Leitsatz (amtlich)

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse (Betriebskrankenkasse) und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung bleibt auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2266) der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

 

Normenkette

GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1; SGB V §§ 173, 177 Fassung: 1996-01-01

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Beschluss vom 21.03.1997)

LG Braunschweig

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. März 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 250.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die klagende AOK N. nimmt die beklagten Betriebskrankenkassen P. B. Pu. (Beklagte zu 1) und P. B. (Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Abwerbung von Mitgliedern in Anspruch.

Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Parteien bieten jeweils Krankenversicherungen für Arbeitnehmer an. Die Beklagte zu 1 ist allgemein für Versicherungspflichtige und -berechtigte geöffnet. Die Beklagte zu 2 ist eine geschlossene Betriebskrankenkasse.

Die Klägerin hält bestimmte gemeinschaftliche Werbeaktionen der Beklagten mit dem Ziel, Mitglieder der Klägerin für die Beklagte zu 1 zu gewinnen, für wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Sie hat beantragt,

  1. die Beklagte zu 1 – unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel – zu verurteilen, von Zeitpunkt der Zustellung der Klage an es zu unterlassen, Personen, die bis zur Stellung eines Aufnahmeantrags bei der Beklagten zu 1 Kassenmitglieder der AOK – Die Gesundheitskasse für N. gewesen sind, als neue Kassenmitglieder in die P. B. Pu. aufzunehmen,

    hilfsweise,

    1. es zu unterlassen, unter Verwertung des irreführend zum Bestandteil ihres Namens erhobenen Wortes „P.” zu werben;
    2. es zu unterlassen, durch Verwendung des Begriffs „P.” und Verwertung dieses Namensbestandteils bei der Werbung den Eindruck zu erwecken, daß eine Mitgliedschaft in der P. B. Pu. eine Aufnahme in die Versichertengemeinschaft des angesehenen und leistungsstarken P.-Konzerns darstelle;
    3. es zu unterlassen, gemeinsam mit der P. B. zu werben;
    4. es zu unterlassen, den Eindruck zu erwecken, daß die P. B. Pu. und die P. B. eine Krankenkasse, d.h. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts seien;
    5. es zu unterlassen, Druckschriften, Werbebroschüren und Prospekte in Auftrag zu geben, zu finanzieren oder verteilen zu lassen, die den irreführenden Eindruck begründen, daß die beiden Beklagten eine einheitliche Krankenkasse, d.h. eine einheitliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, wären;
  2. dis Beklagte zu 2 – ebenfalls unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel – zu verurteilen,

    1. es zu unterlassen, in der Werbung für sich oder die Beklagte zu 1 den Eindruck zu erwecken, daß jedermann Mitglied der P. B. werden könne;
    2. es zu unterlassen, in ihrer Werbung den Eindruck zu erwecken, die P. B. und die P. B. Pu. seien eine Krankenkasse, d.h. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts;
    3. es zu unterlassen, allein oder im Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1 für die P. B. Pu. zu werben, Werbebroschüren und Prospekte für die werblichen Zwecke der P. B. Pu. in Auftrag zu geben, herauszugeben oder zu finanzieren sowie Briefe an Versicherte der Klägerin oder an Unternehmen, deren Mitarbeiter ganz oder teilweise bei der Klägerin krankenversichert sind, zu richten.

Die Beklagten sind dem Klagebegehren in der Sache entgegengetreten und haben zudem unter Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) die Auffassung vertreten, für die Entscheidung des Rechtsstreits seien gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Braunschweig verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht entschieden, daß für den Rechtsstreit als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Dazu hat es ausgeführt:

Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 gehörten Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung vor die Sozialgerichte. Die dort entwickelten Grundsätze hätten weiterhin Gültigkeit, da die maßgeblichen Vorschriften durch das Gesundheitsstrukturgesetz nicht geändert worden seien. Eine Ausnahme gelte allein insoweit, als der Gemeinsame Senat darauf abgestellt habe, daß das Konkurrenzverhältnis zwischen den Krankenkassen in bezug auf die Mitgliederwerbung sozialversicherungsrechtlich geprägt sei. Durch die grundlegende Änderung der §§ 173 ff. SGB V seien die Wahlmöglichkeiten der Versicherten ab 1. Januar 1996 erheblich erweitert worden. Hierbei handele es sich jedoch nur um eine Umgestaltung der weiterhin im Sozialrecht fußenden Normen über die Mitgliedschaft. Der sozialrechtlich geschaffene Wettbewerbsspielraum führe nicht dazu, daß die Krankenkassen in einem dem allgemeinen geschäftlichen Verkehr nunmehr vergleichbaren Wettbewerb zueinander stünden. Maßstab ihres Handelns im Verhältnis zueinander sei vielmehr der Grundsatz enger Zusammenarbeit bei der Aufgabenerfüllung aus § 86 SGB X geblieben. Eine vergleichbare Pflicht sei dem Wettbewerb ansonsten fremd. In diesem Zusammenhang müsse auch der in einem „echten” Wettbewerbsverhältnis undenkbare Risikostrukturausgleich (§§ 266 f. SGB V) Berücksichtigung finden, der das besondere – öffentlich-rechtliche – Verhältnis unterstreiche.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Bei den von der Klägerin verfolgten Unterlassupgsansprüchen handelt es sich um Streitigkeiten, für die nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, nicht dagegen der Umstand, daß sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. – Orthopädische Hilfsmittel; 102, 280, 283 – Rollstühle; 108, 284, 286 – AOK-Mitgliederwerbung; BGHZ 119, 93, 95 – Selbstzahler; 130, 13, 14 – Remailing I; BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 3/96, WRP 1998, 55, 56 – „Diplom-Wirtschaftsjurist/in (FH)”). Danach ist im Streitfall sowohl für den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hauptantrag als auch für die gegenüber der Beklagten zu 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche, die jeweils getrennt zu beurteilen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 42/96, zur Veröffentlichung vorgesehen), die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet.

a) Mit ihrem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hauptantrag erstrebt die Klägerin das Ziel, dieser zu verbieten, bisherige Mitglieder der Klägerin bei sich als neue Mitglieder aufzunehmen. Sie will damit eine (uneingeschränkte) Ausnahme von der durch das Gesundheitsstrukturgesetz geschaffenen Wahlmöglichkeit für Versicherungspflichtige und -berechtigte erreichen. Die Frage, zu welchen Versicherten eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Krankenkasse ein Versicherungsverhältnis begründen darf, beurteilt sich – worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat – nach Bestimmungen des Sozialrechts, mithin nach öffentlich-rechtlichen Normen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich vor allem in den §§ 5, 9, 173 ff. SGB V, die durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2266) umgestaltet worden sind. Auch wenn den Versicherungspflichtigen und -berechtigten nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V eine weitgehende Freiheit bei der Wahl der Krankenkasse zusteht, so liegt das Schwergewicht des Rechtsstreits doch im Bereich des Sozialrechts.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihr Begehren auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen, insbesondere §§ 1, 3 UWG, gestützt hat. Denn nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Anspruchsgrundlagen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer, anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 – I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 – Hilfsmittellieferungsvertrag; BSG NSZ 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).

Soweit die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 hilfsweise weitere Klageansprüche verfolgt, ist derzeit nicht darüber zu entscheiden, welcher Rechtsweg hierfür zulässig ist. Zwar ist bei Haupt- und Hilfsanspruch wegen § 17 Abs. 2 S. 1 GVG der gesamte Rechtsstreit zu verweisen. Die Bindungswirkung erfaßt aber nur den Hauptanspruch, dessentwegen verwiesen wird. Ist über diesen entschieden, so kann wegen des Hilfsanspruchs allein erneut verwiesen werden (vgl. OVG Münster NVwZ 1994, 795, 797; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 17 a GVG Rdn. 13 a).

b) Für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen und -maßnahmen ist ebenfalls der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

aa) Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung gemäß § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen einschließlich der Ersatzkassen werde auch bei der Mitgliederwerbung von sozialversicherungsrechtlichen Normen beherrscht, die den Interessen der Allgemeinheit dienten. Alle Krankenkassen hätten ihrem Mitgliedern die in § 11 SGB V bestimmten Leistungen zu erbringen und könnten darüber hinaus nur im Rahmen von § 194 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Art und Umfang ihrer Leistungen durch Satzung bestimmen. Auch würden die Beziehungen der Krankenkassen untereinander durch öffentlich-rechtliche Normen bestimmt. Der Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung finde seine Grundlage insbesondere in der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Träger der Sozialleistung zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X).

