Gründe

Die Strafkammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung berücksichtigt. Die Revision sieht insoweit § 261 StPO und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als verletzt an. Sie trägt vor, es sei weder der Vernehmungsbeamte vernommen worden - die Richtigkeit dieses Vortrags wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegt -, noch sei dem Angeklagten die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden.

Die Rüge bleibt erfolglos.

Vorhalte aus früheren Vernehmungen und die allein als Beweismittel geeigneten Äußerungen des Angeklagten hierzu sind nicht protokollierungspflichtig (vgl. BGHSt 21, 285, 287 m.w.Nachw.). Der Senat hat dienstliche Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft dazu eingeholt, ob der Inhalt dieser (= der polizeilichen) Vernehmung Gegenstand der Beweisaufnahme war (vgl. BGHSt 22, 26, 28; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO § 261 Rdn. 175 m.w.Nachw. in Fn. 515). Diese dienstlichen Äußerungen, die dem Beschwerdeführer bekannt gemacht wurden, ohne daß er sich dazu geäußert hat, ergeben, daß dem Angeklagten seine Äußerungen gegenüber der Polizei detailliert vorgehalten wurden und er hierzu Stellung genommen hat.

Auch im übrigen bleibt die Revision erfolglos.

Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 10. Februar 1998 Bezug.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993543

NStZ-RR 1999, 47

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