Leitsatz (amtlich)

a) Bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender muss eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor (Bestätigung BGH, Beschl. v. 12.4.2018 - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267; v. 17.4.2012 - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085).

b) Werden die Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender und die anschließende Eingabekontrolle in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchgeführt, besteht eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit der elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird durch eine solche Verfahrensweise nicht genügt.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 20.07.2018; Aktenzeichen 4 U 38/18 (Baul))

LG Hannover (Urteil vom 12.02.2018; Aktenzeichen 12 O 90/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des OLG Celle vom 20.7.2018 - 4 U 38/18 (Bau) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 579.901,14 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Belastung ihm gehörender Grundstücke mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Antragsgegnerin.

Rz. 2

Mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16.2.2018 zugestelltem Urteil hat das LG dessen Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat er fristgemäß Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 27.4.2018 beim OLG eingegangen.

Rz. 3

Der Antragsteller hat beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten G. vorgetragen, eine Überprüfung habe ergeben, dass zwar die Berufungsbegründungsfrist zutreffend mit der Vorfrist in der Handakte seines Prozessbevollmächtigten eingetragen worden sei und die ansonsten zuverlässige vorgenannte Angestellte die Eintragung im elektronischen Fristenkalender durch Abzeichnung mit Kürzel bestätigt habe, jedoch die Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist nicht im Fristenkalender der verwendeten Software R. gespeichert gewesen seien. Die Mitarbeiterin G. sei angewiesen worden, die Berufungsfristen mit rotem Stift unter Angabe des Fristgrundes, einer Vorfrist für Berufung und Berufungsbegründung von jeweils zwei Wochen und der Fristabläufe in die Innenseite der Handakte einzutragen. Anschließend erfolge die Eintragung im elektronischen Fristenkalender. Danach sei die Eintragung durch Abzeichnung mit Kürzel auf der Handakte zu bestätigen. Die Mitarbeiterinnen seines Prozessbevollmächtigten seien angewiesen, die Abzeichnung erst vorzunehmen, nachdem man sich vergewissert habe, dass Frist und Vorfrist ordnungsgemäß im Kalender gespeichert seien.

Rz. 4

Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, durch das Dialogfeld "Eingabekontrolle" der Software R. erfolge programmseitig durch das automatisierte Auslesen aller zur Akte gespeicherten Fristen die durch den BGH geforderte Fehlerkontrolle. In der Eingabemaske "Eingabekontrolle" seien sämtliche zu der betreffenden Akte im elektronischen Fristenkalender gespeicherten Fristen aufgelistet. Dies ermögliche die Kontrolle der Eingabe und Abspeicherung der Fristen, da nach dem Bestätigen durch Anklicken des grünen Hakens die Software die abgespeicherten und eingetragenen Fristdaten aktuell auslese und sich damit programmseitig nachvollziehen lasse, dass die Eingabe im elektronischen Fristenkalender entsprechend verarbeitet und gespeichert worden sei. Sei also eine abgespeicherte Frist in der Programmmaske "Eingabekontrolle" aufgeführt, so sei sichergestellt, dass diese auch im elektronischen Fristenkalender eingetragen und abgespeichert sei. Die Mitarbeiterinnen seines Prozessbevollmächtigten seien angewiesen, die korrekte Speicherung des Fristbeginns, des Fristablaufs und des Fristgrundes in der entsprechenden Akte und in der Programmmaske "Eingabekontrolle" zu kontrollieren und die Eintragung durch Abzeichnung mit Kürzel auf der Handakte erst nach Kontrolle des Dialogfeldes "Eingabekontrolle" zu bestätigen.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet.

Rz. 7

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen sei (§ 233 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB). Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten dürfe grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Würden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.

