Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensachen

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Ehezeitanteil von Leistungen oder Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich pro rata temporis zu berechnen, auch wenn die Berechnung der Rente nicht nach Anrechnungszeiten erfolgt.

b) Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung eines Versicherungsvertreters.

 

Normenkette

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587g Abs. 1, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm

AG Unna

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1994 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Oktober 1994 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.943 DM.

 

Gründe

I.

Die am 28. August 1959 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Januar 1987, das an diesem Tage rechtskräftig wurde, geschieden worden. Durch eine als Urteil bezeichnete Entscheidung vom 22. Mai 1987 hat das Amtsgericht wegen der von beiden Parteien erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner hat darüber hinaus während der Ehezeit (1. August 1959 bis 30. April 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) unverfallbare Anwartschaften auf lebenslange Altersrenten gegenüber der Allianz Versicherungs AG auf Grund einer Direktzusage vom 15. Oktober 1965 und gegenüber der Allianz Versorgungskasse erworben. Das Amtsgericht hat ausgesprochen, daß hinsichtlich dieser Anwartschaften der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stattfinde. Sie könnten nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden und das erweiterte Splitting nach § 3b Nr. 1 VAHRG könne nicht durchgeführt werden, weil die Höchstbeträge überschritten seien. Die Anordnung von Beitragszahlungen nach § 3b Nr. 2 VAHRG sei wirtschaftlich unzumutbar.

Die am 27. Oktober 1935 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 5. Juni 1992 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit. Der am 1. Dezember 1923 geborene Antragsgegner war vom 1. Januar 1953 bis zu seinem altersbedingten Ausscheiden am 31. Dezember 1988 für die Allianz AG tätig und bezieht seit Januar 1989 Altersrenten, und zwar jährlich 36.192,– DM auf Grund der Direktzusage und 10.490,40 DM von der Pensionskasse (zusammen: 46.682,40 DM)

Die Antragstellerin macht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 1992 eine monatliche Ausgleichsrente von 1.445,31 DM zu zahlen. Es hat auf der Grundlage der von ihm eingeholten aktuellen Auskünfte der Allianz Versicherungs AG und der Allianz Versorgungskasse den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der vom Antragsgegner bezogenen Altersrenten auf monatlich 2.890,61 DM errechnet (46.682,40 DM: 432 Monate Betriebszugehörigkeit × 321 Monate Ehezeit: 12) und die Hälfte dieses Betrages der Antragstellerin als Ausgleich zugesprochen.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluß hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die monatliche Ausgleichsrente von 1.445,31 DM erst ab dem 4. Dezember 1992 zu zahlen sei und daß zwölf nach dem 1. Juni 1993 von dem Antragsgegner freiwillig geleistete Zahlungen von zusammen 7.000 DM auf die Rückstände anzurechnen seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgesprochen, daß der Antragsgegner ab dem 4. Dezember 1992 an die Antragstellerin eine Ausgleichsrente von monatlich 1.445,31 DM zu zahlen hat.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, wegen der Anrechte des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung finde nach 52 VARRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Es handele sich nicht um Anrechte, die gemäß § 1587b Abs. 1 und Abs. 2 BGB öffentlich-rechtlich auszugleichen seien. Da die Anrechte sich nicht gegen einen öffentlich- rechtlichen Versorgungsträger richteten und da die Versorgungsregelung des Versorgungsträgers eine Realteilung nicht vorsehe, könne auch ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nach § 1 VAHRG nicht durchgeführt werden.

Die sich aus § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Voraussetzungen für die Fälligkeit der Ausgleichsrente seien erfüllt. Nach dieser Vorschrift reiche es aus, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt hätten. Auf seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sei auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente, wie sie von der Antragstellerin bezogen werde, ausreichend.

Obwohl bei der Wertermittlung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587a BGB im Grundsatz von den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit auszugehen sei, könnten nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Umstände berücksichtigt werden, wenn sie dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit bereits latent innegewohnt hätten und wenn sie nicht auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder auf einem neu hinzu-getretenen vergleichbaren Umstand beruhten. Im vorliegenden Fall sei aufgrund einer Auskunft der Allianz Versicherungs AG davon auszugehen, daß nach dem Ende der Ehezeit (abgesehen von einem geänderten Versorgungssystem) Wertänderungen eingetreten seien aufgrund „Akkreszieren des Vertreterbestandes”. Das Anwachsen des Vertragsbestandes sei eine normale Entwicklung und nicht mit einem beruflichen Aufstieg zu vergleichen.

