Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.03.2011)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.10.2013; Aktenzeichen 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11)

BVerfG (Urteil vom 19.03.2013; Aktenzeichen 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angesehenen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.

Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere” liegt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvortrag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen.

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, König

 

Fundstellen

Haufe-Index 2744580

StV 2012, 5

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