 1969 verschuldete der Beklagte mit seinem von ihm selbst gesteuerten Pkw bei Valasské-Mezirici (CSSR) einen Verkehrsunfall, bei dem der ihn begleitende Kläger erheblich verletzt wurde.

Der Unfall ereignete sich auf der Rückreise von einer Besprechung über die Lieferung einer Industrieanlage an ein Werk in der CSSR, an der der Kläger für die Lieferfirma, die B. & W. AG in Ob. (im folgenden: AG) teilgenommen hatte. Der Beklagte, Verkaufsingenieur der B.-Industrie-Anlagen Vertriebsgesellschaft mbH in Wi. (im folgenden: GmbH), einer Tochterfirma der AG, hatte den Lieferauftrag vermittelt.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat Zahlung von 4.121,90 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, sowie die Feststellung, daß der Beklagte zum Ersatz allen ihm aus dem Unfall erwachsenen und noch erwachsenden Schadens vorbehaltlich des gesetzlichen Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger verpflichtet sei.

Der Beklagte hat sich auf den Haftungsausschluß gemäß § 637 RVO berufen und geltend gemacht: Sein Arbeitgeber, die GmbH habe ihn beauftragt gehabt, die Geschäftsreise zwecks Unterstützung der AG zu unternehmen. Er habe sich bei der Fahrt nach den Interessen und Wünschen des Klägers richten müssen. Daher sei er im Sinne von § 637 RVO im selben Betrieb wie der Kläger tätig gewesen.

Das Landgericht hat die Zahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, obwohl für unerlaubte Handlungen grundsätzlich das Recht des Begehungsorts anzuwenden ist (Art. 12 EGBGB), die Haftung des Beklagten aus dem in der CSSR verschuldeten Verkehrsunfall nach deutschem Recht beurteilt. Es hat sich dabei, in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Parteien, darauf gestützt, daß im Zeitpunkt des Unfalls Kläger und Beklagter die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. § 1 der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7. Dezember 1942 – RGBl I 706; Senatsurteil vom 27. November 1962 – VI ZR 10/62 = VersR 1963, 241 m.w.Nachw.). Das ist zutreffend (vgl. auch BGHZ 57, 265, 267).

Zu Recht geht das Berufungsgericht ferner, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Parteien, davon aus, daß der Beklagte dem Kläger für die Folgen aus dem Verkehrsunfall nach Deliktsgrundsätzen voll haftet, sofern er sich nicht auf das Haftungsprivileg der §§ 636, 637 Abs. 1 RVO berufen kann.

Nach § 637 Abs. 1 i.V.m. § 636 RVO sind Ersatzansprüche eines Geschädigten, der wie der Kläger in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist, wegen eines Personenschadens aus einem Arbeitsunfall gegen einen in „demselben Betrieb” tätigen Betriebsangehörigen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat. Daß es sich bei der Geschäftsreise, obschon sie im Privatwagen des Beklagten durchgeführt worden ist, sowohl für diesen wie für den Kläger um betriebliche Tätigkeit gehandelt hat und der Verkehrsunfall für den Kläger ein Arbeitsunfall im Sinne von § 548 RVO gewesen ist, ist außer Streit. Nur um die Frage, ob der Beklagte damals in demselben Betrieb wie der Kläger, d.h. in der AG, tätig gewesen ist, streiten die Parteien.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Frage zu verneinen. Es führt dazu im wesentlichen aus: Als Angehöriger der AG habe der Beklagte im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO nur angesehen werden können, wenn er in deren Betrieb eingegliedert gewesen sei. Daran habe es aber gefehlt. Der Beklagte habe die Fahrt ausschließlich als Angehöriger seines Unternehmens, der GmbH, ausgeführt, die in das Liefergeschäft der AG als Vermittler und Koordinator eingeschaltet gewesen sei. Allein in Erfüllung dieser Aufgaben der GmbH habe der Beklagte von Wien aus die Reise zu dem grenznahen Abnehmer der Anlage unternommen, um den Kläger dort einzuführen; er würde die Reise auch dann unternommen haben, wenn der Kläger ein anderes Verkehrsmittel gewählt haben würde. Weder sei er während der Reise von der AG persönlich abhängig noch ihr gegenüber weisungsgebunden gewesen; seine dahingehenden Behauptungen habe er weder durch konkreten Vortrag belegt, noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Insbesondere habe zu der AG kein Leiharbeitsverhältnis bestanden, vielmehr sei die Tätigkeit des Beklagten der GmbH voll zugeordnet geblieben. Ebenso wenig seien AG und GmbH in einer Arbeitsgemeinschaft verbunden gewesen; beide Unternehmen hätten nicht in ähnlichen, sondern in jeweils eigenen Funktionen zusammengewirkt.