Deshalb seien bei der Ermittlung des der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsanspruchs die laufenden Leistungen, die der Antragsgegner aus der betrieblichen Altersversorgung beziehe, ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Die vom Antragsgegner bezogenen Renten seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 26. Januar 1994 – XII ZB 10/92 – FamRZ 1994, 560) mit ihrem Bruttobetrag anzusetzen, ohne Vorwegabzug des einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrages. Die von dem Antragsgegner bezogenen Betriebsrenten seien auch nicht mit Hilfe der Barwertverordnung zu dynamisieren. Eine solche Umrechnung sei bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erforderlich.

Das Amtsgericht habe zwar in der Entscheidung vom 22. Mai 1987 mit einer unzutreffenden Begründung die Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG abgelehnt. Ob es dennoch im Ergebnis richtig gewesen sei, den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, könne offenbleiben. Daß die betriebliche Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen worden sei und daß eine Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich heute nicht mehr möglich sei, könne jedenfalls nicht zur Folge haben, daß auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden könne und daß damit jeder Ausgleich entfalle.

Gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Entgegen den Ausführungen der weiteren Beschwerde ist wegen der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach den §§ 1587ff. BGB durchzuführen. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob es möglich gewesen wäre, diese Versorgung nach § 3b VAHRG teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die betriebliche Altersversorgung nicht einbezogen. Es besteht weder im vorliegenden Verfahren noch auf sonstige Weise die Möglichkeit, diese Entscheidung abzuändern. Eine Abänderungsentscheidung nach § 10a VAHRG scheidet schon deshalb aus, weil sich seit der Entscheidung des Amtsgerichts weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen geändert haben. Zwar sieht § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG die Möglichkeit der Abänderung vor, wenn ein von der abzuändernden Entscheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebende Versorgungsregelung eine solche Begründung bereits vorsah oder nunmehr vorsieht. Die Einführung des erweiterten Splittings nach § 3b VAHRG fällt aber nicht unter diese Bestimmung, weil diese besondere Ausgleichsform generell eingeführt worden ist und ihre Anwendung nicht, wie es § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG voraussetzt, davon abhängig ist, daß die für das auszugleichende Anrecht maßgebende Versorgungsregelung eine solche Ausgleichsform vorsieht (so zutreffend RGRK-BGB/Wick, 12. Aufl. 5 10a VAHRG Rdn. 44; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. VI Rdn. 317; Johannsen/Renrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. 5 10a VAHRG Rdn. 36; Dörr, NJW 1988, 97, 98). Daß die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung nach § 3b Abs. 1 VAHRG auszugleichen, keine Abänderungsmöglichkeit nach § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG eröffnet, ergibt sich auch aus den zusammen mit § 3b VAHRG in Kraft getretenen Übergangsbestimmungen. Nach Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (BGBl. 1986 I, 2317) konnte, wenn die Voraussetzungen des neu eingeführten § 3b VAHRG vorlagen, in Altfällen auf Antrag eine Abänderungsentscheidung ergehen, jedoch nur wenn dieser Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde (51 Abs. 4). Wäre in den Fällen des 5 3b Abs. 1 VAHRG generell die Möglichkeit einer Abänderung nach § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG eröffnet, hätte es dieser befristeten Übergangsbestimmung nicht bedurft (vgl. Dörr aaO).

3. Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die nach Ende der Ehezeit eingetretenen Wertveränderungen, die auf ein Anwachsen des Vertragsbestandes zurückzuführen seien, seien bei der Bewertung des auszugleichenden Anrechtes zu berücksichtigen.

a) Für die Wertberechnung ist allerdings auf die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abzustellen (§§ 1587g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB). Die Auskunft des Versorgungsträgers, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, stellt im Grundsatz auf diesen Zeitpunkt ab. Das hat der Versorgungsträger mit Schreiben vom 10. Januar 1994 auf Anfrage des Beschwerdegerichts ausdrücklich bestätigt. Das Beschwerdegericht geht zutreffend – und von der weiteren Beschwerde nicht in Zweifel gezogen – davon aus, daß als berücksichtigungsfähige Wertänderungen nach Ehezeitende im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB solche Veränderungen in Betracht kommen, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt haben, hauptsächlich also solche Veränderungen, die sich infolge einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die wirtschaftliche Entwicklung ergeben haben. Hingegen scheiden für die Wertermittlung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Veränderungen aus, die auf neu hinzugetretenen Umständen – wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten – beruhen (BGHZ 110, 224, 227 f; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587g BGB Rdn. 17 f; RGRK-BGB/Wick aaO § 1587g Rdn. 20 f). Die von der weiteren Beschwerde angegriffene Annahme des Beschwerdegerichts, die Werterhöhung des Versorgungsanrechts, die nach Ende der Ehezeit durch eine Erweiterung des Vertragsbestandes eingetreten sei, habe dem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnungen der Allianz AG bereits „latent innegewohnt”, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, daß die berufliche Tätigkeit eines Versicherungsvertreters darin besteht, neue Verträge abzuschließen und die bestehenden Verträge zu pflegen. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, sondern der Normalfall, daß der Vertragsbestand eines Versicherungsvertreters kontinuierlich ansteigt. Daraus ergibt sich, daß zum Ende der Ehezeit schon feststand, bei normaler, voraussehbarer Entwicklung werde die Altersversorgung entsprechend der Regelung des Versorgungswerkes durch die hinzukommenden Verträge ansteigen. Da es sich um eine kontinuierliche Entwicklung handelt, ist dem Umstand, daß sich die Versorgung durch nach der Ehezeit hinzugekommene Verträge erhöht hat, im übrigen dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß nur der auf die Ehezeit entfallende Anteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners ausgeglichen wird.

