Tatbestand

e. ›Zwar kann der Wille des Anfechtungsberechtigten, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben, auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Jedoch sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen ... . Für die Fälle eines Anfechtungsrechts nach § 123 BGB gilt dies in besonderem Maße deshalb, weil dem Anfechtungsberechtigten [hier] eine Anfechtungsfrist von einem Jahr zur Verfügung steht (§ 124 BGB). Diese Überlegungsfrist darf ... nicht dadurch unterlaufen werden, daß vor Ablauf der Frist jedes Verhalten des Anfechtungsberechtigten, das sich (noch) im Rahmen seiner Vertragspflichten bewegt, schon als Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts gewertet wird. Eine stillschweigende Bestätigung i.S. von § 144 BGB kann vielmehr nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet ... . Auf diesem Hintergrund sind auch die Entgegennahme einer nach dem anfechtbaren Vertrag geschuldeten Leistung und etwa der Gebrauch der daraus erlangten Sache zu werten: Diese können Ausdruck eines Bestätigungswillens sein; wird die angebotene Sache aber nur aus wirtschaftlicher Notwendigkeit oder zur Abwendung eines größeren Verlustes zunächst an- oder in Gebrauch genommen, so bedeutet ein solches Verhalten in der Regel keine Bestätigung i.S. von § 144 BGB.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993131

BGHR BGB § 144 Abs. 1 Bestätigungswille 2

DRsp I(111)192e

NJW-RR 1992, 779

WM 1992, 996

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