Entscheidungsstichwort (Thema)

Sittenverstoß

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Wird eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben, so hebt ein solcher Vorbehalt ihre Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr i. d. R. nicht auf. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zur auflösenden Bedingung nicht eine solche Klärung allgemeiner Art, sondern allein der für den Verletzer günstige Ausgang eines von ihm gegen den Verletzten eingeleiteten Feststellungsverfahrens gemacht wird; denn eine solche Erklärung läßt keinen hinreichend eindeutigen Unterlassungswillen erkennen, da sie hauptsächlich gerade nicht der - allein der Funktion der Unterwerfung entsprechenden - außergerichtlichen Beilegung des Streits, sondern nur seiner Verlagerung in ein dem Verletzer genehmes Verfahren und der Ermöglichung der Fortsetzung des Wettbewerbshandelns nach Beendigung dieses Verfahrens dienen soll.
  2. Windelhosen, die einen Stoff enthalten, der hautmilieuregulierende und bakteriostatische Wirkungen entfaltet, um die Haut vor den belastenden Stoffen des Urins zu schützen, sind Arzneimittel i. S. des § 2 AMG. Die Werbung für sie unterliegt daher den Beschränkungen des § 11 Nr. 2 HWG.
 

Normenkette

UWG § 1; AMG § 2

 

Tatbestand

Die Beklagte warb in der A. vom 2. Juni 1988 für eine von ihr vertriebene Windelhose wie folgt:

(Grafik)

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen Aufgaben es gehört, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, hat die Anzeige als irreführend sowie deshalb beanstandet, weil die Beklagte außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen (§ 11 Nr. 1 HWG) und mit Hinweisen auf wissenschaftliche Erprobungen (§ 11 Nr. 2 HWG) werbe. Auf seinen Antrag ist der Beklagten durch Beschluß vom 19. Juli 1988 des Landgerichts Berlin die beanstandete Werbung untersagt worden. Nach Zustellung der Verfügung hat die Beklagte am 3. August 1988 sich gegenüber dem Kläger strafbewehrt verpflichtet,

... ohne Präjudiz für ihre Rechtsauffassung und auflösend bedingt dadurch, daß in einem beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingeleiteten Feststellungsklageverfahren die rechtliche Zulässigkeit der vom Kläger beanstandeten Werbeangabe rechtskräftig festgestellt wird, im übrigen aber ohne weitere Bedingung und unbefristet, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Windelhosen außerhalb der Fachkreise mit der Angabe zu werben:

"Intensive Forschungsarbeit konnte jetzt auch dieses Problem beseitigen. Die Lösung ist ein neuer medizinischer Wundschutz in...".

Mit dem Kläger am 8. August 1988 zugestellter Klage hat die Beklagte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth die Feststellung begehrt, daß der Kläger nicht berechtigt sei, von der Beklagten zu verlangen, daß diese für die von ihr hergestellte Windelhose nicht mit der vorbezeichneten Werbeaussage werbe.

Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth ausgesprochen hatte, daß die Beklagte berechtigt sei, mit der beanstandeten Angabe zu werben, hat das Oberlandesgericht Nürnberg als Berufungsinstanz den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt.

Mit am 15. September 1988 zugestellter Klage zur Hauptsache nach Erlaß der einstweiligen Verfügung hat der Kläger vorliegend geltend gemacht, daß die Werbung der Beklagten gegen die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes in Verbindung mit § 1 UWG verstoße und zudem irreführend sei, da die Beklagte keinen entsprechenden Forschungsaufwand betrieben habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Windelhosen außerhalb der Fachkreise zu werben:

"Intensive Forschungsarbeit konnte jetzt auch dieses Problem beseitigen. Die Lösung ist ein neuer medizinischer Wundschutz in C. -Vorlagen und -Slips".

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht auf § 1 UWG i.V. mit § 11 Nr. 2 HWG gestützte Verurteilung der Beklagten bestätigt. Es hat dazu ausgeführt:

Die Klage sei trotz der erhobenen Feststellungsklage zulässig, beide Verfahren hätten einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Es könne dahinstehen, ob nach dem Vorbringen der Beklagten die Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen eine "intensive Forschungsarbeit" angenommen werden könne.

