Tenor

Der Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Gründe

Das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI ist unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie das Pflegegeld nach § 69 BSHG und wie dieses grundsätzlich „mit dem durch die Versorgung des Pflegekindes nicht verbrauchten Teil der Pflegeperson für die Zwecke des Unterhaltsrechts als eigenes Einkommen” zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 – IVb ZR 78/85 = FamRZ 1987, 259 ff; in BGHZ 98, 353 nur teilweise abgedruckt; bestätigt im Senatsurteil vom 25. November 1992 – XII ZR 164/91 = FamRZ 1993, 417, 419; auch Kalthoener/Büttner 5. Aufl. Rdn. 553, 554; Göppinger/van Eis, 6. Aufl. Rdn. 91 mit Hinweis auf Düsseldorfer Leitlinien).

Mit diesem Grundsatz steht das auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellte angefochtene Urteil in Einklang, auch soweit danach das Pflegegeld von monatlich 400 DM der Klägerin voll als Einkommen angerechnet wird.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Bundesrichter Gerber ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr, Zysk, Hahne

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1398955

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