Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit des nichtehelichen Partners des Schuldners zu den nahestehenden Personen

 

Leitsatz (amtlich)

Der nichteheliche Partner des Schuldners gehört nicht zu den nahestehenden Personen.

 

Normenkette

InsO § 138 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 2

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 10.12.2010; Aktenzeichen 8 U 1112/09)

LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 19.08.2009; Aktenzeichen 3 O 83/05)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 10.12.2010 wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) eingreifen könnte.

Rz. 2

1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Beklagte keine dem Schuldner nahestehende Person ist, scheidet eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aus.

Rz. 3

Ist der Schuldner - wie hier - eine natürliche Person, gehören der Ehegatte des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO), der Lebenspartner des Schuldners (§ 138 Abs. 1 Nr. 1a InsO) und Verwandte des Schuldners oder seines Ehegatten oder Lebenspartners (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu den nahestehenden Personen. Da der Schuldner mit F. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt, kann die Beklagte als deren Mutter nicht den nahestehenden Personen zugeordnet werden. Der Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 1a InsO, der auf die rechtsverbindliche Schließung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft abstellt, kann nicht auf faktische Lebensgemeinschaften erstreckt werden. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen rechtsverbindlichen und lediglich faktischen Lebensgemeinschaften begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Rz. 4

2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

Rz. 5

Soweit die Klägerin die Nichtbeachtung des auf die Vernehmung der Zeugen H. und D. M. gerichteten Beweisantrages beanstandet, fehlt es - wie das Berufungsgericht im Blick auf den zum gleichen Thema benannten Zeugen W. ausgeführt hat - an der Darlegung näherer Umstände zur Kenntnis der Beklagten von der Unentgeltlichkeit. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, das Berufungsgericht habe das Klagevorbringen nicht unter dem Gesichtspunkt des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersucht. Insoweit setzt sich die Klägerin nicht mit der Würdigung des OLG auseinander, es sei nicht erkennbar und werde im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht mehr vorgetragen, dass die Übertragung des Grundstücks von F. an die Beklagte eine unentgeltliche Übertragung gewesen sei. An diese tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) ist das Revisionsgericht mangels eines von der Klägerin gestellten Berichtigungsantrages gebunden (BGH, Urt. v. 10.12.2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rz. 11).

Rz. 6

3. Soweit das OLG aus einer Zusammenschau der tatsächlichen Umstände nicht die Überzeugung einer Kenntnis der Beklagten von der Anfechtbarkeit des Erwerbs durch F. gewonnen hat, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht erfordert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2672052

DB 2011, 8

DStR 2011, 13

NJW 2011, 8

EBE/BGH 2011

KTS 2011, 505

WM 2011, 841

ZIP 2011, 873

DZWir 2011, 344

MDR 2011, 632

NZI 2011, 448

NZI 2011, 7

ZInsO 2011, 784

InsbürO 2012, 37

NJW-Spezial 2011, 310

ZVI 2011, 219

FMP 2011, 96

VIA 2011, 46

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