Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer Beschwerde. Anfechtungstatbestand. Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen I-12 U 186/08)

LG Wuppertal (Urteil vom 21.11.2008; Aktenzeichen 2 O 151/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.326,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie zeigt keinen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision auf. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf dem für sich genommenen bedenklichen Obersatz, dass der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nur gegenüber Gläubigern, die Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben, durchgreift. Vielmehr hat das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden tatrichterlichen Würdigung angenommen, dass die hier aus der Sicht der Beklagten zutage getretenen, das Zahlungsverhalten der Schuldnerin betreffenden Umstände nicht den Schluss auf die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gestatten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3087669

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