Entscheidungsstichwort (Thema)

Unerlaubte Beratung in Rechts- und Steuerangelegenheiten durch Unternehmensberatungsgesellschaft bei Leistungserbringung durch befugte Erfüllungsgehilfen

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder die unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen kann dadurch gerechtfertigt werden, daß die hierzu nicht befugte Person – hier: Unternehmensberatungsgesellschaft – die betreffenden Leistungen durch befugte Personen als ihre Erfüllungsgehilfen ausüben läßt.

 

Normenkette

StBerG § 5 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 278

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 25.09.1995; Aktenzeichen 2 U 6753/94)

LG Berlin (Urteil vom 03.08.1994; Aktenzeichen 101 O 128/93)

 

Tenor

Die Revision der Widerbeklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts – 2 U 6753/94 – vom 25. September 1995 wird nicht angenommen.

Die Widerbeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 300.000 DM.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Das angefochtene Urteil wird, soweit es die mit der Revision allein angegriffene Verurteilung der Widerbeklagten auf die vom Widerkläger weiterverfolgte Widerklage der Schuldnerin betrifft, schon von den Ausführungen des Berufungsgerichts getragen, daß der Beratungsvertrag vom 27. Oktober 1990 zwischen der Widerbeklagten zu 1 und der Schuldnerin – jedenfalls auch – wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (unerlaubte Rechtsbesorgung, Art. 1 § 1 RBeratG) sowie gegen das Steuerberatungsgesetz (unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen, § 5 Abs. 1 StBerG), mithin gegen gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB (vgl. für ersteres BGHZ 37, 258; 70, 12, 17; 102, 128; Senatsurteil vom 18. Mai 1995 – III ZR 109/94 – NJW 1995, 3122; für letzteres BGH, Urteil vom 21. März 1996 – IX ZR 240/95 – NJW 1996, 1954 f), nichtig ist.

In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht es mit Recht als unerheblich angesehen, daß die Widerbeklagte zu 1 sich bei der rechtlichen Beratung der Schuldnerin der Hilfe von Rechtsanwälten bedient bzw. steuerliche Hilfeleistungen durch Steuerberater erbracht hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß weder die unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten noch die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen dadurch gerechtfertigt werden kann, daß die hierzu nicht befugte Person die betreffenden Leistungen durch befugte Personen als ihre Erfüllungsgehilfen ausüben läßt (für RBeratG: BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 – I ZR 74/85 – VersR 1988, 132 f; für StBerG: BGHZ 98, 330; BGH, Urteil vom 21. März 1996 aaO). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Darauf, ob der Beratungsvertrag vom 27. Oktober 1990 darüber hinaus auch gegen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts verstößt (§§ 113, 114 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG), wie das Berufungsgericht meint, kommt es danach nicht (mehr) an. Die vom Berufungsgericht bejahten Widerklageansprüche ergeben sich, wenn man insoweit § 114 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 AktG i.V.m. § 52 GmbHG als Anspruchsgrundlage außer Betracht läßt, im Verhältnis der Schuldnerin zur Widerbeklagten zu 1 auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB), im Verhältnis zum Widerbeklagten zu 2 als Schadensersatzanspruch aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1 GmbHG.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Widerbeklagten erkennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2016035

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