Die Werbung für die Windelhosen sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG Werbung für ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 AMG (fiktives Arzneimittel). Da die Beklagte die beworbene Windelhose selbst dahingehend beschrieben habe, daß es sich um einen Stoff mit hautmilieuregulierenden mikrobiostatischen Wirkstoffen handele, der eine "pH-regulierende und bakteriostatische Wirkung" entfalte, bezeichne sie Stoffe im Sinne des § 3 AMG. Da diese in der Windelhose enthalten seien, gelte auch diese als Arzneimittel, weil sie Stoffe enthalte, die dazu bestimmt seien, durch Anwendung am menschlichen Körper Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu verhüten oder zu lindern. Die Werbung sei darauf gerichtet zu verhindern, daß Folgesymptome der Blasenschwäche spürbar werden könnten. Es könne dahinstehen, ob der Hinweis auf die intensive Forschungsarbeit eine Werbung mit fachlichen Veröffentlichungen darstelle, jedenfalls verstoße die Werbung gegen das Verbot, mit fachlichen Empfehlungen oder Prüfungen zu werben. Die Beklagte habe in ihrer Werbeaussage nicht nur den Bezug zur Wissenschaftlichkeit mit dem Begriff "Forschungsarbeit" hergestellt, sondern diese Wissenschaftlichkeit für die Lösung der inkontinenzbedingten Hautentzündungen in Anspruch genommen. Die Werbung gebe nicht nur eine Auskunft über Entwicklung und Herstellungsprozeß im Sinne eines allgemeinen Hinweises, sie erwecke vielmehr bei unbefangener Betrachtung den Eindruck praktischer Kontrolle und wissenschaftlicher Erprobung, der der angesprochene Verbraucher in besonderem Maße vertrauen solle. Forschung im Zusammenhang mit Methoden, Krankheitserscheinungen günstig zu beeinflussen, werde allgemein vom Publikum als eine fachliche Prüfung und Anwendungsempfehlung aufgefaßt.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bestehe, da sich bei einer Gesamtwürdigung der Unterlassungserklärung nicht der eindeutige Wille der Beklagten erkennen lasse, trotz der unter einer auflösenden Bedingung abgegebenen Unterlassungserklärung in Zukunft nicht mehr in der beanstandeten Form zu werben. Die Beklagte habe jeden nur erdenklichen Versuch unternommen, gegen den Anspruch des Klägers vorzugehen. Da die beim Landgericht Nürnberg-Fürth begehrte Feststellung zum Inhalt gehabt habe, daß die Beklagte in der beanstandeten Weise werben dürfe, hätte eine Entscheidung dieses Inhalts, etwa wegen Eintritts der Verjährung des Anspruchs, auch ergehen können, ohne daß die sachliche Berechtigung geprüft worden wäre; zudem habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung in der Unterlassungserklärung nicht verzichtet. Die Beklagte habe als angegriffene Verletzerin im Wettbewerb gegenüber dem Kläger keine besonderen Rechte und könne insbesondere nicht verlangen, daß er nur eine bestimmte Art des Rechtsschutzes vor einem bestimmten Gericht in Anspruch nehme. Nur wenn die Beklagte erklärt hätte, daß der Bestand der Unterwerfung von anderweitiger gerichtlicher Entscheidung abhängig sein solle, hätte die Wiederholungsgefahr entfallen können.

II.

Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht hat die angegriffene Anzeigenwerbung als Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 11 Nr. 2 AMG beurteilt. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a)

Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend angenommen, daß die Anzeige ein Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V. mit § 2 Abs. 2 AMG zum Gegenstand hat. Nach diesen Vorschriften erfolgt eine Werbung für Arzneimittel, die mit den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes vereinbar sein muß, u.a. in Fällen, in denen ein Gegenstand beworben wird, der ein Arzneimittel enthält und dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wobei die Arzneimittel Stoffe sind, die durch die Anwendung am menschlichen Körper Krankheiten zu heilen, zu lindern oder vorzubeugen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht vorliegend als erfüllt angesehen. Es hat seiner Feststellung zu den Eigenschaften der Windelhosen die Angaben der Beklagten selber zugrunde gelegt, wonach die Windelhosen einen Stoff mit hautmilieuregulierenden mikrostatischen Stoffen enthalten, der eine pH-regulierende und bakteriostatische Wirkung entfaltet, um die Haut vor den belastenden Stoffen des Urins zu schützen. Seine Annahme, Stoffe die hautmilieuregulierend wirken sollen, wirkten auch auf die Haut ein und seien deshalb zur Anwendung am menschlichen Körper bestimmt, kann aus Rechtsgründen ebensowenig beanstandet werden wie die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Windelhosen mit den in dieser Weise vorbeugenden Wirkstoffen Krankheiten oder krankhafte Beschwerden lindern oder verhüten sollen. Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei insbesondere auf den in der Werbung ausdrücklich angesprochenen "medizinischen Wundschutz" und darauf abgestellt, daß die Begleiterscheinungen der Krankheit Inkontinenz, die sich auf das gesamte Leben des Betroffenen auswirken und seinen Lebenszuschnitt psychisch und physisch nachhaltig beeinflussen, erträglicher gestaltet werden sollen. Soweit die Revision die Funktion der Windelhosen abweichend darstellt, versucht sie nur, in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung ihre eigene zu setzen.

Ob die Windelhosen nicht außerdem auch deshalb § 2 Abs. 2 AMG unterfallen, weil sie einen Stoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AMG (zur Unschädlichmachung körperfremder Stoffe) enthalten, bedarf bei dem bereits gewonnenen Ergebnis keiner Prüfung.

b)

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 11 Nr. 2 HWG, weil in der Anzeige mit fachlichen Empfehlungen oder Prüfungen geworben werde, hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zwar ein allgemeiner Hinweis auf die selbstverständliche Mitwirkung von Wissenschaftlern bei der Herstellung eines Produkts nicht nach § 11 Nr. 2 HWG zu beanstanden ist, daß jedoch darüber hinausgehende Aussagen, Prüfungen und Wirkungen von Heilmitteln dem Werbeverbot unterfallen (vgl. BGH, Urt. v. 16. 5. 1991 - I ZR 207/89, GRUR 1991, 701, 702 - Fachliche Empfehlung I).

Eine solche weitergehende Aussage hat das Berufungsgericht der Angabe "Intensive Forschungsarbeit konnte jetzt auch dieses Problem beseitigen" entnommen. Auch diese - tatrichterliche und in der Revisionsinstanz nur begrenzt nachprüfbare - Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Verkehr werde einer solchen Aussage die Behauptung einer wissenschaftlichen Kontrolle und Erprobung der Anwendung entnehmen, die ein besonderes Vertrauen der Angesprochenen hervorrufen soll, weil die Erwähnung von "Forschung" im Zusammenhang mit Wegen und Methoden zur günstigen Beeinflussung von Krankheitserscheinungen vom Publikum allgemein im Sinne einer fachlichen Prüfung und Anwendungsempfehlung aufgefaßt werde, widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hätte hier auch zusätzlich auf den besonderen Nachdruck abstellen können, den die Forschungsarbeit vorliegend durch die Hinzufügung des Adjektivs "intensive" erhält. Auch dadurch wird der Eindruck hervorgerufen, daß es sich im konkreten Fall nicht nur um die selbstverständliche Mitwirkung von Forschung bei der Herstellung des Erzeugnisses, sondern um eine besonders intensive, laufende Beteiligung der Forschung bei der Beseitigung auch von Anwendungsproblemen handelt.

