Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 04.12.2015; Aktenzeichen II-13 UF 177/15)

AG Coesfeld (Entscheidung vom 04.09.2015; Aktenzeichen 5 F 154/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des OLG Hamm vom 4.12.2015 wird verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das AG hat die Unterbringung des im November 2002 geborenen betroffenen Kindes, das u.a. unter einer Störung des Sozialverhaltens leidet, in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 10.5.2016 familiengerichtlich genehmigt. Die Tante des Kindes (Beteiligte zu 4) hat dagegen als dessen Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 3.5.2016 begründete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4), mit der sie sich weiterhin gegen die Unterbringung wendet.

II.

Rz. 2

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung sich wegen des Ablaufs der Frist erledigt hat und mithin die Beschwer für den Antrag auf Aufhebung der Unterbringung entfallen ist.

Rz. 3

1. Die vom AG nach § 1631b BGB ausgesprochene Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung hat sich mit Ablauf des 10.5.2016 erledigt. Denn die Genehmigung war bis zu diesem Tag befristet. Daher fehlt es an der für die Rechtsbeschwerde erforderlichen Beschwer, die noch zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl., § 61 FamFG Rz. 6). Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4) ist vom Senat auf den Ablauf der Frist hingewiesen worden.

Rz. 4

2. Einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG hat die Beteiligte zu 4) nicht gestellt. Sie wäre für diesen Antrag auch nicht antragsberechtigt gewesen. Denn nach Erledigung der Hauptsache kann ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG grundsätzlich nur vom Betroffenen gestellt werden, weil nur dieser in seinen Rechten verletzt sein kann (BGH, Beschl. v. 20.8.2014 - XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916 Rz. 6 f. m.w.N. - zum Betreuungsverfahren; BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rz. 9 ff. - zur Abschiebehaft). Der Senat hat dementsprechend einen Feststellungsantrag der Vertrauensperson im Betreuungsverfahren mangels Antragsberechtigung als unzulässig angesehen (BGH, Beschl. v. 24.10.2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 Rz. 6 ff.; vgl. auch BGH Beschl. v. 26.6.2014 - V ZB 5/14, NJW-RR 2014, 1155 Rz. 5 ff.). Ebenfalls hat er einen im eigenen Namen gestellten Antrag der Eltern eines nach § 1631b BGB untergebrachten Kindes als mangels eigener Rechtsverletzung unzulässig angesehen (BGH, Beschl. v. 13.11.2013 - XII ZB 681/12, FamRZ 2014, 108 Rz. 4 f.). Das gilt mithin ebenfalls für die Beteiligte zu 4), die sich weder als Tante des betroffenen Kindes noch als dessen Vertrauensperson auf eine Verletzung in eigenen Rechten berufen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9679971

FamRZ 2016, 1752

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