Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 03.12.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K. aufgrund einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil des Geschädigten H. realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde, um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M. vollständig und die Zeugin W. teilweise die Angaben des K. bestätigt haben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.

 

Unterschriften

Becker, von Lienen, Sost-Scheible, Hubert, Mayer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2560876

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