Leitsatz (amtlich)

a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.

b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.

c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.

d) § 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.

e) Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 68; SchuldRAnpG § 12; VZOG § 8

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen 24 W 77/03)

LG Berlin

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des KG v. 11.6.2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird gem. § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem VGH Berlin ausgesetzt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes Grundstück in der Gemeinde W. Dieses Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) v. 21.7.1997 gem. § 2 Abs. 1 S. 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin v. 13.10.2000 wurde dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück stattdessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30.4.2003 vor dem VGH Berlin Klage.

Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch Urteil des LG P. v. 19.2.2002 abgewiesen. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz dieser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Aufhebungsbescheid v. 13.10.2000 ausgeht.

Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid v. 13.10.2000 auszusetzen. Dem hat das LG entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.

Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zuordnungsbescheid v. 13.10.2000 zwar mit dem LG als vorgreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkungen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor dem LG Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergangene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung des LG, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich. Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entscheidend davon ab, dass die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem VGH Berlin ausschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungsrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin v. 13.10.2000 festgestellt oder dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS v. 21.7.1997 bestätigt. Ausweislich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wäre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unterliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS v. 21.7.1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit gewissermaßen wieder "zuordnungslos". Da ein Zuordnungsverfahren nicht anhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das LG verpflichtet, in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat das Grundstück vor dem 3.10.1990 nicht bestimmten Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre deshalb gegeben.

2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozess gegen sich selbst führt. Ein solcher In-sich-Prozess ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungsbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VZOG darf das Bundesministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuordnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 S. 4 VZOG ausdrücklich zugelassen.

3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung entgegen, die das Urteil des LG P. im Vorprozess der Klägerin gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.

a) Ob sich das schon daraus ergibt, dass ein Urteil im Verwaltungsrechtsstreit nachträglich die von dem LG P. im Vorprozess der Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13.10.2000 zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.

b) Die Feststellung des LG P. im Vorprozess der Klägerin gegen die Gemeinde W., die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich keine Interventionswirkung aus.

aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGH v. 9.11.1982 - VI ZR 293/79, BGHZ 85, 252 [255]; v. 26.9.1985 - III ZR 61/84, BGHZ 96, 50 [53] = MDR 1986, 563; v. 26.3.1987 - VII ZR 122/86, BGHZ 100, 257 [262] = MDR 1987, 835; v. 24.2.1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275 [278] = MDR 1988, 574; v. 14.11.1991 - I ZR 236/89, BGHZ 116, 95 [102] = MDR 1992, 516; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 68 Rz. 9). Das gilt aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm v. 20.11.1995 - 18 U 39/95, NJW-RR 1996, 1506; OLG Köln v. 22.2.1991 - 19 U 159/90, NJW-RR 1992, 119 [120]; LG Stuttgart v. 26.8.1992 - 5 S 139/92, NJW-RR 1993, 296 [297]; Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 68 Rz. 15; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rz. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 68 Rz. 9; Bischof, JurBüro 1984, 1141 [1143]). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt, wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (OLG München v. 11.10.1985 - 14 U 209/85, NJW 1986, 263) stellt auf die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herrschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG JW 1911, 767 [768]; OLG Hamm v. 20.11.1995 - 18 U 39/95, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart v. 26.8.1992 - 5 S 139/92, NJW-RR 1993, 296, [297]; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rz. 5; Vollkommer, NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rz. 96; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 68 Rz. 9; Bischof, JurBüro 1984, 1141 [1143]; i. E. ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rz. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den Rechtsstreit Einfluss zu nehmen. Bei korrekter Prozessführung durch das Gericht kann er nur auf den Streitstoff Einfluss nehmen, auf den es bei objektiver Betrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von einer solchen korrekten Prozessführung und den hierbei zu erwartenden Feststellungen ausgeht. Allerdings muss der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, dass sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rz. 98).

bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine solche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwendung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und "bereits" wegen Fehlens einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum gerade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht an, um eine Lücke zu verneinen.

(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, dass die verklagte Gemeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gem. § 8 VZOG verfügungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür nur der 1.5.oder der 1.8.2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. Diese war 1992 nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Volkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gem. § 8 Abs. 3 Buchst. a VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS v. 21.7.1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin v. 13.10.2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, dass das Grundstück noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück, wenn, was das VGH Berlin in dem Rechtsstreit VG zu klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder "zuordnungslos". An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keineswegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wiederherstellbar, weil "Eigentum des Volkes" seit dem 3.10.1990 als Inhalt einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.

(2) Eine Analogie wäre im Übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthielte (BGH v. 13.11.2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 [174] = MDR 2002, 471 = BGHReport 2020, 111; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, S. 194 ff.; Canaris, FS für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so dass angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 290/00, BGHReport 2003, 714 = MDR 2003, 923 = CR 2003, 691 = NJW 2003, 1932 [1933]; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02, MDR 2003, 1103 = BGHReport 2003, 919 = NJW 2003, 2601 [2603]; BAG v. 13.2.2003 - 8 AZR 654/01, GmbHR 2003, 765 = NJW 2003, 2473 [2475]). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 274/02, MDR 2003, 1103 = BGHReport 2003, 919 = NJW 2003, 2601 [2603]). Auch daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden, auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grundstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11 Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberechtigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine i. S. v. § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht einmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfügungsbefugt war.

(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das LG letztlich abgestellt, weil es eine Analogie "bereits" am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Gesetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirklichen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rz. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand, § 8 VZOG Rz. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten, wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas Anderes könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, dass sich die verfügungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wertzuwachs verschafft.

Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.

4. Das LG hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht insoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt werden.

IV.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (OLG Köln, Beschl. v. 6.1.1998 - 3 W 65/97, OLGReport Köln 1998, 89 [90]; Lipp in MünchKomm/ZPO n. F., § 577 Rz. 23; Zöller/Greger, § 252 Rz. 3; a.M. Feiber in MünchKomm/ZPO, § 252 Rz. 28).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090839

BGHZ 2004, 97

BGHR 2004, 407

FamRZ 2004, 435

JurBüro 2004, 455

VIZ 2004, 176

WM 2004, 1594

ZfIR 2004, 304

MDR 2004, 464

NJ 2004, 318

ProzRB 2004, 117

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