Leitsatz (amtlich)

Das Revisionsgericht darf die Kostenentscheidung des Berufungsurteils nicht abändern, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweist.

 

Normenkette

ZPO § 308 Abs. 2, § 544 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 29.04.2002; Aktenzeichen 4 U 26/01)

LG Würzburg

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Bamberg v. 29.4.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 35.808,70 EUR

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keine Zulassungsgründe i.S.d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO).

Eine Abänderung des Kostenausspruchs im Berufungsurteil, wie sie die Beklagten unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO beantragen, ist anlässlich der Beschwerdeentscheidung nicht möglich. Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befasst ist oder war. Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.1995 - V ZR 276/94, MDR 1996, 94 = NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr zunächst lediglich die Frage, ob einer der in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1171401

NJW 2004, 2598

BGHR 2004, 1306

FamRZ 2004, 1481

MDR 2004, 1254

ZfBR 2004, 688

AGS 2005, 128

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