Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1988 – 31 U 221/87 – wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

Gründe

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Revision nicht auf. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

1. Zur Begründung der Klage aus § 767 ZPO beruft sich die Revision in erster Linie darauf, die im Klageantrag genannten Urkunden stellten keine wirksamen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dar, weil

  1. bei der notariellen Beurkundung den Klägern der Inhalt ihrer Erklärungen entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG nicht vorgelesen worden sei,
  2. die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den benutzten Urkundsformularen gegen §§ 3, 9 oder 11 AGBG verstoße,
  3. die Klägerin zu 3 nicht bevollmächtigt gewesen sei, sich als Vertreterin des Klägers zu 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Diese Angriffe gegen die Wirksamkeit der Vollstreckungstitel gehören als förmliche Einwendungen in das Verfahren nach § 732 ZPO; zur Begründung der Klage aus § 767 sind sie nach einhelliger Rechtsprechung des BGH nicht geeignet (Senatsurteil vom 3. Dezember 1987 – III ZR 261/86 WM 1988, 109 zu I; Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1988 III ZR 4/88 = BGHR ZPO S. 732 Abs. 1 – Vollstreckungsabwehrklage 1 – m.w.Nachw.). Selbst wenn man der Auffassung des VII. Zivilsenats im Urteil vom 21. Mai 1987 (VII ZR 210/86 = WM 1987, 1232) folgen und solche Einwendungen im Verfahren nach § 767 ZPO überhaupt prüfen wollte, könnten sie, auch wenn sie begründet wären, der Vollstreckungsabwehrklage nicht zum Erfolg verhelfen, sondern nur zu ihrer Abweisung als unzulässig führen.

2. Die materiellen Einwendungen gegen die titulierten Ansprüche, auf die allein sich eine Klage aus § 767 ZPO stützen kann, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht nicht durchgreifen lassen:

a) Zur Begründung der materiellen Ansprüche gegen die Kläger bedurfte es keiner notariellen Beurkundung; für das abstrakte persönliche Zahlungsversprechen genügte nach § 780 BGB die schriftliche Erteilung.

b) Auch soweit die Revision Wirksamkeitsbedenken aus §§ 3, 9, 11 Nr. 15 AGBG gegen die formularmäßige Verpflichtungserklärung erhebt, kann sie nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt es regelmäßig nicht gegen diese Vorschriften, wenn die kreditgebende Bank die Kreditschuldner in einem Vordruck für die notarielle Beurkundung einer Sicherungsgrundschuld auch ein abstraktes Schuldversprechen in Höhe des Grundschuldbetrags abgeben läßt (BGHZ 99, 274). Im Inhalt der entsprechenden Klausel stimmt das hier verwendete Formular der Beklagten mit dem Vordruck überein, der Gegenstand des Urteils BGHZ 99, 274 war. Bedenken aus §§ 9, 11 Nr. 15 AGBG sind daher hier ebensowenig wie dort begründet. Ein Unterschied besteht aber darin, daß im Fall BGHZ 99, 274, 282 – ebenso wie im Fall des Senatsurteils vom 3. Dezember 1987 – III ZR 261/86 = WM 1988, 109 zu 112 – bereits in der fettgedruckten Überschrift auf die persönliche Haftung hingewiesen wurde. Dagegen trug das Formular der Beklagten nur die Gesamtüberschrift „Bestellung einer Grundschuld”; die Klausel über die persönliche Haftung des Eigentümers und der Mitverpflichteten befand sich unter Nr. 6 ohne besondere Hervorhebung und ohne eigene Überschrift mitten in dem sehr kleingedruckten Urkundentext. Wäre dieses Formular den Klägern ohne jede Erläuterung zur Unterschrift vorgelegt worden, so käme ein Verstoß gegen § 3 AGBG durchaus in Betracht. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat der Notar ihnen aber zwar nicht den Gesamttext vorgelesen, wohl aber auf die Frage, warum auch die Kläger zu 2 und 3 die Grundschuldbestellungsurkunde unterschreiben sollten, erklärt, beide müßten zahlen, wenn der Kläger zu 1 nicht mehr zahle. Danach erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, bei der – inhaltlich allgemein üblichen – Klausel über die persönliche Haftungsübernahme hier einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. BGHZ 84, 109, 112/113) festzustellen und deshalb gemäß § 3 AGBG ihre Wirksamkeit zu verneinen.

c) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit der Kläger zu 2 geltend macht, er sei von der Klägerin zu 3 bei Übernahme der persönlichen Haftung nicht wirksam vertreten worden. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts, deckte seine am 11. September 1978 erteilte Generalvollmacht auch das abstrakte Schuldversprechen in der Grundschuldbestellungsurkunde.

d) Mit Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, die Darlehensverträge, deren Sicherung die in den Grundschuldbestellungsurkunden übernommenen Verpflichtungen dienen sollten, gemäß § 138 BGB als nichtig zu bewerten. Der erkennende Senat hat inzwischen zu der Frage, wann ein Darlehensvertrag trotz ausgewogener Vertragsbedingungen allein wegen der finanziellen Überforderung des Darlehensnehmers sittenwidrig sein kann, mehrfach Stellung genommen (Senatsurteile vom 16. März 1989 – III ZR 37/88 = WM 1989, 595 und vom 16. November 1989 – III ZR 236/88 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach greifen die in der Revision erhobenen Rügen nicht durch.

e) Auch Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich eine Bank gegenüber dem Darlehensnehmer nicht verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse zu erforschen, um ihn vor untragbaren oder risikoreichen Verpflichtungen zu warnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1988 – III ZR 132/87 = WM 1988, 1085 und vom 24. November 1988 – III ZR 283/87 = BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß – Aufklärungspflicht 21 – m.w.Nachw.). Soweit die Kläger von den Versicherungsvertretern bei der Planung und Durchführung des Hauskaufs in S… und seiner Finanzierung falsch beraten oder sogar getäuscht worden sind, ist dafür nicht die Beklagte verantwortlich zu machen. Sie konnte, als sie erstmals mit dem Finanzierungsbegehren der Kläger befaßt wurde, davon ausgehen, daß die Entscheidung zum Hauskauf bereits gefallen war; denn ihr wurde der notarielle Kaufvertrag vom 11. September 1978 vorgelegt und verschwiegen, daß dieser Vertrag zunächst wieder rückgängig gemacht worden war.

f) Ohne Erfolg berufen die Kläger sich schließlich auch darauf, der Erlös der Zwangsversteigerung des Hauses in Scherfede müsse zur Tilgung der Grundschuld und zugleich auch auf die persönliche Schuld verrechnet werden. Über eine solche Verrechnung besteht dem Grunde nach zwischen den Parteien kein Streit. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden nur noch in Höhe des nach ihrer Abrechnung verbleibenden Betrags. Wenn die Kläger die Vollstreckungsabwehrklage auf eine weitergehende Schuldtilgung stützen wollten, hätten sie substantiiert darlegen müssen, daß der Beklagten ein höherer Versteigerungserlös zugeflossen ist, als diese selbst behauptet und berücksichtigt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609530

DNotZ 1990, 558

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