Leitsatz (amtlich)

Auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach hat der widerrufende Gesellschafter einen Anspruch gegen den Fonds auf Zahlung des Abfindungsguthabens.

 

Normenkette

HwiG § 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 30.08.2004; Aktenzeichen 8 U 15/04)

LG Arnsberg (Entscheidung vom 12.12.2003; Aktenzeichen 2 O 365/03).)

 

Tenor

Die Beklagten und der Kläger werden, nachdem sie die Revisionen gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Hamm vom 30.8.2004 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die in dem Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 89,4 % und die Beklagten 10,6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten 14,5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger 85,5 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1548860

DStR 2006, 1664

DStZ 2006, 603

BGHR 2006, 1179

EBE/BGH 2006, 2

WM 2006, 1523

ZIP 2006, 1388

MDR 2007, 40

GuT 2006, 258

ZBB 2006, 311

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