Entscheidungsstichwort (Thema)

Folgen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben.

 

Normenkette

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.06.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main (Einzelrichterin) v. 18.6.2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das LG zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 EUR.

 

Gründe

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er - wie hier - rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGH, Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = MDR 2003, 588 = BGHReport 2003, 627 = WM 2003, 701).

Für die Neuentscheidung des LG weist der Senat auf Folgendes hin:

Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000 bis 2003 - wie im Beschwerdefall - kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen herangezogen werden, der gem. § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverordnung v. 19.12.2003 (BGBl. I, 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31.12.2003 anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 27.2.2004 - IXa ZB 37/03, z.V.b.).

Der Senat hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG eine Zurückverweisung des Verfahrens an das OLG geboten sein kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Sonderzuständigkeit der OLG für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) auf Grund der Vorstellung der Koalitionsfraktionen eingeführt, dass in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages v. 15.5.2001, BT-Drucks. 14/6036, 116). Diese Annahme findet bei Zwangsversteigerungsverfahren über deutsche Grundstücke wegen des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers deutscher Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhaltspunkt. Denn national und international ist insoweit nach den §§ 802, 869 ZPO, 1, 2 ZVG ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheitsortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vorschriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung deutscher Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfahren dieser Art sonst nicht mehr befassten Oberlandesgerichten zuzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1157821

RVGreport 2005, 40

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