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

1. Wie das Berufungsgericht richtig erkennt und auch von der Revision nicht bezweifelt wird, ist der Beklagte im Sinne des § 637 Abs. 1 RVO als Betriebsangehöriger der AG nicht schon wegen deren gesellschaftsrechtlicher Beteiligung an der GmbH oder wegen einer etwaigen Zugehörigkeit beider Gesellschaften zu einer Dachorganisation (Konzern) anzusehen. Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß § 637 RVO nicht wie § 636 RVO von Unternehmen, sondern von Betrieb spricht (vgl. § 658 Abs. 2 RVO). AG und GmbH sind nicht nur als „Betrieb”, sondern auch als „Unternehmen” eigenständig.

Andererseits setzt das Haftungsprivileg des § 637 Abs. 1 RVO nicht voraus, daß der Schädiger keinem anderen Betrieb als demjenigen angehört, in dem auch der geschädigte Versicherte tätig ist. Vielmehr kann im Sinne der Vorschrift „demselben Betrieb” wie der Versicherte auch der Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens angehören, der für jenen Betrieb tätig wird.

Darauf, wie solche vorübergehenden Tätigkeiten arbeitsrechtlich zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 9. März 1971 – VI ZR 138/69 = VersR 1971, 569; BAG vom 8. Juli 1971 – 5 AZR 29/71 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB – Leiharbeitsverhältnis), kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Eingliederung des Arbeitnehmers des anderen „Stammunternehmens” in die betriebliche Organisation des von ihm vorübergehend unterstützten „fremden” Unternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers stattgefunden hat, so daß für jenes „fremde” Unternehmen – über die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und etwaige dem Stammunternehmen gegenüber vertraglich übernommene Obhutspflichten hinaus – die besonderen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers begründet worden sind, die mit entsprechenden Direktions- und Weisungsbefugnissen korrespondieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. November 1970 – VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223; vgl. auch BGHZ 52, 115, 120, 121). Nur dann kann gesagt werden, daß der schädigende Betriebsangehörige in demselben Betrieb wie der Verletzte „tätig” war (vgl. § 637 Abs. 1 RVO). Auch entspricht nur dann die Gleichstellung des „fremden” Arbeitnehmers mit den Angehörigen der Stammbelegschaft der Aufgabe der Regelung in den §§ 636, 637 RVO, den Ausgleich von Schäden, durch die diese Arbeitnehmer – als Geschädigte oder als Schädiger – aufgrund eines Arbeitsunfalls betroffen sind, grundsätzlich allein der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuweisen, um so den Gefahren für den Betriebsfrieden zu begegnen, die sich aus einer Auseinandersetzung um Haftungsfragen ergeben können (vgl. dazu die Amtliche Begründung zum UVNG BT-Drucks IV/120 S. 62). Insbesondere kann in zahlreichen Fällen nur durch diese Gleichbehandlung ausgeschlossen werden, daß der Unternehmer über den Rückgriff des als Schädiger in Anspruch genommenen „fremden” Arbeitnehmers aufgrund von diesem gegenüber bestehenden Fürsorgepflichten letztlich doch für die Folgen von Arbeitsunfällen seiner „Stammbelegschaft” eintreten muß.

