Leitsatz (amtlich)

a) Der Prozessbevollmächtigte ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist.

b) Erteilt der Rechtsanwalt eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift oder des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen.

 

Normenkette

ZPO § 233 ff

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 12.09.2016; Aktenzeichen 23 U 810/16)

LG München I (Urteil vom 25.01.2016; Aktenzeichen 35 O 8267/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des OLG München vom 12.9.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 6.890 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Angaben im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das der Klage stattgebende Urteil des LG ist den Beklagten am 3.2.2016 zugestellt worden. Hiergegen haben sie rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit an das LG gerichtetem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1.4.2016 haben die Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 2.5.2016 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden per Telefax am 1.4.2016. Das LG hat den Schriftsatz am 7.4.2016 an das OLG weitergeleitet, wo er am 11.4.2016 eingegangen ist. Mit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.4.2016 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über diesen Geschehensablauf und teilte mit, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Mit am 29.4.2016 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die Berufung begründet. Sie haben ausgeführt, die zuständige Rechtsanwältin habe die Rechtsanwaltsfachangestellte R. am 1.4.2016 angewiesen, in insgesamt 18 Verfahren Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu erstellen. Rechtsanwältin M. habe dabei mündlich konkrete Anweisungen erteilt, wie die Schriftsätze zu erstellen seien. Sie habe insb. mitgeteilt, um welchen Zeitraum die Fristen hätten verlängert und welche Begründung bei den Fristverlängerungsgesuchen habe angegeben werden sollen, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Adressfeld der Fristverlängerungsanträge jeweils das Gericht anzugeben sei, bei dem die Berufung eingelegt worden sei. Aufgrund ihrer Anweisung habe sie bei der Unterzeichnung der Verlängerungsanträge nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall tatsächlich das LG das Berufungsgericht sei. Sie habe sich vielmehr auf die richtige Adressierung durch die Rechtsanwaltsfachangestellte verlassen. Diese habe im vorliegenden Verfahren den Adressaten des Schriftsatzes verwechselt, weil der letzte Schriftverkehr in der Akte mit dem LG im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geführt worden sei.

Rz. 2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das OLG den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, die am 4.4.2016 geendet habe, beim OLG eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuweisen, da die Beklagten nicht ohne ihnen zuzurechnendes Verschulden gehindert gewesen seien, die Frist für die Berufungsbegründung einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei ein Verschuldensvorwurf zu machen, weil sie vor der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft habe, ob das LG tatsächlich das Berufungsgericht gewesen sei. Die Fristversäumung beruhe auch auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten. Das LG sei zwar verpflichtet gewesen, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Im Streitfall sei der Schriftsatz jedoch nicht so rechtzeitig beim LG eingegangen, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang hätte erwartet werden können. Der Fristverlängerungsantrag sei am Freitag, dem 1.4.2016, um 11.00 Uhr in der allgemeinen Einlaufstelle eingegangen. Er habe keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit enthalten und sei deshalb in der Einlaufstelle gegen 12.00 Uhr in das Ablagefach der 35. Zivilkammer eingelegt worden. Am Montagvormittag, dem 4.4.2016, hätten die Wachtmeister die Post zur zuständigen Geschäftsstelle des LG befördert. Dies habe dem ordentlichen Geschäftsgang, nämlich dem internen Leitfaden zur Faxbehandlung beim LG, entsprochen. Bei sachgerechter Behandlung wäre eine Vorlage des Faxes an den zuständigen Richter noch am 4.4.2016 erfolgt. Selbst wenn der Richter die Weiterleitung an das OLG noch am selben Tag verfügt hätte, könne jedoch nicht erwartet werden, dass die Verfügung noch an diesem Tag an die Geschäftsstelle gelangt und dort so ausgeführt worden wäre, dass der Fristverlängerungsantrag noch am 4.4.2016 beim OLG eingegangen wäre.