bb) Die Klägerin leitet die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Ansprüche vor allem daraus her, daß jene – so ihre Darstellung – mit unlauteren (irreführenden) Maßnahmen Mitglieder der Klägerin abwerbe. Ein derartiger Sachverhalt unterliegt nach den tragenden Erwägungen der genannten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes auch nach der gegenwärtigen Gesetzeslage dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge, daß der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

cc) Die Allgemeinen Ortskrankenkassen und die Ersatzkassen stehen einander bei der Mitgliederwerbung unverändert im Gleichordnungsverhältnis gegenüber. Trotz einiger gesetzlicher Änderungen in der Wahlfreiheit unter den Kassen ist dieses Gleichordnungsverhältnis der Kassen zueinander nach wie vor durch öffentlich-rechtliche Regelungen geprägt. Die Kassen sind ihren Mitgliedern, anders als dies bei privatwirtschaftlichen Unternehmen der Fall wäre, weiterhin unverändert zur Erbringung gesetzlich festgelegter Leistungen (§§ 11, 194 Abs. 2 Satz 2 SGB V) verpflichtet. Ebenso sind die Pflichten zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information (§ 201 Abs. 2 und 3 SGB V, §§ 13 bis 15 SGB I) sowie die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung (§ 43 SGB I) unverändert bestehengeblieben. Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert.

Mit Recht hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß das besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen auch durch die Regelungen über den Risikostrukturausgleich (§§ 266 f. SGB V) unterstrichen wird, den es in einem privatrechtlich ausgestalteten Wettbewerbsverhältnis gerade nicht gibt.

dd) Der Auffassung der Klägerin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinsamen Senats bestehende Rechtslage habe sich durch die Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V derart grundlegend geändert, daß auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung an die Stelle des öffentlich-rechtlich geprägten Verhältnisses der Sozialversicherungsträger zueinander nunmehr ein rein privatrechtliches Verhältnis trete, kann nicht beigetreten werden.

Es trifft zwar zu, daß es – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Zuweisungskassen mehr gibt. Die für die Versicherungspflichtigen und -berechtigten seit 1. Januar 1996 bestehende Wahlfreiheit in bezug auf die Krankenkasse mag den Wettbewerb um die Mitgliedschaft auch verschärft haben. Dadurch ist gegenüber dem früheren Rechtszustand jedoch keine qualitative, sondern lediglich eine quantitative Veränderung eingetreten. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinsamen Senats bestand für – nicht mehr von der Familienversicherung erfaßte versicherungspflichtige – Studenten eine völlige Wahlfreiheit zwischen der Mitgliedschaft in einer Allgemeinen Ortskrankenkasse oder in einer Ersatzkasse für Angestellte (vgl. § 184 Abs. 2 SGB V a.F.).

Die seit 1. Januar 1996 erweiterten Wahlmöglichkeiten haben zwar einer erheblich größeren, früher an die Allgemeinen Ortskrankenkassen gebundenen Personenzahl die Möglichkeit des Kassenwechsels eröffnet. Eine für die gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung völlig neue Situation ist dadurch jedoch nicht geschaffen worden, zumal es – wie ausgeführt – auch schon vor 1996 ein Konkurrenzverhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen gab. Überdies mußten die Ersatzkassen seit jeher bestrebt sein, diejenigen Versicherungspflichtigen und -berechtigten, die ihre Satzungsbestimmungen erfüllten, an sich zu binden, um ihren Bestand auf Dauer zu sichern. Die nunmehr erweiterten Wahlmöglichkeiten rechtfertigen keine Abweichung von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats vom 10. Juli 1989.

ee) Der Umstand, daß die Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung am 3. November 1994 gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze für ihre Mitgliedskörperschaften beschlossen haben (WRP 1997, 420 ff.), die von der entsprechenden Geltung der Vorschriften des UWG ausgehen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Derartige Leitlinien in Form von Wettbewerbsregeln waren bereits im Jahre 1937 zum früheren § 516 Abs. 2 RVO ergangen (vgl. den Abdruck bei Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 1985, § 516 RVO Anm. 7). Im Vergleich zu den heute bestehenden Werbemöglichkeiten waren diese Werberichtlinien zwar erheblich restriktiver; sie machen aber deutlich, daß die Problematik eines Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahrzehnten im Raum steht und nicht erst durch das Gesundheitsstrukturgesetz geschaffen worden ist.

III. flach alledem war die weitere sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 18.5.1995 – I ZB 22/94, NJW 1995, 2295, 2297 – Remailing I).

 

Unterschriften

Erdmann, Mees, Ullmann, Starck, Pokrant

 

Fundstellen

Haufe-Index 1398915

BB 1999, 428

NJW 1998, 2743

GRUR 1998, 744

Nachschlagewerk BGH

MDR 1998, 1050

NZS 1998, 330

SGb 1998, 366

VersR 1998, 783

WRP 1998, 624

GesPol 1998, 18

KVuSR 1999, 13

SozSi 1998, 318

SozSi 1999, 75

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