Solche Eingliederung des „fremden” Arbeitnehmers in den Betrieb nach Art eines „eigenen” Betriebsangehörigen, seine Unterstellung unter die Direktions- und Weisungsbefugnis des Unternehmers und dem entsprechend dessen Fürsorge als Arbeitgeber ist andererseits Voraus Setzung für seine Einbeziehung in den Anwendungsbereich der Regelung. Das gilt auch, wenn beide Unternehmen in einem Konzern verflochten sind. Nur dann kann sich aus einem Arbeitsunfall, in den der „fremde” Arbeitnehmer verwickelt ist, haftungsrechtlich jene besondere Konfliktslage ergeben, der diese Vorschriften begegnen sollen. Dagegen beansprucht die Regelung, die dem Geschädigten gegenüber der zivilrechtlichen Lösung auch Nachteile bringen kann, nicht schon deshalb Geltung, weil der Geschädigte mit dem Arbeitnehmer eines anderen Betriebes bei Ausübung betrieblicher Tätigkeit „in Berührung gekommen” ist. Weder wird in solchem Fall der Betriebsfriede durch die Inanspruchnahme des Schädigers belastet, noch besteht die Gefahr, daß das Haftungsprivileg des Unternehmers, bei dem der geschädigte Versicherte beschäftigt ist, durch einen Regreß des Inanspruchgenommenen unterlaufen wird. Bei der Neufassung des § 637 RVO ist deshalb ausdrücklich davon abgesehen worden, Personen, die vorübergehend in einem Betrieb tätig sind, ohne diesem als Arbeitnehmer eingegliedert zu sein, in den Geltungsbereich der Vorschrift einzubeziehen (vgl. den Ausschußbericht zum UVNG BT-Drucks, IV/938 – neu – S. 18 und Lauterbach, Unfallversicherung § 637 Anm. 8).

2. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht für eine Anwendung des § 637 Abs. 1 RVO im Streitfall nicht genügen lassen, daß der Beklagte im Interesse der AG tätig geworden ist, sondern darauf abgehoben, ob er am Tag des Unfalls als Beschäftigter in deren Betrieb, dem der Kläger angehörte, eingegliedert gewesen ist. Daß seine Tätigkeit der AG Nutzen gebracht hatte, genügt nicht, ihm das Haftungsprivileg des § 637 RVO zugutekommen zu lassen (BGHZ 52, 115, 121). Die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht eine solche Eingliederung verneint hat, liegen im wesentlichen auf der Revision verschlossenem Gebiet der Tatsachenfeststellung. Vom Revisionsgericht zu beachtende Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf:

a) Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht eine Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der AG nicht schon deshalb bejahen, weil er auf der Geschäftsreise seine Tätigkeit und Entschließungen auf die Interessen und Wünsche des Klägers als Beauftragten der AG ausrichten mußte. Solche Abstimmung verdeutlichte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier lediglich die der GmbH obliegende Aufgabe als Vermittler und Koordinator bei der Anbahnung und Pflege des Kontakts zu dem tschechoslowakischen Kunden der AG, in dieser ihr bei der Abwicklung jenes Geschäfts zugewiesenen Rolle gab die GmbH ihre betriebliche Selbständigkeit nicht auf. Sie wurde auch nicht etwa von der AG als Subunternehmer zur Abwicklung des Geschäfts eingesetzt, noch wurde die Tätigkeit des Beklagten ungeachtet ihres Nutzens für die AG der Zuordnung zu dem Betrieb der GmbH enthoben. Vielmehr hat der Beklagte die Reise als Verkaufsingenieur der GmbH durchgeführt; auch die Revision kann keine Gesichtspunkte aufzeigen, die dafür sprechen könnten, daß er in dieser Eigenschaft in eine arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit zu der AG genommen worden ist.

