Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen 11 T 1660/09)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 06.02.2009; Aktenzeichen 8071 IN 595/05)

 

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. März 2009 wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Rz. 1

Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll. Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu Unrecht eröffnet worden sei. Beide Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Rz. 3

1. Hinsichtlich der angeregten Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschl.v. 2. März 2006 – IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl.v. 5. Februar 2009 – IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529, 530 Rn. 7). Damit findet auch keine Rechtsbeschwerde statt (§ 7 InsO).

Rz. 4

Abgesehen davon ist es nicht die Aufgabe eines Sonderinsolvenzverwalters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten geltend zu machen. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus, dass der Verwalter selbst tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschl.v. 2. März 2006, aaO Rn. 11).

Rz. 5

2. Hinsichtlich der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach § 216 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 6

Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat die tatsächlichen Angaben der Schuldnerin insbesondere dazu, dass nach einer Einstellung keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, für unzureichend gehalten. Mit neuem tatsächlichen Vorbringen wird die Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Dass ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, soweit es glaubhaft gemacht worden war, vom Beschwerdegericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei oder dass sich bei der Anwendung der Vorschrift des § 212 InsO auf das festgestellte Sachverhältnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, legt die Schuldnerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich.

 

Fundstellen

NZI 2009, 517

ZInsO 2009, 1393

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge