Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 65 S 169/06)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In der Liste der angewendeten Vorschriften betreffend den Angeklagten C. entfallen die Vorschriften § 152a und § 152b Abs. 1 StGB.

 

Unterschriften

Häger, Gerhardt, Raum, Brause, Hubert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553747

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