Der AG wurde lediglich für ihren Betriebsangehörigen eine Mitfahrgelegenheit im Fahrzeug des Beklagten und dessen unterstützende Begleitung bei dem Kundenbesuch zur Verfügung gestellt; dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht zur Erfüllung für sie „betriebsfremder” Aufgaben, nämlich die der AG, sondern im Rahmen der Aufgaben des „eigenen” Betriebs der GmbH, die als Vertriebsgesellschaft für solche Unterstützung der Firmen des Konzerns eingerichtet war. Ein besonderer Anlaß, in der betrieblichen Zuordnung des Beklagten zur Unternehmensleitung seiner GmbH etwas zu verändern und ihn wie einen Arbeitnehmer der AG deren Direktion und Fürsorge zu unterstellen, war von der Sache her nicht gegeben. Mag sich auch der Beklagte auf der Geschäftsfahrt in Bezug auf Reiseziel und Dauer nach den Anweisungen der AG, d.h. des Klägers gerichtet haben, so war ihm dennoch dies zunächst durch die Aufgabenstellung seines Betriebes, der GmbH, von der Sache her diktiert; einer besonderen Unterstellung unter eine Direktionsbefugnis der AG als (zweiter) Arbeitgeberin bedurfte es dazu nicht (vgl. dazu auch Senatsurteile vom 4. Dezember 1956 – VI ZR 37/56 = VersR 1957, 101, 102 und vom 31. Januar 1961 – VI ZR 100/60 = VersR 1961, 358). Der Revision verhilft auch der Umstand nicht zum Erfolg, daß die AG der GmbH, die mit ihr konzernähnlich verflochten war, gebeten hatte, für den Besuch bei dem tschechoslowakischen Kunden den dort bereits eingeführten Beklagten zur Verfügung zu stellen; damit wurde dieser weder der AG noch dem Kläger unterstellt.

Bei dieser Sachlage hat sich das Berufungsgericht zu Recht außerstande gesehen, eine wenigstens arbeitnehmerähnliche Stellung des Beklagten mit persönlicher Abhängigkeit zum Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der AG, zu bejahen. Die Tatsache der „Gemeinschaftsarbeit”, die eine Koordination der Tätigkeitsbereiche immer verlangt, begründet oder ersetzt solche Eingliederung als Voraussetzung der Haftungsfreistellung im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO nicht (vgl. BGHZ 21, 207; Senatsurteile vom 12. Mai 1959 – VI ZR 117/58 a.a.O.; vom 21. März 1967 – VI ZR 174/65 = VersR 1967, 600, 601). Nicht jede Unterstützung anderer Interessen muß durch Einordnung und Unterstellung erfolgen (vgl. BGHZ 52, 115, 121); sie kann auch im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Unternehmen vor sich gehen, die zwar in der Ausführung aufeinander abgestimmt ist, bei der sich aber an der ausschließlichen Zugehörigkeit der eingesetzten Arbeitnehmer zu ihrem Stammbetrieb nichts ändert (Senatsurteil vom 13. März 1962 – VI ZR 83/61 = VersR 1962, 540).

Die weitergehende Auffassung der Revision würde zudem die betriebliche Eigenständigkeit miteinander verflochtener Unternehmer vernachlässigen und dem Gesichtspunkt, daß ihre Tätigkeitsbereiche aufeinander abgestimmt zu sein pflegen, für die Anwendung dieser Haftungsprivilegien eine Sonderstellung einräumen, die nach dem gesetzgeberischen Ziel der §§ 636, 637 RVO weder angestrebt noch sachlich gerechtfertigt ist.

b) Zu Unrecht beanstandet deshalb die Revision, das Berufungsgericht habe den Geschäftsführer der GmbH als Zeugen vernehmen müssen, nachdem ihn der Beklagte dafür benannt hatte, daß er auf jener Geschäftsreise auch den Weisungen der AG zu folgen gehabt habe. Nach dem Vorstehenden wäre auch durch solche Unterordnung unter die Reise- und Terminsplanung der AG allein noch keine arbeitnehmerähnliche Stellung des Beklagten in dem Betrieb der Beklagten begründet worden. Die unter Beweis gestellten Tatsachen waren daher unerheblich.

Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgelegte schriftliche Äußerung des Geschäftsführers der GmbH zu den Aufgaben dieser Gesellschaft berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat diese Urkunde lediglich zur Charakterisierung des Parteivorbringens herangezogen; das aber war verfahrensrechtlich zulässig. Im übrigen beruht das angefochtene Urteil auf jener Äußerung nicht.

 

Unterschriften

Dr. Weber, Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1372879

JZ 1975, 640

IPRspr. 1975, 22

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