Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.04.2002)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.09.2006; Aktenzeichen 2 BvR 2115/01, 2 BvR 2132/01, 2 BvR 348/03)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten S, D und Ö gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

 

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten haben aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift angegebenen Gründen keinen Erfolg.

Ergänzend bemerkt der Senat: Für die vom Angeklagten Ö erhobene Besetzungsrüge gelten die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 13. November 2002 (B. I. 1.) entsprechend. Keinen Erfolg hat auch die Rüge des Angeklagten D, die polizeilichen Vernehmungsbeamten hätten ihm nach seiner Festnahme nicht vorenthalten dürfen, daß sich für ihn bereits ein Rechtsanwalt als möglicher Verteidiger gemeldet habe, mit der etwaigen Folge, daß seine damaligen Angaben nicht hätten verwertet werden dürfen (vgl. dazu BGH NStZ 1997, 502; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 136 Rdn. 10; Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 137 Rdn. 67). Die Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision verschweigt, daß der Angeklagte sich am 20. November 2001 – nach Konsultation seines Verteidigers – erneut zur Sache eingelassen und die Richtigkeit seiner früheren Angaben bestätigt hat (Sachakten Bl. 619-621).

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559283

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