Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses. Berechtigung einer Gemeinde, die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen

 

Leitsatz (amtlich)

a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.

b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwG v. 6.10.1989 - 8 C 52/87, BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gem. Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

GG Art. 31; HPflG § 2; BGB § 242; AVBWasserV § 10; AVBWasserV § 35

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 24.05.2006; Aktenzeichen 5 S 320/05)

AG Leonberg (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 8 C 444/05)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 24.5.2006 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2005 verkündete Urteil des AG Leonberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Die Klägerin ist Gebäudeversicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft L. Straße 16 in W. Versichert waren u.a. Leitungswasserschäden. Die beklagte Stadt betreibt im Gemeindegebiet unter dem Namen "Städtisches Wasserwerk" als Eigenbetrieb die öffentliche Wasserversorgung auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) vom 3.6.1997.

[2] Am 13.10.2001 brach die Hausanschlussleitung auf dem versicherten Anwesen. Die Wohnungsverwaltung ließ daraufhin Aushub- und Wiedereinfüllarbeiten zur Behebung des Rohrbruchs mit einem Kostenaufwand von 9.107,74 DM (= 4.656,70 EUR) durchführen. Diesen Betrag erstattete ihr die Klägerin. Die Reparatur der Leitung selbst erfolgte durch die Beklagte, deren durch Kostenbescheid vom 19.12.2001 auf 533,29 DM festgesetzte Aufwendungen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlt wurden.

[3] Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin gem. § 67 VVG Rückgriff gegen die Beklagte wegen der an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten 4.656,70 EUR. Die Parteien streiten um die Verantwortlichkeit für die Anschlussleitung auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin. Die Beklagte beruft sich außerdem auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Grundstückseigentümerin entsprechend ihrer Wasserversorgungssatzung. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen lauten:

§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. (2) Diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Teil der Anlage des Anschlussnehmers (§ 17). (3) Grundstücksanschlüsse werden vom "Städtischen Wasserwerk" hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. ... § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat dem "Städtischen Wasserwerk" zu erstatten: 1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2). ... § 17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Grundstücksanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen des "Städtischen Wasserwerks" - ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritter vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das "Städtische Wasserwerk" oder ein vom "Städtischen Wasserwerk" zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Das "Städtische Wasserwerk" ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. ...

[4] Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

[5] Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I.

[6] Das Berufungsgericht bejaht einen auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte aus § 2 HPflG. Inhaber der schadensstiftenden Rohrleitung sei gem. § 10 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.6.1980 (BGBl. I, 750, 1067) die Beklagte. Diese übe hierüber die tatsächliche Sachherrschaft aus und sei damit alleinige "Herrin der Gefahr". Durch das austretende Wasser sei auch das Eigentum der Anschlussnehmerin beschädigt worden und ihr ein Vermögensschaden entstanden.

[7] Hiergegen könne sich die Beklagte nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung wegen eines eigenen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin berufen. Eine solche Rückgriffsforderung sei vor dem VG geltend zu machen und durch die ordentlichen Gerichte nicht verbindlich zu klären. Die Prüfung eines Rechtsmissbrauchs sei daher kompetenzwahrend auf die Erfolgsaussichten einer auf die Wasserversorgungssatzung gestützten Rückforderungsklage zu beschränken. Diese Prüfung führe zu einem für die Beklagte negativen Ergebnis. So habe das VG Karlsruhe mit Urteil vom 10.12.2003 (10 K 308/02) entschieden, dass die Gemeinde nach Zahlung an die Versicherung, gestützt auf die auch hier streitgegenständliche Wasserversorgungssatzung, nicht beim Anschlussnehmer Rückgriff nehmen könne. Andernfalls würde nämlich die bundesrechtliche Haftungsregelung des § 2 Abs. 1 HPflG sowie die in § 7 HPflG normierte Beschränkung eines Haftungsausschlusses unterlaufen. Die Kammer teile diese Rechtsauffassung. Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung sei ohne Erfolg geblieben (VGH Mannheim, Urt. v. 22.2.2006 - 2 S 566/04).

II.

[8] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

[9] 1. Im Ausgangspunkt zu Recht nimmt das LG an, dass nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG die Beklagte der Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat das infolge des Wasserrohrbruchs austretende Wasser das Grundstückseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft beschädigt. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, dass im Bereich der Schadensstelle die beklagte Stadt und nicht die Versicherungsnehmerin Inhaberin der Hausanschlussleitung war.

