Leitsatz (amtlich)

a) Auch wenn das BPatG sich bei der Prüfung von Schutzhindernissen auf eine Begründung für Gruppen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, beschränken kann, muss die Entscheidung erkennen lassen, dass sämtliche in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen worden sind.

b) Eine Marke kann i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zur Täuschung geeignet sein, wenn sie das Symbol "R im Kreis" enthält und dieses nur einem Bestandteil der Marke zugeordnet ist, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.

c) Eine Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und eine Zurückverweisung der Sache sind nicht erforderlich, wenn zwar nicht das vom BPatG angenommene Eintragungshindernis vorliegt, das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der vom BPatG getroffenen Feststellungen aber ein anderes Schutzhindernis annehmen kann.

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 4

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 21.01.2013; Aktenzeichen 27 W(pat) 553/12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an Verkündungs Statt am 21.1.2013 zugestellten Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des BPatG wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wort-Bild-Marke

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Klasse 30 Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Klasse 31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Tierfutter; Malz; Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Rz. 2

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Rz. 3

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, GRUR 2013, 737).

Rz. 4

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.

Rz. 5

II. Das BPatG hat die Beschwerde der Anmelderin für unbegründet erachtet, weil die Wort-Bild-Marke für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und für die übrigen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:

Rz. 6

Das angesprochene Publikum werde die Bezeichnung "grill meister" ohne Weiteres als bloße Sachangabe verstehen und darin keinen Herkunftshinweis sehen. Die Abbildung einer Wurst und die graphische Gestaltung verleihe dem Zeichen auch keine Unterscheidungskraft.

Rz. 7

Für die Waren und Dienstleistungen, für die ein unmittelbarer Bezug zu Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens fehle, stehe der Eintragung das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entgegen. Die Verwendung des Zeichens "R im Kreis", das auf eine eingetragene Marke hinweise, sei geeignet, das Publikum zu täuschen, weil es nur einem Zeichenbestandteil zugeordnet sei.

Rz. 8

III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Rz. 9

1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 - Füllkörper; Beschl. v. 16.7.2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rz. 14 - Legostein).

Rz. 10

2. Mit Recht hat das BPatG angenommen, dass der Eintragung der Wort-Bild-Marke "grill meister" für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Klasse 30 Mehle und Getreidepräparate, Brot; Honig; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmittel); Gewürze; Klasse 31 Land-, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; lebende Pflanzen; Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen

das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Dagegen hält die Annahme des BPatG, die angemeldete Marke sei gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" von der Eintragung ausgeschlossen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 11

a) Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 - Rs. C-398/08, Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rz. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urt. v. 15.3.2012 - Rs. C-90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rz. 30 - Strigl/Öko-Invest; BGH, Beschl. v. 13.9.2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rz. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - Rs. C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rz. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschl. v. 22.11.2012 - I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rz. 11 = WRP 2013, 909 - Kaleido).

Rz. 12

b) Das BPatG hat angenommen, der Verkehr werde den Wortbestandteil der angemeldeten Marke zwanglos und ohne analysierende Betrachtung als Sachangabe im Sinne von meisterhafte Grillprodukte oder von Meisterhand hergestellte Grillprodukte verstehen und damit ein allgemeines Qualitätsversprechen verbinden, ohne darin einen Herkunftshinweis zu sehen. Damit werde Grillgut als für die Zubereitungsart Grillen besonders geeignet und ein Verpflegungsdienstleister als besonders guter Koch am Grill dargestellt. Das angemeldete Zeichen erlange durch die abgebildete (Grill-)Wurst und die werbeübliche Schrift- und Hintergrundgestaltung keine Unterscheidungskraft.

Rz. 13

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 14

c) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, es lasse sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, für welche Waren und Dienstleistungen das BPatG eine mangelnde Unterscheidungskraft angenommen habe.

Rz. 15

Der Aufzählung der Waren und Dienstleistungen in der Beschwerdeentscheidung, die nach Ansicht des BPatG keinen unmittelbaren Bezug zu Grillprodukten und dem Vorgang des Grillens haben und die das BPatG dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG unterworfen hat, ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das BPatG das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft für die übrigen, vorstehend aufgezählten Waren und Dienstleistungen bejaht hat.

Rz. 16

d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das BPatG auch nicht zu hohe Anforderungen an das Vorliegen von Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Nach den im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen des BPatG wird der Verkehr für die hier in Rede stehenden Waren der Klassen 29 bis 31 (Aufzählung oben Rz. 10) und der Dienstleistung der Verpflegung von Gästen der Wortkombination "grill meister" ohne Weiteres ein allgemeines Qualitätsversprechen entnehmen. Zu Recht ist das BPatG davon ausgegangen, dass sich dem Verkehr der beschreibende Gehalt nicht erst im Wege mehrerer gedanklicher Schritte erschließt.

Rz. 17

Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht zum Erfolg, dass nach ihrer Darstellung der Verkehr der Bezeichnung "grill meister" auch die Bedeutung entnehmen kann, die derart gekennzeichneten Produkte machten es besonders leicht, selbst ein Meister beim Zubereiten von Speisen zu sein. Darin liegt ebenfalls nur eine anpreisende Bedeutung der Bezeichnung "grill meister", die dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleiht.