Diese Feststellung zum Verständnis der Werbeaussage aus Sicht der angesprochenen Verbraucher konnte das Berufungsgericht auch treffen, ohne Beweis erheben zu müssen. Das Berufungsgericht ist, wie sein Hinweis auf das Verständnis des Publikums zeigt, davon ausgegangen, daß es die Beurteilung der Werbeaussage der Beklagten vornehmen konnte, weil seine Mitglieder zu den von der Werbung der Beklagten, die sich an die Allgemeinheit wendet, angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Daß in solchen Fällen der Tatrichter die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend zuverlässig beurteilen kann, so daß es regelmäßig keiner weiteren Beweiserhebung bedarf, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urt. v. 20. 2. 1992 - I ZR 32/90, GRUR 1992, 406, 407 = WRP 1992, 469 - Beschädigte Verpackung). Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidung "Meister-Kaffee" (BGH, Urt. v. 29. 3. 1990 - I ZR 74/88, GRUR 1990, 607, 608 = WRP 1990, 699), um damit zu begründen, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Einholung eines von der Beklagten angebotenen Beweises zum Verständnis der Werbeaussage bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens unterlassen. Diese Entscheidung hatte - was der Bundesgerichtshof inzwischen bereits in der zitierten Entscheidung vom 20. Februar 1992 (aaO - Beschädigte Verpackung) klargestellt hat - lediglich die Frage zum Gegenstand, ob ein Beweisantrag gegenüber einer Sachkunde des Gerichts beachtlich ist, die dieses nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zum angesprochenen Verkehrskreis - wie hier -, sondern aufgrund seiner richterlichen Tätigkeit, d.h. nach § 291 ZPO, in Anspruch genommen hat.

2.

Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verletzung der Vorschrift des § 11 Nr. 2 HWG unmittelbar einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG begründen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es, ohne daß es des Hinzutretens weiterer Umstände bedarf, regelmäßig wettbewerbswidrig, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, mit denen - wie dies durch die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes geschieht - der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit den Wettbewerb ordnet (BGH, Urt. v. 2.7. 1992 - I ZR 215/90I ZR 215/90, GRUR 1992, 874, 875 = WRP 1992, 773 - Hyanit).

3.

Das Berufungsgericht hat die Unterwerfungserklärung der Beklagten als ungeeignet zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr angesehen. Auch dem kann im Ergebnis beigetreten werden.

a)

Im Wettbewerbsrecht spricht für die Wiederholungsgefahr eine Vermutung, die grundsätzlich nur durch eine angemessen strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 30. 3. 1988 - I ZR 209/86, GRUR 1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II; Urt. v. 8. 11. 1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda; Urt. v. 16. 1. 1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf). Eine solche Erklärung muß den für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr maßgeblichen Schuldnerwillen zur künftigen Unterlassung des in Frage stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltens unzweideutig und grundsätzlich auch ohne zeitliche oder bedingende Einschränkungen zum Ausdruck bringen (vgl. BGH, Urt. v. 7. 10. 1982 - I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 128 = WRP 1983, 91 - Vertragsstrafeversprechen; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 237; Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 37). Vorbehalte in der Erklärung sind allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nur insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. In der Literatur wird als ein solcher - zulässiger - Vorbehalt eine auflösende Bedingung angesehen, wenn diese in einer Änderung der Rechtslage - oder in deren verbindlicher Klärung in entsprechendem Sinne - besteht, durch die das zu unterlassende Wettbewerbsverhalten rechtmäßig bzw. seine Zulässigkeit verbindlich geklärt wird (vgl. Baumbach/Hefermehl und Großkomm/Köhler aaO, letzterer dort auch in Rdn. 109; ferner Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 8 Rdn. 8 m.w.N. in Fn. 17). Dem kann zugestimmt werden; denn eine solche Bedingung stellt die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage, weil ein Recht zum erneuten Handeln nur für den Fall vorbehalten wird, daß seine Rechtmäßigkeit zweifelsfrei und allgemein verbindlich feststeht. Gegen einen solchen Vorbehalt ist nichts einzuwenden, da sich auch der vertragliche Unterlassungsanspruch - wie der gesetzliche Anspruch, den er ersetzen soll - ausschließlich auf ein wettbewerbswidriges Handeln beziehen muß und deshalb billigerweise keine Verpflichtung besteht, ihn auf ein rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken. Dies bereits - durch eine entsprechende auflösende Bedingung - in der Unterlassungsverpflichtungserklärung selbst auszusprechen, statt eine angemessene und billige Problemlösung bei späteren Rechtsänderungen erst auf dem unter Umständen schwierigeren Weg über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu suchen (vgl. dazu Teplitzky aaO in Fn. 18), dient der Rechtsklarheit und erscheint daher billigenswert.

b)