[10] a) Inhaber der Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (Senat, Urt. v. 14.7.1988 - III ZR 225/87, MDR 1989, 46 = NJW 1989, 104; Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rz. 45 m.w.N.). Bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage, wie hier, hängt es wesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt, somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt (Filthaut, a.a.O., § 2 Rz. 48).

[11] b) Für den Streitfall weist das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung der Wasserversorgungssatzung der Beklagten und der bundesrechtlichen Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser die Verfügungsgewalt über den Hausanschluss der Beklagten zu. Das kann der Senat trotz § 545 Abs. 1 ZPO nicht nur, soweit das Berufungsgericht die gemeindlichen Satzungsregelungen an Bundesrecht gemessen hat, sondern in vollem Umfang nachprüfen. Die Satzung der Beklagten gilt zwar nicht über den Bezirk des OLG Stuttgart hinaus. Sie beruht aber unstreitig auf einer Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg für das gesamte Bundesland und wird, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, inhaltsgleich auch im Bezirk des OLG Karlsruhe verwendet. In solchen Fällen bewusster und gewollter Übereinstimmung sind nach gefestigter Rechtsprechung auch Vorschriften mit Rang unter dem Bundesrecht revisibel (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1988 - IX ZR 75/87, MDR 1988, 577 = WM 1988, 1211, 1212 f.; Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 64/06 - Umdr. S. 5 Rz. 9, z.V.b.; für Musterberufsordnungen BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 102/94, BRAK 1997, 135 = MDR 1997, 256 = NJW 1997, 799, 800 m.w.N.; Senat, Urt. v. 20.3.2003 - III ZR 135/02, MDR 2003, 732 = BGHReport 2003, 821 = GesR 2003, 211 = NJW-RR 2003, 1175; s. auch BGH v. 23.11.2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 147 = BGHReport 2005, 387 m. Anm. Wesche = MDR 2005, 285 und BGH, Urt. v. 14.7.1997 - II ZR 168/96, AG 1998, 35 = VersR 1997, 1540).

[12] c) In der Sache ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzung der Beklagten den Übergabepunkt auf die Grenze zum Grundstück des Anschlussnehmers legen und hierdurch die Verantwortlichkeit für den Bereich danach dem Anschlussnehmer übertragen will. Nur diejenigen Teile des Hausanschlusses, die in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen, sind nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WVS Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Im Übrigen sind sie Satz 2 der Bestimmung zufolge Teil der Anlage des Anschlussnehmers, für dessen ordnungsgemäße Unterhaltung dieser gem. § 17 Abs. 1 WVS verantwortlich sein soll. Die in den §§ 12, 17 Abs. 2 und 19 WVS bestimmten einzelnen Zutritts- und Kontrollrechte des Städtischen Wasserwerks, auf die das Berufungsgericht verweist, treten gegenüber dieser ausdrücklichen Regelung zurück und gewährleisten insb. nicht ohne Weiteres eine tatsächliche Sachherrschaft des Städtischen Wasserwerks ohne oder möglicherweise gegen den Willen des besitzenden Grundstückseigentümers.

[13] d) Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn bei einem solchen Verständnis würde die Satzung der Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, gegen die vorrangige bundesrechtliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser verstoßen. Nach deren § 10 Abs. 3 gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer selbst darf dem entgegen keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Das gilt § 35 AVBWasserV zufolge auch dann, wenn das Versorgungsverhältnis - wie hier - öffentlich-rechtlich geregelt ist, und lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass das Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich im Ganzen auch als Inhaber der Hausanschlüsse anzusehen ist (ebenso OLG Naumburg, Urt. v. 17.11.1998 - 9 U 135/98 - juris Rz. 23; Filthaut, a.a.O., § 2 Rz. 48 m.w.N.; wohl auch OLG Zweibrücken, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1988, 29).

[14] e) Zu dem nach § 2 Abs. 1 HPflG ersatzfähigen Schaden gehören die notwendigen und vorliegend allein geltend gemachten Aufwendungen des Geschädigten zur Beseitigung der Schadensursache, hier der Kosten der von Seiten der Grundstückseigentümer in Auftrag gegebenen Arbeiten zum Aushub und zur Wiederverfüllung des Grabens. Angesichts dieser Rechtslage kann offen bleiben, inwieweit sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch außerdem auf das zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis stützen ließe (s. dazu etwa BGHZ 17, 191, 192 f., 195; 59, 303, 305f.).