Rz. 8

Daran gemessen liege ein anwaltliches Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vor, das sich der Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Nach dessen Vortrag werde die korrekte Speicherung von Fristen in den elektronischen Fristenkalender in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten nicht durch Fertigung eines Kontrollausdrucks überprüft. Die Abläufe aus dem Programm R. stellten nicht hinreichend sicher, dass Eingabefehler oder -versäumnisse durch Mitarbeiter der Kanzlei mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt werden könnten. Nach dem Vortrag des Antragstellers solle die Programmmaske "Eingabekontrolle" die Kontrolle der Eingabe und Speicherung der Fristen ermöglichen. Das von ihm beschriebene Vorgehen sei indes mit der Fertigung eines Kontrollausdrucks nicht vergleichbar. Das Fehlerrisiko sei bei der elektronischen Eingabe von Datumsangaben erheblich höher als bei der handschriftlichen Übertragung eines Datums. Es sei daher auch bei einem elektronischen Fristenkalender angezeigt, die vorherige Eingabe über einen entsprechenden Ausdruck zu kontrollieren. Erst hierdurch werde gewährleistet, dass sich menschliche Fehler durch eine weitere von einem Mitarbeiter vorgenommene Kontrolle korrigieren ließen. Vor diesem Hintergrund sei es auch unter Berücksichtigung der weiter fortschreitenden Digitalisierung als Organisationsverschulden zu bewerten, dass der Mitarbeiterin G. die sensible und fehlerträchtige Aufgabe ohne Anweisung zur Fertigung eines Kontrollausdrucks übertragen worden sei. Die gewählte Handhabung, sich ohne Kontrollausdruck ausschließlich auf die Software R. und eine reine Bildschirmkontrolle zu verlassen, stelle keine ausreichende Fehlerkontrolle dar.

Rz. 9

Da somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen gewesen sei, sei die Berufungsbegründungsfrist verstrichen.

Rz. 10

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 11

Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st.Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 26.7.2012 - III ZB 57/11, NJW-RR 2012, 1462 Rz. 10 m.w.N.).

Rz. 12

Der Antragsteller hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht abgelehnt, weil ein dem Antragsteller zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten vorliegt.

Rz. 13

a) aa) Die Verwendung einer elektronischen Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschl. v. 12.4.2018 - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267 Rz. 7; v. 17.4.2012 - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085 Rz. 8; v. 2.2.2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rz. 12; v. 12.10.1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; BSG NJW 2018, 2511 Rz. 9). Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Dazu zählen nicht nur Datenverarbeitungsfehler der EDV, sondern auch Eingabefehler, insb. durch Vertippen. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt, der laufende Fristen in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleisten muss. Dies kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (BGH, Beschl. v. 12.4.2018, a.a.O., Rz. 9; vom 17.4.2012, a.a.O.; vom 2.2.2010, a.a.O.; v. 12.12.2005 - II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500 Rz. 4 f.; vom 12.10.1998, a.a.O.; v. 20.2.1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 687; v. 23.3.1995 - VII ZB 3/95, NJW 1995, 1756, 1757; BSG, a.a.O.; BFH, Beschl. v. 22.5.2018 - XI R 22/17, juris Rz. 17).

Rz. 14

bb) Eine solche Anweisung bestand in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht. Insbesondere wurde kein Kontrollausdruck gefertigt. Dieser ist indes erforderlich.

Rz. 15

(1) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht aus dem Beschluss des VI. Zivilsenats vom 17.4.2012 (a.a.O.). Soweit dort als hinreichende Kontrollalternative (zur Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker) die Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm genannt wird, beinhaltet auch dies die Fertigung eines Ausdrucks. In dem Beschluss wird ausdrücklich erkannt, dass die Fertigung eines Kontrollausdrucks nicht verzichtbar, sondern erforderlich ist, und dass andernfalls von einem anwaltlichen Organisationverschulden auszugehen ist. Gleiches ergibt sich etwa aus den Beschlüssen des BGH vom 12.4.2018 und 2.2.2010 (jeweils a.a.O.: Fertigung eines Kontrollausdrucks erforderlich), vom 12.12.2005 (a.a.O. Rz. 5: stets ein Schriftstück) und vom 20.2.1997 (a.a.O.: in jedem Fall ein Ausdruck) sowie des BSG vom 28.6.2018 (a.a.O.: Fertigung eines Kontrollausdrucks erforderlich).

Rz. 16

(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die nach der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers praktizierte automatisierte programmseitige Eingabekontrolle nicht gleich effektiv und sicher wie eine Kontrolle anhand eines Papierausdrucks. Sie erfolgt ausschließlich EDV-gestützt über die Einsichtnahme in die im Dialogfeld "Eingabekontrolle" auf dem Bildschirm angezeigten Daten. Eine solche Kontrolle ist deutlich anfälliger insb. für ein sog. Augenblicksversagen der mit ihr beauftragten Mitarbeiter als eine Kontrolle mittels eines Ausdrucks.