Rz. 18

e) In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandteile reichen einfache graphische Elemente und eine einfach gestaltete Abbildung eines Produkts - hier einer Wurst -, auf das sich die anpreisende Angabe bezieht, nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 f. = WRP 2001, 1201 - anti KALK; Beschl. v. 14.1.2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rz. 17 = WRP 2010, 891 - hey!). Dass die angemeldete Wort-Bild-Marke nur einfache zeichnerische Elemente und eine die beanspruchten Waren beschreibende Darstellung aufweist, hat das BPatG festgestellt. Diese Feststellungen sind nicht erfahrungswidrig.

Rz. 19

f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Voreintragungen anderer Zeichen. Das BPatG hat zu Recht angenommen, dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, Beschl. v. 12.2.2009 - Rs. C-39 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rz. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Da das BPatG das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rz. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschl. v. 17.8.2010 - I ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rz. 12 = WRP 2011, 347 - SUPERgirl; Beschl. v. 17.8.2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rz. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche).

Rz. 20

g) Das BPatG hat das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommene Biere)" bejaht. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das BPatG hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehr in der angemeldeten Marke "grill meister" für die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" einen unmittelbaren Bezug zu Grillprodukten oder dem Vorgang des Grillens sieht und die Wortkombination nur als anpreisende Angabe für diese Waren (Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)) auffasst.

Rz. 21

3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das BPatG das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für folgende Waren und Dienstleistungen bejaht hat:

"Eier, Milch, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Melassesirup; Hefe, Backpulver; Kühleis, forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Sämereien, natürliche Blumen; Tierfutter; Malz, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen."

Rz. 22

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insb. über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Rz. 23

a) Bei der Beurteilung, ob ein Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG besteht, geht es um die Täuschung durch den Zeicheninhalt selbst und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu wecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für welche der markenrechtliche Schutz beansprucht wird. Ist für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK). Maßgeblich ist die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urt. v. 30.3.2006 - Rs. C-259/04, Slg. 2006, I-3089 = GRUR 2006, 416 Rz. 46 bis 50 - ELIZABETH EMANUEL; BGH, Beschl. v. 22.6.2011 - I ZB 78/10, GRUR 2012, 272 Rz. 26 = WRP 2012, 321 - Rheinpark-Center Neuss).

Rz. 24

b) Das BPatG hat zu Recht eine Irreführung durch den Zeicheninhalt mit der Begründung bejaht, der Verkehr werde das "R im Kreis" als Hinweis auf eine eingetragene Marke auffassen. Da das Zeichen "R im Kreis" nur einem Teil der angemeldeten Marke - vorliegend dem Wortbestandteil "grill" oder der Wortkombination "grill meister" - zugeordnet sei, werde der Verkehr darüber getäuscht, dass für diesen Zeichenbestandteil kein gesonderter markenrechtlicher Schutz bestehe.

Rz. 25

c) Die Rechtsbeschwerde dringt nicht mit der Rüge durch, das BPatG habe der Prüfung einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Es lasse sich nicht feststellen, dass das "®-Symbol" eindeutig nur dem Wortbestandteil zugeordnet sei.

Rz. 26

Das BPatG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Verkehr das in Rede stehende Symbol nicht auf das Gesamtzeichen bezieht, sondern nur einem Zeichenbestandteil zuordnet, für den kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht. Das reicht für eine Täuschungsgefahr aus.

Rz. 27

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde brauchte das BPatG im Streitfall die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Täuschung durch die Angabe "R im Kreis" im Zusammenhang mit den Wortbestandteilen nicht gesondert festzustellen. Allerdings wird teilweise angenommen, zusätzlich zur Täuschungsgefahr müsse die Marke auch geeignet sein, die beteiligten Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8 Rz. 537; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rz. 593). Ob das für das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot maßgebliche Relevanzerfordernis auch für das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG gilt, kann vorliegend offen bleiben. Nach der Senatsrechtsprechung liegt es auf der Hand, dass sich ein Unternehmen, das den falschen Eindruck erweckt, ein Recht an einem bestimmten Zeichen zu besitzen, hiervon einen Vorteil gegenüber Abnehmern und Wettbewerbern verspricht und eine derartige unwahre Werbeangabe zu unterbinden ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rz. 21 = WRP 2009, 1080 - Thermoroll). Dass im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des BPatG und zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Rz. 28

4. Die wegen der mangelnden Begründung zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die Waren "Biere; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" an sich gebotene Zurückverweisung an das BPatG kann im Streitfall unterbleiben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter III 3 steht fest, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG für das angemeldete Zeichen auch eingreift, soweit diese Waren in Rede stehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.1997 - I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 = WRP 1998, 185 - Active Line).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6536664

BlPMZ 2014, 313

EBE/BGH 2014

GRUR 2014, 376

JZ 2014, 308

WRP 2014, 449

BPatGE 2016, 284

GRUR-Prax 2014, 127

IP kompakt 2014, 6

MarkenR 2014, 128

Mitt. 2014, 180

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