[15] 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch für den Fall, dass sie hiernach der Anschlussnehmerin die aufgewandten Kosten für die Reparatur der Anschlussleitung ersetzt, ihrerseits gegen diese einen (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruch auf der Grundlage ihrer Wasserversorgungssatzung. Diesen Gegenanspruch, der im Rahmen des Arglisteinwands auch vom Zivilgericht uneingeschränkt zu prüfen ist, kann sie nach den §§ 404, 412 BGB auch der Klägerin entgegenhalten. Er führt dazu, dass die der Klage zugrunde liegende Schadensersatzforderung gem. § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 242 Rz. 52 m.w.N.) nicht durchsetzbar ist.

[16] a) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WVS hat der Anschlussnehmer dem Städtischen Wasserwerk u.a. die Kosten für die Unterhaltung der notwendigen Hausanschlüsse zu erstatten. Dies gilt lediglich nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2), bezieht sich daher gerade auf den hier in Rede stehenden Leitungsabschnitt zwischen der Grundstücksgrenze und der Hauptabsperrvorrichtung. Zu solchen Unterhaltungsaufwendungen gehören auch die zur Erhaltung der Rohrleitung in gebrauchsfähigem Zustand und zur Beseitigung von Schäden erforderlichen Kosten (vgl. VGH Hess. v. 16.9.1987 - 5 UE 1176/87, NVwZ 1988, 754; KStZ 1998, 179; OVG NW NWVBL 1993, 419, 420; Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 1999, § 10 KAG NW Rz. 23; Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Stand Oktober 2006, § 42 Anm. 3.2.4). Von einem solchen Sachverhalt ist hier auszugehen. Dafür, dass die Beklagte den Wasserrohrbruch auf dem Grundstück der Anschlussnehmerin verschuldet hätte und deswegen keine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorläge, besteht nach dem Parteivorbringen kein Anhalt.

[17] b) Eine dahingehende gemeindliche Satzungsregelung widerspricht zwar gleichfalls den bundesrechtlichen Vorgaben in § 10 AVBWasserV. Nach dessen Abs. 4 Satz 1 ist das Wasserversorgungsunternehmen ausschließlich berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung sowie für von ihm veranlasste Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen. Die Vorschrift schließt damit für sich gesehen eine Kostenerstattung für reine Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus.

[18] § 15 Abs. 1 WVS ist aber deswegen nicht unwirksam. Denn § 35 AVBWasserV nimmt, wie schon das BVerwG entschieden hat (BVerwG v. 6.10.1989 - 8 C 52/87, BVerwGE 82, 350, 354 ff.), Satzungsbestimmungen dieses Inhalts von der dort geregelten Anpassungspflicht aus. Nach § 35 Abs. 1 Halbs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten und bis zum 1.1.1982 anzupassen (Abs. 2). Das gilt gem. § 35 Abs. 1 Halbs. 2 AVBWasserV aber nicht für "gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts". Hierunter fallen nach der Rechtsauffassung des BVerwG, die der erkennende Senat teilt, auch die Kostenerstattungsansprüche des gemeindlichen Wasserversorgungsrechts (BVerwG a.a.O.). Die gesetzlich zugelassene Ausnahme erfasst entgegen der Revisionserwiderung auch erst nachträglich in Kraft getretene gemeinderechtliche Normen wie die hier maßgebende Satzung der Beklagten aus dem Jahre 1997 sowie § 10a des ihr zugrunde liegenden Kommunalabgabengesetzes des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 28.5.1996 (GBl. S. 481; jetzt § 42 KAG vom 17.3.2005, GBl. S. 206). An einer entsprechenden Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft durch den früheren § 27 AGBG ist nicht zu zweifeln (vgl. BVerfG v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81, NVwZ 1982, 306).

