Leitsatz (amtlich)

In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an BGH v. 28.9.2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933).

 

Normenkette

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 03.05.2018; Aktenzeichen 15 UF 60/18)

AG Potsdam (Beschluss vom 16.02.2018; Aktenzeichen 46 F 430/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des OLG Brandenburg vom 3.5.2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 1.500 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Unterhaltsvorschusskasse macht für das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) einen übergegangenen Kindesunterhaltsanspruch gegen den Kindesvater (im Folgenden: Antragsgegner) geltend.

Rz. 2

Das AG hat den Antrag abgewiesen und die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen hat der Antragsteller eine ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde eingelegt, die das OLG als unstatthaft verworfen hat.

Rz. 3

Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin das Ziel, dass dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt werden.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt eine statthafte Erstbeschwerde voraus. War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies auch für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss (BGH, Beschl. v. 21.6.2017 - XII ZB 18/16, FamRZ 2017, 1583 Rz. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war - wie das OLG zutreffend ausgeführt hat - die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar.

Rz. 5

Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anwendung der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen und es gelten für die Kostenentscheidung - neben den speziellen Kostenvorschriften des zweiten Buchs FamFG, hier § 243 FamFG - die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Wie sich aus systematischer, teleologischer und historischer Auslegung ergibt, richten sich isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in solchen Verfahren mithin ebenfalls nach der Zivilprozessordnung, so dass § 99 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. BGH v. 28.9.2011 - XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933 Rz. 16 ff.). Danach ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (inzwischen einhellige Meinung, vgl. etwa OLG Schleswig FamRZ 2017, 1596 m.w.N.; Bork/Jacoby/Schwab/Kodal FamFG 2. Aufl., § 243 Rz. 7; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl., § 58 Rz. 96a; Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 4. Aufl., § 243 Rz. 31 m.w.N.; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein FamFG 5. Aufl., § 243 Rz. 24 m.w.N.; Zöller/Lorenz ZPO, 32. Aufl., § 243 FamFG Rz. 10 m.w.N.).

Rz. 6

So verhält es sich auch in der hier vorliegenden Unterhaltssache i.S.v. § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die gem. § 112 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache ist. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es liege ein nicht von § 99 Abs. 1 ZPO erfasster Sonderfall vor, weil es sich im Ergebnis - wegen des "Verzichts" auf die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung - um eine isolierte Endentscheidung über die Kosten handele, geht das fehl, denn das AG hatte gerade auch in der Hauptsache entschieden.

Rz. 7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 12683688

NJW 2019, 1300

FamRZ 2019, 551

FuR 2019, 222

FuR 2019, 3

ZAP 2019, 544

JZ 2019, 137

MDR 2019, 243

AGS 2019, 141

FF 2019, 128

FF 2019, 162

FamRB 2019, 135

NJW-Spezial 2019, 156

FK 2019, 121

FK 2019, 57

NZFam 2019, 225

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