Leitsatz (amtlich)

Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und soweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegenstand einer Saldierung war.

 

Normenkette

BGB § 1587g Abs. 1; VAHRG §§ 2, 3b Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Beschluss vom 14.02.2005; Aktenzeichen 11 UF 127/04)

AG Osnabrück (Entscheidung vom 06.09.2004; Aktenzeichen 45 F 189/04)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg vom 14.2.2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR

 

Gründe

I.

[1] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

[2] Die am 26.2.1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1985 getrennt leben, wurde auf den am 7.2.2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 21.11.2003 rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.

[3] In der Ehezeit (1.2.1971 bis 31.1.2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11.8.1937) i.H.v. 468,36 EUR, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 26.12.1937) i.H.v. 71,52 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.1.2003. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau i.H.v. 168,09 EUR und der Ehemann i.H.v. 283,96 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31.1.2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätzlich Anrechte auf eine ihm am 16.1.1987 zugesagte statische Betriebsrente i.H.v. monatlich 1.022,58 EUR erworben, die das AG in der Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung a.F. - mit 567,86 EUR bewertet hatte.

[4] Das AG hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe des zulässigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 31.1.2003, von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hatte; zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte i.H.v. 57,94 EUR übertragen. Im Übrigen hatte es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

[5] Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem die Betriebsrente i.H.v. 1.022,58 EUR. Die Versorgungseinkünfte der Ehefrau betragen insgesamt 875,86 EUR, die des Ehemannes 1.562,83 EUR, jeweils monatlich und aktualisiert.

[6] Auf den Antrag der Ehefrau hat das AG den Ehemann im vorliegenden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21.6.2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 424,68 EUR monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das OLG diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21.6.2004 eine monatliche Ausgleichsrente von 463,19 EUR zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das OLG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen.

II.

[7] Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

[8] 1. Das OLG geht davon aus, dass der Ehefrau ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe und die um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht unter Anwendung der BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis angepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert ggü. dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Dementsprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits gutgebrachter Ausgleichsbetrag von (47,60 EUR : 25,86 EUR x 26,13 EUR =) 48,10 EUR, der von der hälftigen Betriebsrente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Ausgleichsrente von (1.022,58 EUR : 2 = 511,29 EUR - 48,10 EUR =) 463,19 EUR ergebe.

[9] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

[10] a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das OLG bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der Ehefrau bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht worden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente abgezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das OLG diesen Betrag mit 48,10 EUR errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des Ehemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil nominal auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d.h. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das OLG diese Aktualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist es nach der erneuten, am 1.6.2006 in Kraft getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31.5.2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwertes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse v. 20.12.2006 - XII ZB 166/04, BGH v. 20.12.2006 - XII ZB 166/04, BGHReport 2007, 300 = FamRZ 2007, 363, 364; v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04, BGH v. 25.10.2006 - XII ZB 211/04, BGHReport 2007, 111 = FamRZ 2007, 120, 121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum 31.5.2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Das OLG hat deshalb mit Recht den Wert des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem Ehezeitende erfolgte Steigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf diese Weise aktualisierten Teilbetrag von 48,10 EUR von der hälftigen betrieblichen Altersversorgung von (1.022,58 EUR : 2 =) 511,29 EUR in Abzug gebracht.

[11] b) Fehlerhaft ist indes, dass das OLG - ebenso wie auch schon das AG - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Betriebsrente insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb ausgleichspflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Ehemannes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz mit den insgesamt werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. Diese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Dies hat das OLG jedoch unterlassen. Richtigerweise hätte das OLG auch die Wertdifferenz zwischen den in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das Ehezeitende bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwicklung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen Zahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug bringen müssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587g Rz. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der hälftige Nominalbetrag der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das OLG noch zutreffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 EUR : 2 =) 511,29 EUR auszugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versorgung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag häufig der Grenzbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein, wenn die auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und deswegen nur in dessen Höhe nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das AG in der Ausgangsentscheidung bereits eine Saldierung mit der höheren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen:

[12] Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen des Ehemannes um (468,36 EUR - 71,75 EUR =) 396,84 EUR überstiegen, hätte der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der Betriebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich (396,84 EUR : 2 =) 198,42 EUR zugunsten des Ehemannes führen müssen. Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hatte das AG die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich seiner höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des Grenzbetrages von monatlich 47,60 EUR zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die Betriebsrente hat somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein der gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 EUR) und zusätzlich ein Ausgleich zugunsten der Ehefrau in Höhe des Grenzbetrages (47,60 EUR) erfolgt ist. Damit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der Summe dieser Beträge, also i.H.v. (198,42 EUR + 47,60 EUR =) 246,02 EUR bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.

[13] Wie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich geänderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen aktuellen Betrag von (246,02 EUR : 25,86x 26,13 =) 248,49 EUR. Dieser Betrag ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich i.H.v. (511,29 EUR - 248,49 EUR =) 262,70 EUR verbliebe.

[14] 2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 1587h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das OLG verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes nicht. Sie ermöglichen auch keine abschließende Beurteilung durch den Senat.

[15] Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Versorgungsbezüge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung der der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen. Auch vermag der vom Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zugesagt worden, für sich genommen eine unbillige Härte nicht zu begründen. Auch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als eine Vergünstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zusage sogar ausdrücklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und gerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung gewährt. Soweit diese Arbeitsleistung während des Zusammenlebens der Ehegatten erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbeschadet des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebensleistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über den Versorgungsausgleich teilhaben soll.

[16] Eine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Trennungszeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben. Für die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen Maßstäbe vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18jährige) Trennungszeit aber um so eher eine Anwendung der Härteklausel erlauben, je kürzer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre) gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl., § 1587c Rz. 24). Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung geboten, die die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigen muss (vgl. Senatsbeschluss v. 29.3.2006 - XII ZB 2/02, BGH v. 29.3.2006 - XII ZB 2/02, BGHReport 2006, 855 = MDR 2006, 1115 = FamRZ 2006, 769, 770 betr. § 1587c BGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob mehrere Umstände - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuerkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte erscheinen lassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das OLG bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirtschaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen unzulängliche Angaben (zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss v. 20.12.2006 - XII ZB 166/04, BGH v. 20.12.2006 - XII ZB 166/04, BGHReport 2007, 300 = FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten Prüfung unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkaninchenfarm und eines Anteils an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernahrung ist, hat es demgegenüber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine Bewertung dieser Vermögenswerte ausdrücklich offen gelassen. Damit hat es sich den Zugang zur gebotenen Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse versperrt; eine solche Abwägung war jedoch notwendig und im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die Zeit des Zusammenlebens der Parteien weit übersteigt.

[17] Die Sache war daher an das OLG zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowie unter Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die Zurückverweisung gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umständen, die für und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu ergänzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1807415

BGHR 2008, 81

EBE/BGH 2007

FamRZ 2007, 1805

NJW-RR 2008, 4

FamRB 2007, 357

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