[19] c) Der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 WVS auf das Streitverhältnis stehen schließlich, anders als das Berufungsgericht meint, die Regelungen des § 2 Abs. 1 und des § 7 HPflG als Normen des Bundesrechts nicht entgegen. Bundesrecht bricht zwar nach Art. 31 GG Landesrecht einschließlich des zum Landesrecht zählenden Rechts der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften. Das setzt aber voraus, dass diese Normen zumindest teilweise miteinander kollidieren: Beide Vorschriften müssen, die Kollisionsnorm hinweggedacht, auf einen Sachverhalt anwendbar sein und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen, nämlich zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, führen (BVerfGE 36, 342, 363; 98, 145, 159; März in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 31 Rz. 40 m.w.N.). Eine solche Kollision besteht hier, anders als im Verhältnis zu der oben erörterten Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen, nicht. Die unterschiedlichen Bestimmungen betreffen nicht denselben Lebenssachverhalt. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG regelt (u.a.) Schadensersatzpflichten des Anlageninhabers durch die Wirkungen von seiner Anlage ausgehender Flüssigkeiten. Mit einem solchen Vorgang befasst sich § 15 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung aber nicht. Die Vorschrift enthält auch keinen nach § 7 HPflG unzulässigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung. Sie knüpft vielmehr an von dem Städtischen Wasserwerk getragene Kosten für die Herstellung oder Unterhaltung der Hausanschlüsse an und begründet dafür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Richtig ist allein, dass es bei wörtlicher Anwendung beider Regelungen auf den Streitfall im Ergebnis zu einem Wertungswiderspruch kommt, weil sie Reparaturkosten an der Anschlussleitung letztlich unterschiedlichen Schuldnern zuweisen - einerseits der Beklagten als Inhaberin der Rohrleitung und andererseits dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer - und so einen Kreislauf von Regressen zu begründen scheinen. Ein normativer Gegensatz dieser Art ist aber nicht schlicht nach Art. 31 GG durch einen Vorrang des Bundesrechts, sondern, wenn sonstige Konfliktregeln wie die Kompetenzvorschriften der Art. 70 ff., 28 Abs. 2 GG nicht greifen, auf der Grundlage der allgemeinen Auslegungsregeln, insb. dem Sinn und Zweck der konkurrierenden Bestimmungen, aufzulösen (vgl. auch März in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 31 Rz. 42).

[20] Für die vorliegende Fallgestaltung führt dies zu einer endgültigen Belastung der Grundstückseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Klägerin mit den Reparaturaufwendungen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für die Hausanschlüsse beruhen, jedenfalls soweit es um den hier interessierenden Leitungsabschnitt innerhalb des angeschlossenen Privatgrundstücks geht, grundsätzlich auf einem Sonderinteresse des Anschlussnehmers (vgl. hierzu OVG NW v. 17.1.1996 - 22 A 2467/93, NVwZ-RR 1996, 599, 600; Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 10 Rz. 30, 32, 37). Die Regelung des § 10 Abs. 3 AVBWasserV soll lediglich die technische Verantwortlichkeit des Wasserversorgungsunternehmens sicherstellen (VGH Mannheim NVwZ-RR 1998, 675, 676). Die Gemeinde hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten. Das gilt auch dann, wenn Anlass für die ausgeführten Reparaturarbeiten erst ein Rohrbruch mit der Haftungsfolge des § 2 Abs. 1 HPflG war, sofern dieses Schadensereignis ohne Verschulden der Gemeinde eingetreten ist und der dem Anschlussnehmer dadurch entstandene Schaden - wie hier - nicht über die notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen hinausgeht. Insoweit überlagert das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Anschlussnehmer und der Gemeinde und die durch deren Wasserversorgungssatzung vorgenommene Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung die mit den Regeln des Haftpflichtgesetzes erfolgte allgemeine zivilrechtliche Pflichtenzuweisung. Einer abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und des VG Karlsruhe in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen wäre nicht zu folgen.

[21] 3. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und das klageabweisende Urteil des AG wiederherstellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697738

BGHR 2007, 341

BauR 2007, 1201

BauR 2007, 767

EBE/BGH 2007, 74

NJW-RR 2007, 823

NVwZ 2007, 1222

ZAP 2007, 451

ZfIR 2007, 432

GK/BW 2008, 74

GuT 2007, 148

UPR 2007, 220

ZfW 2008, 29

ZfW 2009, 35

FSt 2007, 560

FuBW 2007, 428

FuHe 2007, 729

FuNds 2007, 499

IR 2007, 94

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