Leitsatz (amtlich)

In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH v. 11.7.2002 - IX ZB 80/02, BGHReport 2002, 945 = MDR 2002, 1449 = ZIP 2002, 1589).

 

Normenkette

GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 26.02.2003)

AG Rostock (Beschluss vom 27.09.2001)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des LG Rostock, 2. Zivilkammer, v. 26.2.2003 und der Beschluss des AG Rostock v. 27.9.2001 teilweise abgeändert.

Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, der Masse einen Vorschuss einschließlich Umsatzsteuerausgleich von 180.881,21 Euro zu entnehmen.

Von den Kosten des Verfahrens hat der weitere Beteiligte 79,44 v. H. zu tragen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11.640,51 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15.9.1992 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz v. 9.5.2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zugesprochenen Vorschuss von 326.325 DM zzgl. 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich (dies entspricht 7,5 v. H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volle Umsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwenden sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM (= 11.640,58 Euro).

II.

1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. § 20 GesO sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur eine sofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der BGH unter Geltung des § 568 Abs. 2 S. 1 ZPO a. F., der auch auf das Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlossen, dass es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderlichen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von § 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.1996 - IX ZB 89/96, MDR 1997, 190 = ZIP 1996, 2174 [2175]).

Die Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) hat sowohl § 20 GesO als auch § 73 KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerde im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich ausschließt, enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - IX ZB 80/02, BGHReport 2002, 945 = MDR 2002, 1449 = ZIP 2002, 1589).

Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der erk. Senat daraus gefolgert, dass gegen Beschwerdeentscheidungen des LG nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v. 11.7.2002 - IX ZB 80/02, BGHReport 2002, 945 = MDR 2002, 1449 = ZIP 2002, 1589). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. Der Umstand, dass diese zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Zivilprozessreform schon seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EGInsO) und sie nur noch Bedeutung für Gesamtvollstreckungsverfahren hat, die vor dem 1.1.1999 beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EGInsO), gilt in gleicher Weise für Verfahren nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürfnis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generell aus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilende Rechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in Verfahren nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Rechtsbeschwerde nach beiden Verfahrensordnungen gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.

b) Auch im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.

2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende Vorschuss ist um 2.393,38 Euro zu erhöhen. Im Übrigen bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluss v. 20.11.2003 (BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - IX ZB 469/02, z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vorläufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die Vorinstanzen nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 VergVO, weil in dem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gem. § 12 Abs. 2 UStG 7 v. H. beträgt, enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages nach § 4 Abs. 5 S. 2 VergVO sind folglich entsprechend zu ändern. Gemäß § 577 Abs. 5 S. 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des Vorschusses selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gem. § 3 Abs. 1 VergVO beträgt 166.847,32 Euro (326.325 DM). Die um den Umsatzsteueranteil von 7 v. H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07 Euro. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 VergVO ist die Vergütung gem. § 3 Abs. 1 VergVO um 14.033,89 Euro (9 v. H. von 155.932,07 Euro) zu erhöhen, so dass sich eine vorläufige Gesamtvergütung von 180.881,21 Euro ergibt. Da das Insolvenzgericht den Vorschuss auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich, also auf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83 Euro) festgesetzt hat, ist die Vergütung um 2.393,38 Euro zu erhöhen.

2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten, soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine gesetzliche Grundlage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1111934

BGHR 2004, 547

EBE/BGH 2004, 1

NJW-RR 2004, 575

EWiR 2004, 805

WM 2004, 490

WuB 2004, 645

ZAP 2004, 464

ZIP 2004, 1072

MDR 2004, 644

NZI 2004, 279

ZInsO 2004, 274

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