Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Bewertung eines Hausgrundstücks im Endvermögen
Orientierungssatz
1. Vermögensgegenstände müssen beim Zugewinnausgleich nicht mit dem Wert angesetzt werden, der sich sogleich realisieren läßt (Aufrechterhaltung BGH, 1992-01-15, XII ZR 247/90).
2. Der Zugewinnausgleich soll beide Ehegatten gleichermaßen an während der Ehe geschaffenen Werten beteiligen. Würde insbesondere ein Familienheim, bei dem es sich vielfach um das Hauptvermögensstück handelt, nur mit einem Wert angesetzt, der durch eine vorübergehende ungünstige Marktlage beeinflußt ist, erlangte der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen angemessenen Anteil an dessen wirklichem, bleibenden Wert, während der andere Ehegatte, der im Besitze des Objektes bleiben will und kann, aus eher zufälligen Umständen Nutzen zöge (Aufrechterhaltung BGH, 1985-10-23, IVb ZR 62/84, FamRZ 1986, 37).
3. Es kommt nicht darauf an, ob eine ungünstige Marktlage auf örtlich begrenzte Umstände zurückzuführen ist oder auf eine gesamtwirtschaftliche Entwicklung. Entscheidend ist, ob sie aus der Sicht eines nüchternen Betrachters am Bewertungsstichtag als temporär einzuschätzen war und deswegen einen wirtschaftlich Denkenden veranlaßt hätte, eine Veräußerung zurückzustellen, soweit nicht besondere Umstände dazu zwangen.
Normenkette
BGB § 1476 Abs. 2, §§ 1382, 1384
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 15.05.1991; Aktenzeichen 3 UF 150/90) |
AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 07.11.1990; Aktenzeichen 54 F 4199/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 542449 |
FamRZ 1992, 918 |
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