Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskrafterstreckung bei Parteiänderung. Rechtskrafterstreckung auf Rechtsvorgänger. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung trotz vorheriger Ankündigung eines weiteren Termins „von Amts wegen”

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger i.S.d. § 325 Abs. 1 ZPO.

b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend durch Beschluss nach § 519b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a.F., § 325 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 15.12.2003; Aktenzeichen 20 U 9691/99)

LG Berlin (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen 23 O 74/99)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des KG in Berlin vom 15.12.2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziff. 1 des Tenors statt "die Berufung der Klägerin zu 2) wird als unzulässig verworfen" heißen muss "die Berufung der Klägerin zu 1) wird als unzulässig verworfen".

Beschwerdewert: 32.744 EUR

 

Gründe

[1]A.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der sie Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen verlangt hat, die in einem von der Beklagten gegen sie geführten Rechtsstreit am 13.5. und 6.10.1998 über 24.248,02 EUR bzw. 6.138,32 EUR jeweils zzgl. Zinsen ergangen sind. Sie hat behauptet, die Forderungen seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen. Nachdem aus der Klägerin zu 1) während des erstinstanzlichen Verfahrens durch Ausgliederung die Klägerin zu 2) gegründet worden ist, haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14.9.1999 um "Korrektur des Aktivrubrums" dahin gebeten, dass die Klägerin zu 2) alleinige Klägerin sei, weil das Prozessrechtsverhältnis auf diese als partielle Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1) übergegangen sei.

[2]Das LG hat die beantragte "Korrektur" vorgenommen - ohne eine Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten - und sodann mit Urteil vom 22.9.1999 die Klage der Klägerin zu 2) mangels schlüssiger Darlegung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin zu 2) Berufung eingelegt und die Klage um Rückzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen gezahlten Betrages erweitert. In der Berufungsverhandlung haben die Klägerinnen einen Parteiwechsel dahin erklärt, dass die Klägerin zu 1) wieder Klägerin sein solle. Die Beklagte hat der Parteiänderung widersprochen. Mit Beschluss vom 11.8.2003 hat das Berufungsgericht im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es an einer Beschwer der Klägerin zu 1) fehle, weshalb die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse. Gleichzeitig hat es den Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Bestimmung eines neuen Termin vom Amts wegen angekündigt. Mit Beschluss vom 22.12.2003 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen fehlender Beschwer der Klägerin zu 1) ohne erneute mündliche Verhandlung verworfen, wobei der Tenor lautet: "Die Berufung der Klägerin zu 2) (richtig: zu 1) wird als unzulässig verworfen". Gegen diesen Beschluss richten sich die von den Klägerinnen zu 1) und zu 2) eingelegten Rechtsbeschwerden.

[3]B.

I. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1):

[4]Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1) ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil das Berufungsgericht ein wesentliches Verfahrensgrundrecht der Klägerin zu 1) verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG) und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf diesem Verstoß.

[5]1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei wieder Klägerin geworden; ihre Berufung sei jedoch unzulässig. Zwar sei die von den Klägerinnen erklärte Parteiänderung in zweiter Instanz zulässig, weil die ursprüngliche Berufung der Klägerin zu 2) zulässig eingelegt und begründet worden sei. Auch könne die Beklagte ihre grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht verweigern, weil ihr dadurch kein Nachteil entstehe und auch kein Fall der Rechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 ZPO) vorliege und die Sache entscheidungsreif sei. Aus diesen Gründen sei die Parteiänderung auch sachdienlich. Die Berufung sei jedoch durch den Eintritt der Klägerin zu 1) wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig geworden und deshalb gem. § 519b ZPO a.F. zu verwerfen. Die Klägerin zu 1) sei nämlich durch das erstinstanzliche gegen die Klägerin zu 2) ergangene Urteil nicht beschwert. Bei der Parteiänderung auf Seiten des Berufungsführers setze eine Beschwer der neuen Partei voraus, dass die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne. Diese Möglichkeit bestehe vorliegend für die Klägerin zu 1) als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2) nicht. Die Zivilprozessordnung sehe lediglich für den Rechtsnachfolger einer Partei, nicht aber für deren Rechtsvorgänger eine Rechtskrafterstreckung vor. Eine Entscheidung habe trotz vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Beschluss ergehen können, weil in dem Verhandlungstermin nicht über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1) verhandelt worden sei. Es handele sich auch nicht um den Fall einer nachträglich unzulässig werdenden Berufung, denn über die Berufung der Klägerin zu 2), hinsichtlich deren Zulässigkeit eine Erörterung stattgefunden habe, sei nicht zu entscheiden.

[6]2. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht angenommen hat, eine Beschwer der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1) liege nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne, was aber hier nicht der Fall sei.

[7]a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. Ist wegen eines gewillkürten Parteiwechsels in der Berufungsinstanz die klagende Partei nicht mit dem in erster Instanz auftretenden Kläger identisch, liegt eine Beschwer des neu eintretenden Klägers nur dann vor, wenn er durch Rechtskrafterstreckung an die im Ersturteil enthaltene Beschwer des ausscheidenden Klägers gebunden ist oder zumindest Ungewissheit über die Tragweite der Rechtskraft und deren Bindungswirkung besteht (Senatsbeschluss v. 7.5.2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172, 2173 m.w.N).

[8]b) Die Möglichkeit, dass das zum Nachteil der Klägerin zu 2) als Partei ergangene Urteil des LG Rechtskraft ggü. der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1) entfaltet, besteht indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht.