Rz. 3

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde insb. nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Rz. 5

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt haben. Zwar ist der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden, der auch das OLG angeschlossen ist, eingegangen. Ein Schriftsatz, der bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht wird, kann jedoch nur bei demjenigen Gericht als im Rechtssinne eingegangen erachtet werden, an das er gerichtet ist. Denn nur dieses Gericht erlangt mit der Einreichung des Schriftsatzes die für den Eingang erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück (vgl. BGH v. 8.12.1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschl. v. 1.6.2016 - XII ZB 382/15, FamRZ 2016, 1355 Rz. 11, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der fehlerhaft an das LG adressierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das zuständige Berufungsgericht erst nach Fristablauf, nämlich am 11.4.2016, erreicht.

Rz. 6

2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten auch zutreffend die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

Rz. 7

a) Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. BGH v. 30.5.2017 - VI ZB 54/16, MDR 2017, 837 Rz. 16; v. 8.12.1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381; BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 7; v. 5.2.2014 - IV ZB 32/13, juris Rz. 7). Er ist deshalb verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist, und fehlerhafte Angaben zu berichtigen. Ihm muss insb. auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.2014 - IV ZB 32/13, a.a.O.). Denn die Anfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gehört - ebenso wie die Anfertigung der Rechtsmittelschrift - zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.7.2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rz. 12; v. 5.2.2014 - IV ZB 32/13, juris Rz. 11; vgl. zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift BGH v. 8.12.1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381, 1382; BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 7).

Rz. 8

Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hat ihre Prozessbevollmächtigte bei der Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags nicht überprüft, ob das Berufungsgericht richtig bezeichnet war.

Rz. 9

b) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. angewiesen hatte, in dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist das Gericht als Rechtsmittelgericht anzugeben, bei dem die Berufung eingelegt worden war. Zwar darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift oder eines Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2016 - VII ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1262 Rz. 14; v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 8; v. 22.7.2015 - XII ZB 583/14, FamRZ 2015, 1878 Rz. 13).

Rz. 10

Erteilt der Rechtsanwalt allerdings eine den Inhalt der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrags auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, so entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 Rz. 7; Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, a.a.O.; Beschl. v. 29.10.1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5). Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. Bei der Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, a.a.O., Rz. 9). Dies gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt keine auf ein einzelnes Verfahren bezogene Anweisung erteilt, sondern für eine Vielzahl von Verfahren generell anordnet, anhand welcher Kriterien der jeweilige Fristverlängerungsantrag zu erstellen ist.

Rz. 11

So verhält es sich im Streitfall. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten hatte ihre Prozessbevollmächtigte die Rechtsanwaltsfachangestellte R. mündlich damit beauftragt, in 18 - vor unterschiedlichen Gerichten geführten - Verfahren jeweils einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und sie dabei angewiesen, inwieweit Fristverlängerung beantragt werden solle und mit welcher Begründung.

Rz. 12

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Fristversäumung kausal geworden ist. Die Kausalität ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das LG nicht mehr ausgewirkt hätte.

Rz. 13

aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist dieses verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, so wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. BGH v. 15.6.2004 - VI ZB 75/03, VersR 2005, 247; BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 12; v. 23.5.2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rz. 26; BVerfGE 93, 99, juris Rz. 45 ff., 48).

Rz. 14

Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Ausgangsgericht nicht verpflichtet ist, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten. Es besteht auch keine Verpflichtung des Ausgangsgerichts, den Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers telefonisch über seinen Fehler zu informieren. Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich der Partei, deren Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2017 - XII ZB 504/15, NJW-RR 2017, 386 Rz. 18; v. 27.7.2016 - XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762 Rz. 14).

Rz. 15

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten im Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr Antrag ist beim LG nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das OLG im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. Der Antrag hat die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden am Freitag, dem 1.4.2016, um 11.00 Uhr erreicht. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des LG bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet werden können, wären die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 4.4.2016, vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5.4.2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen wären. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4.4.2016 abgelaufen. Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 16 m.w.N.), hätte das LG im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des BGH vom 12.10.2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rz. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - IX ZB 75/15, juris Rz. 16; v. 17.8.2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rz. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2006, 1579 Rz. 10).

Rz. 16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11343760

NJW 2017, 8

NJW-RR 2018, 56

FA 2017, 386

JurBüro 2018, 278

ZAP 2017, 1227

JZ 2018, 45

MDR 2017, 1381

MDR 2018, 75

NJW-Spezial 2017, 734

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