Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 19.03.2012; Aktenzeichen 3 UF 4/12)

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 05.12.2011; Aktenzeichen 10 F 179/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des OLG Brandenburg vom 19.3.2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Gegenstand des vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahrens ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind. Das FamG hat die widerstreitenden Anträge beider Elternteile durch Beschluss vom 5.12.2011, der dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin (Mutter) noch am selben Tage zugestellt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit einer am 2.1.2012 per Telefax und am 4.1.2012 im Original jeweils beim FamG eingegangenen Beschwerde. Auf die Verfügung des Abteilungsrichters vom 3.1.2012 hin ist die Beschwerdeschrift mitsamt der Akte am 4.1.2012 auf der Geschäftsstelle des FamG versandfertig gemacht und auf dem Kurierweg am 5.1.2012 beim AG abgeholt worden und am 6.1.2012 beim OLG eingegangen.

Rz. 2

Auf richterlichen Hinweis vom 15.2.2012 hat die Antragsgegnerin am 27.2.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist beantragt. Ihr zweitinstanzlicher Bevollmächtigter sei bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss erst am 7.12.2011 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist daher erst am Montag, den 9.1.2012 ablaufe. Außerdem habe nicht damit gerechnet werden müssen, dass der gewöhnlich von Mittwoch auf Donnerstag stattfindende Kurierdienst in der betreffenden Woche um einen Tag verschoben worden sei.

Rz. 3

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin habe die Beschwerdefrist nicht schuldlos versäumt. Sie müsse sich das Verschulden ihres zweitinstanzlichen Bevollmächtigten zurechnen lassen, der es versäumt habe, sich bei dem erstinstanzlichen Bevollmächtigten nach dem Zustellungsdatum zu erkundigen. Das FamG habe alles Erforderliche getan, indem es die Weiterleitung der Akte an das OLG im normalen Geschäftsgang veranlasst habe.

II.

Rz. 4

Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100).

Rz. 5

Die gem. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 621e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Rz. 6

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Verfahrensbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH v. 11.6.2008 - XII ZB 184/07, FamRZ 2008, 1605 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 7

2. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss v. 29.6.2011 - XII ZB 691/10 - FamFR 2011, 370 Rz. 6).

Rz. 8

Gemäß § 621e Abs. 3 Satz 1 ZPO war das gegen die erstinstanzliche Entscheidung statthafte Rechtsmittel nicht beim FamG, sondern beim Beschwerdegericht einzulegen. Dorthin ist das Rechtsmittel jedoch erst am 6.1.2012, also einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist, gelangt.

Rz. 9

Rechtsfehlerfrei ist das OLG davon ausgegangen, dass der verspätete Eingang der Beschwerde beim zuständigen Rechtsmittelgericht auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin beruht. An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hinsichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vgl. etwa BGH v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rz. 19 m.w.N.). Denn die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insb. die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH v. 15.6.2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rz. 13; BGH Beschlüsse v. 14.10.2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rz. 16; v. 12.4.2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 10

b) Die Ursächlichkeit des der Antragsgegnerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Versäumnisses ihres Verfahrensbevollmächtigten ist auch nicht durch ein Versäumnis des Gerichts bei der Weiterleitung der Beschwerdeschrift entfallen.

Rz. 11

Nach der auf eine Entscheidung des BVerfG zurückgehenden Rechtsprechung des BGH darf ein Rechtsuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (BGH v. 23.5.2012 - XII ZB 375/11, FamRZ 2012, 1205 Rz. 12; v. 15.6.2011 - XII ZB 468/10, FamRZ 2011, 1389 Rz. 12). Das ist im vorliegenden Fall geschehen, indem der Abteilungsrichter am Tag nach dem Eingang der Rechtsmittelschrift beim FamG deren Weiterleitung an das OLG verfügte, die Akte mit der Rechtsmittelschrift am nachfolgenden Tag versandfertig gemacht wurde und die Akte vom darauffolgenden auf den übernächsten Tag per Kurier an das OLG übermittelt wurde. Diese Vorgehensweise bewegt sich auch dann noch im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs, wenn in anderen Wochen der Kurierdienst gewöhnlich einen Wochentag eher stattfindet. Eine Verpflichtung, die Rechtsmittelschrift von der Akte zu trennen und sie dem OLG vorab per Briefpost zu senden, bestand ebenfalls nicht.

Rz. 12

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Ursächlichkeit des Versäumnisses des Verfahrensbevollmächtigten auch nicht dadurch entfallen, dass der Abteilungsrichter des FamG nach dem Eingang der Rechtsmittelschrift keinen gesonderten Hinweis darüber erteilt hat, dass die Rechtsmittelfrist durch den Eingang der Rechtsmittelschrift beim FamG nicht gewahrt sei.

Rz. 13

Zwar ist der Richter aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Parteien verpflichtet. Daher wirkt sich nach der Rechtsprechung des BGH das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn ein fälschlich angerufenes Rechtsmittelgericht anhand der Rechtsmittelschrift frühzeitig gewichtige Anhaltspunkte für seine fehlende Zuständigkeit erkannt und diese in den Akten vermerkt hat, jedoch den schriftlich dokumentierten Hinweis über die aufgekommenen Zuständigkeitsbedenken dem Rechtsmittelführer vorenthält (BGH Beschl. v. 14.10.2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rz. 20).

Rz. 14

Eine generelle Fürsorgepflicht des fälschlich angegangenen Ausgangsgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht jedoch nicht (vgl. BGH v. 15.6.2011 - XII ZB 468/10, FamRZ 2011, 1389 Rz. 12 m.w.N.). Anders als in dem vom VIII. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall (a.a.O.) oblag dem AG nämlich nicht die Prüfung der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, so dass auch ein rechtlicher Hinweis an den Rechtsmittelführer von ihm nicht erwartet werden konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3499581

JurBüro 2013, 166

FamFR 2013, 17

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