[9]aa) Eine Rechtskrafterstreckung ergibt sich nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO, denn die Klägerin zu 1), aus deren Vermögen die Klägerin zu 2) durch Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) hervorgegangen ist, ist allenfalls Rechtsvorgängerin der ausgegliederten Klägerin zu 2), nicht aber deren Rechtsnachfolgerin. Die Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfolger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorgänger sieht § 325 Abs. 1 ZPO nicht vor; eine solche wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.

[10]Eine Beschwer der Klägerin zu 1) folgt deshalb auch nicht daraus, dass das LG in seinem zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten ergangenen Urteil über die Berechtigung der von der Klägerin zu 1) zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig entschieden hat. Zwar erfasst die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Zu- oder Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl., § 322 Rz. 24, m.w.N.). Zum Nachteil von am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten können die Rechtsfolgen des § 322 Abs. 2 ZPO aber nur Wirkung entfalten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen der subjektiven Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO vorliegen.

[11]bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Rechtskrafterstreckung des erstinstanzlichen Urteils auf die Klägerin zu 1) auch nicht aus der materiell-rechtlichen Verknüpfung der Rechtsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der subjektiven Rechtskraft anerkannt, wenn dem Urteil ein für Dritte präjudizielles Rechtsverhältnis zugrunde liegt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Vollkommer a.a.O. § 325 Rz. 28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskrafterstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten Dritten gebietet. Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung ggf. näher ausgestaltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bürgen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. BGH Urt. v. 20.10.1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395, 396). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wendet lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, betreffe nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Klägerinnen als Gesamtschuldner. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft des Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die übrigen Gesamtschuldner (BGH Urt. v. 8.5.1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193, 1195; MünchKomm/Bydlinski BGB 4. Aufl., § 425 Rz. 29; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 325 Rz. 9). Mithin bleibt es der Klägerin zu 1) trotz des die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2) abweisenden LG-Urteils unbenommen, in einem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausgliederung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet.

[12]cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) musste das Berufungsgericht die Klägerin zu 2) auch nicht als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1) ansehen. Denn die Klägerinnen sind davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2) durch einen gewillkürten Parteiwechsel nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf Klägerseite eingetreten und die Klägerin zu 1) aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des LG ist entsprechend dem Antrag der Klägerinnen gegen die Klägerin zu 2) als Partei ergangen. Für eine Umdeutung des von den Klägerinnen gestellten Antrags auf Korrektur des Aktivrubrums dahin, dass die Klägerin zu 2) als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1) auftreten wollte, ist deshalb kein Anhalt ersichtlich.

[13]c) Eine Beschwer der Klägerin zu 1) und damit eine Zulässigkeit ihrer Berufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) neben der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung von 26.608,73 EUR begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzulässig, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelführers gerichtet sein (Urt. v. 30.11.2005 - XII ZR 112/03 - FamRZ 2006, 402; Senatsbeschluss v. 7.5.2003a.a.O. S. 1095 m.w.N.; BGH Urt. v. 15.3.2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435, 1436). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn aus den dargestellten Gründen beschwert das mit der Berufung angegriffene Urteil des LG die Klägerin zu 1) nicht.

[14]3. a) Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Klägerin zu 1) zu Recht rügt, gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die angegriffene Entscheidung die Klägerin zu 1) in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Sachvortrags mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsangepasst gestalten können (BVerfG NJW 2003, 3687 f.; BVerfGE 89, 28, 35). Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11.8.2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung der Klägerin zu 1) als unzulässig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig angekündigt, ein neuer Termin werde "von Amts wegen" bestimmt. Diese Ankündigung stand zwar grundsätzlich einer Entscheidung nach § 519b Abs. 2 ZPO a.F. ohne erneute mündliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anordnung des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O. § 318 Rz. 8; BGH Urt. v. 8.12.1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106, 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Informationsanspruch folgt jedoch, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, zu der geänderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an die neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angekündigten Termin wieder Abstand nehmen möchte. Die Parteien müssen sich darauf einstellen, ihren Vortrag nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung ergänzen oder erläutern zu können. Diese Möglichkeit ist der Klägerin zu 1) durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtlichen Hinweis, "neuer Termin" werde "von Amts wegen" ergehen, musste sie nicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung rechnen. Das Berufungsgericht hätte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - deutlich machen müssen, nach seiner Rechtsauffassung sei keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung könne durch Beschluss verworfen werden.

[15]b) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BGH Urt. v. 27.3.2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946). Die Rechtsbeschwerde hat nämlich nur dargelegt, dass die Klägerin zu 2) - hätte das Berufungsgericht wie angekündigt mündlich verhandelt - in der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wieder beigetreten wäre. Auch dadurch hätte indessen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 1) als unzulässig nicht verhindert werden können.

[16]II. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2):

[17]Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2) ist bereits deshalb unzulässig, weil sie durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1) aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr Partei ist.

[18]III. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, "die Berufung der Klägerin zu 2)" werde zurückgewiesen, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGH Urt. v. 3.7.1996 - VII ZR 221/95 - NJW 1996, 2574, 2576; BGHZ 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu 1) wegen Unzulässigkeit verworfen hat. Über die Berufung der Klägerin zu 2) sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge des Parteiwechsels "nicht zu entscheiden". Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1572697

BB 2006, 2038

DStZ 2006, 747

BGHR 2006, 1436

FamRZ 2006, 1750

NJW-RR 2006, 1628

NZG 2006, 799

ZIP 2006, 2188

AG 2006, 891

AnwBl 2007, 31

MDR 2007, 101

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