Leitsatz (amtlich)

Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

 

Normenkette

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 22.11.2002; Aktenzeichen 21 U 2517/01)

LG Augsburg

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des OLG München, Zivilsenate in Augsburg, v. 22.11.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 Euro.

 

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000 Euro. Er ist nicht gleichzusetzen mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Beklagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.

Richtig ist zwar, dass auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozessreformgesetz die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten müssen, die eine revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen. So müssen insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung zweifelsfrei zu erkennen sein (BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02, Umdruck S. 5 f., zur Veröffentl. bestimmt). Das Fehlen solcher Darstellungen begründet aber keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Wenzel in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsbd., § 543 Rz. 20). Der Fehler des Berufungsgerichts liegt im konkreten Fall allein in der falschen Einschätzung der Beschwer. Das ist ein einfacher Rechtsfehler, durch den die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet ist.

Die Partei, die das Urteil anfechten möchte, ist durch das Fehlen tatbestandlicher Darlegungen auch nicht gehindert, Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorzubringen. Sie muss dann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler bei der Rechtsanwendung darlegen. Daran fehlt es im konkreten Fall. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 969393

NJW 2003, 3208

BGHR 2003, 1160

FamRZ 2003, 1652

MDR 2003, 1370

KammerForum 2003, 418

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