Um eine auflösende Bedingung solcher - zulässiger - Art handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Die Erklärung der Beklagten stellt vielmehr nach Inhalt und Zielsetzung keine Unterwerfung im funktionsgerechten Sinne dieses Begriffs dar; denn sie soll nicht - wie es der Funktion einer Unterwerfung entspräche (vgl. etwa Großkomm/Jacobs, Vor § 13 UWG, D, Rdn. 76) - den Unterlassungsanspruch des Klägers rechtsbeständig, unter dem ausschließlichen Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage, erfüllen und den Streit zwischen den Parteien befrieden, sondern ihn mit einem Wechsel der Parteirollen in ein anderes Verfahren verlagern, für das der Verletzer als Kläger den ihm genehmen Gerichtsstand, der ihm die größere Bequemlichkeit der Rechtsverfolgung und die Auswahl seines vertrauten Prozeßbevollmächtigten eröffnet, selbst bestimmen kann. Eine solche Erklärung zeigt, daß der Verletzer gewillt und entschlossen ist, auf dem ihm am günstigsten erscheinenden Wege eine alsbaldige Fortsetzung des vom Kläger als wettbewerbswidrig angegriffenen Verhaltens zu ermöglichen (vgl. auch - im Ergebnis übereinstimmend - OLG Hamburg, Urt. v. 2. 7. 1992 - 3 U 188/91, Magazindienst VSW 1992, 773, 774).

Dieser Zielsetzung entspricht auch die unzureichende inhaltliche Ausgestaltung der auflösenden Bedingung, mit der nicht - wie es erforderlich wäre - auf eine zweifelsfreie, allgemein verbindliche Klärung der Rechtslage durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung abgestellt worden ist, sondern auf den Ausgang eines bestimmten Verfahrens vor einem Landgericht, von dem - im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Instanzgerichte bei der Streitwertschätzung und bei der Beurteilung der Revisionszulassung - nicht einmal als sicher angenommen werden konnte, daß es zu einer Klärung der rechtlichen Streitfrage durch den Bundesgerichtshof führen werde. Insgesamt genügt danach die Erklärung der Beklagten nicht den an eine (wiederholungsgefahrbeseitigende) Unterwerfungserklärung zu stellenden Anforderungen.

c)

Das gewonnene Ergebnis kann auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, daß die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung bei der gewählten Formulierung in ihrer Wirkung einer unbedingten Erklärung praktisch gleichkommt, sofern ihr Inhalt und ihre Folgen rechtsfehlerfrei beurteilt werden.

Allerdings ist es sehr zweifelhaft, ob die Beklagte den Eintritt der auflösenden Bedingung im Klagewege überhaupt erreichen könnte, wenn die denkbaren Klagevarianten von den angerufenen Gerichten rechtlich zutreffend beurteilt würden. Denn für einen Antrag auf Feststellung eines abstrakten Rechtsverhältnisses, wie ihn die Beklagte gewählt hat, dürfte ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO wohl zu verneinen sein, und auch ein konkreteres und gemäß § 256 ZPO weniger bedenkliches Begehren, gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens eines aus dem angegriffenen Verhalten der Beklagten resultierenden konkreten gesetzlichen Unterlassungsanspruchs des Klägers, würde letztlich nicht zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Wettbewerbsverhaltens führen, weil ein solcher Anspruch - bei Zugrundelegung der Wirksamkeit des Unterlassungsversprechens - allein schon wegen fehlender Wiederholungsgefahr zu verneinen und der Feststellungsklage ohne weitere Prüfung der Rechtslage allein deshalb bereits stattzugeben wäre.

Jedoch kommt es auf diese Folgen und die damit verbundenen Zweifelsfragen vorliegend deshalb nicht an, weil für den maßgeblichen Unterwerfungswillen des Schuldners nicht auf - von ihm weder gesehene noch gewollte - objektive Folgen seiner Erklärung, sondern auf seine subjektive Vorstellung und Zielsetzung abzustellen ist. Diese aber waren auf eine Beschränkung der Erklärungswirkung und auf die Durchsetzung dieser Einschränkung in einem anderen Streitverfahren - und damit gerade nicht auf eine echte "Unterwerfung" im Sinne dieses Rechtsbegriffs - gerichtet.

III.

Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456019

PharmaR 1993, 204

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