Rz. 17

(a) Der Büroalltag dieser Personen ist geprägt durch zahlreiche Arbeitsvorgänge, die in kurzer Abfolge zu erledigen sind. Nicht selten müssen sie wegen anderer vordringlicher Aufgaben oder Aufträge unterbrochen werden (z.B. eingehende Telefonate, Anfragen von anwesenden Mandanten, eilige Aufträge der Rechtsanwälte). Dies birgt die Gefahr, dass eine Aufgabe und der Stand ihrer Erledigung, etwa wenn sie begonnen, aber unterbrochen wurde, in Vergessenheit geraten bzw. irrig als vollständig erledigt erinnert werden. Eine solche Gefahr besteht in erhöhtem Maße, wenn die Aufgabe in zwar mehrstufigen, aber ausschließlich EDV-gestützten und jeweils nur kurze Zeit benötigenden Arbeitsschritten am Bildschirm durchzuführen ist.

Rz. 18

Dies gilt auch für die nach Anweisung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gehandhabte Verfahrensweise bei der Eintragung von Fristen in den elektronischen Kalender. Wird beispielsweise nach Eingabe einer Frist in dem entsprechenden Dialogfeld versehentlich nicht das Bestätigungsfeld (grüner Haken), sondern das unmittelbar daneben liegende Feld mit der Kennzeichnung "X" betätigt, sind die ordnungsgemäße Speicherung der Frist und ihre Kontrolle nicht sichergestellt. Ein solches "Augenblicksversagen" ist nicht nur theoretischer Natur, sondern liegt im Rahmen des - vorstehend beschriebenen - Büroalltages im Bereich des durchaus Naheliegenden, etwa wenn nach einer Unterbrechung der Fristeintragung ihr Bearbeitungsstand in Vergessenheit geraten ist und der Eingabedialog mit dem Eingabekontrolldialog verwechselt wird.

Rz. 19

(b) Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, besteht eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe. Das Fehlen eines erforderlichen Kontrollausdrucks springt unmittelbar ins Auge, insb. wenn der Vorgang im Rahmen einer Arbeitsroutine von erfahrenem Büropersonal durchgeführt wird. Es ist ein Warnzeichen, das der mit der Fristeintragung befassten Person deutlich signalisiert, dass die Fristeingabe noch nicht kontrolliert und möglicherweise sogar noch nicht abgeschlossen wurde. Nur der durch den Ausdruck herbeigeführte - in vorliegendem Zusammenhang sinnvolle - "Medienbruch" zwischen Eingabe am Bildschirm und Kontrolle mittels eines Ausdrucks gewährleistet mithin ein hohes Maß an Sicherheit in Bezug auf eine zutreffende Fristeingabe und -speicherung.

Rz. 20

Dieses erforderliche Kontrollniveau wird seitens der vom Antragsteller beschriebenen rein elektronischen Fristeingabe und Eingabekontrolle ohne "Medienbruch" nicht erreicht. Die in kürzester Zeit nacheinander in demselben Medium (Bildschirm) durchführbare Fristeingabe und Eingabekontrolle birgt vielmehr, wie ausgeführt, eine erhöhte Fehleranfälligkeit. Diese ist letztlich die Kehrseite des von der Rechtsbeschwerde genannten erleichterten Kontrollaufwandes. Den Anforderungen, die an die Überprüfungssicherheit einer elektronischen Kalenderführung zu stellen sind, wird auf diese Weise nicht genügt.

Rz. 21

3. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13024280

DB 2019, 846

DStR 2019, 14

NJW 2019, 1456

FA 2019, 145

IBR 2019, 290

ZAP 2019, 394

AnwBl 2019, 362

JZ 2019, 382

MDR 2019, 1045

MDR 2019, 11

MDR 2019, 574

VersR 2019, 702

BerlAnwBl 2019, 184

FamRB 2019, 311

KP 2019, 191

NJW-Spezial 2019, 286

RENOpraxis 2020, 36

BRAK-Mitt. 2019, 127

GK 2019, 147

Mitt. 2019, 374

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