Leitsatz (amtlich)
Das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Erteilung einer Auskunft oder Abrechnung ist, wenn er ohne diese voraussichtlich seinen Zahlungsanspruch nicht weiter verfolgen kann, hoch zu bewerten, unter Umständen nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch selbst.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth |
OLG Nürnberg |
Gründe
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Widerklage abgewiesen, soweit der Beklagte Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges begehrt. Den Streitwert hat es insoweit auf 2.700 DM festgesetzt, weil für die Berufungsinstanz nur das Interesse der Klägerin an der Abwehr dieser Anträge zu bewerten sei.
Auch wenn dies zutrifft, so ist jedenfalls für die Revisionsinstanz das Interesse des Beklagten und Revisionsklägers an der Erlangung der Abrechnung und des Buchauszuges maßgebend.
Wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, wird der Beklagte ohne Abrechnung und Buchauszug auch seinen Zahlungsanspruch praktisch überhaupt nicht durchsetzen können. In einem solchen Falle ist das Interesse der die Abrechnung begehrenden Partei nicht erheblich geringer als der Zahlungsanspruch zu bewerten.
Der Senat hat daher hier unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten dessen Zahlungsanspruch mit etwa 10.000 DM veranschlagt und sein Interesse an der Abrechnung und dem Buchauszug mit 8.000 DM gewertet (§ 3 ZPO).
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsinstanz auf 8.000 DM festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 3018589 |
NJW 1962, 1248 |
NJW 1962, 1248 (amtl. Leitsatz) |
MDR 1962, 564 |
MDR 1962, 564 (Volltext mit amtl. LS) |
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