Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Mißbrauch von Kindern
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin, N. H., vom 1. Juni 1999, ihr für die Revisionsinstanz ebenfalls Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin S. aus Nürnberg als Beistand durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1999 fortwirkt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99).
Unterschriften
Maul, Granderath, Brüning, Wahl, Schomburg
Fundstellen
Dokument-Index HI540076 |
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