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn sich der Vertragsbestand aufgrund außergewöhnlicher Umstände erhöht hat, kann offenbleiben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß im vorliegenden Fall eine solche außergewöhnliche Entwicklung stattgefunden hat.

b) Das Beschwerdegericht geht zu Recht – und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen – davon aus, daß der Ehezeitanteil der Altersrente, die der Antragsgegner von der Allianz Versicherungs AG bzw. von der Allianz Versorgungskasse erhält, pro rata teniporis zu ermitteln ist, d.h.: nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze. Das gilt unabhängig davon, wie sich diese Altersrente zusammensetzt und wie sie im einzelnen berechnet wird. Obwohl der Antragsgegner freier Versicherungsvertreter war, nicht Arbeitnehmer, handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Nach § 17 Abs. 8.2 BetrAVG gelten die §§ 1-16 dieses Gesetzes nämlich auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind (vgl. auch Höfer, BetrAVG Bd. r ART Rdn. 68, 5 17 Rdn. 3731 und 55 Rdn. 2400).

Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist der Ehezeitanteil von Leistungen oder Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zeitratierlich zu bestimmen. Anders als § 1567a Abs. 2 Nr. 4 BGB, nach dem z.B. der Ehezeitanteil einer berufsständischen Altersversorgung zu bestimmen ist, macht der für die betriebliche Altersversorgung geltende § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB die zeitratierliche Bestimmung des Ehezeitanteils gerade nicht davon abhängig, daß auch die Berechnung der Rente sich nach Anrrechnungszeiten bemißt. Die unterschiedliche Regelung beruht auf einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers. In dem Regierungsentwurf war ursprünglich keine besondere Regelung für die betriebliche Altersversorgung vorgesehen. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 dieses Entwurfs, der dem heutigen § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB entspricht, sollte sowohl für die betriebliche als auch für die berufsständische Altersversorgung gelten (BT-Drucks. 7/650 5. 11 und 5. 157). Durch den Rechtsausschuß des Bundestages ist dann – zurückgehend auf eine Anhörung von Sachverständigen der betrieblichen Altersversorgung – der heutige § 1587a Abs. 2 Nr. 3 (damals: Nr. 2a; BT-Drucks. 7/4361 S. 95) eingefügt worden. In der Begründung des Rechtsausschusses heißt es, es handele sich um „eine ausschließliche Regelung für alle Ansprüche, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, unabhängig von den Formen, in denen sie auftreten können”. Die Regelung gelte deshalb auch für Ansprüche und Anrechte gegen Pensionskassen. Der Ehezeitanteil solcher Versorgungsanrechte solle pro rata temporis bestimmt werden. Die Vorschrift bringe für die Berechnung der in den Wertausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte eine Angleichung an die Berechnungsmethoden der Unverfallbarkeitsregelung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BTDrucks. aaO S. 38).

4. Die weitere Beschwerde macht auch zu Unrecht geltend, die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte seien nicht oder zumindest nicht uneingeschränkt auszugleichen, weil die Altersversorgung lediglich als Ersatz für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gewährt werde, der dem Antragsgegner sonst bei seinem – auch altersbedingten – Ausscheiden zugestanden hätte. Die Formulierung, die Altersversorgung werde als Ersatz für den Ausgleichsanspruch gewährt, gibt die Rechtslage nicht zutreffend wieder. Zwar heißt es in § 16 der Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptamtlichen Vertreter …, die dem Antragsgegner schon im Jahre 1965 zusammen mit der Direktzusage einer Altersversorgung übersandt wurden, die Gesellschaft gehe „davon aus, daß ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwertes einer von dem Vertreter und seinen Hinterbliebenen zu beanspruchenden Rente nicht entsteht”. Diese Formulierung kann aber nicht dahin verstanden werden, daß der Antragsgegner vertraglich zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf den ihm im Falle des Ausscheidens zustehenden Ausgleichsanspruch verzichtet hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob – wie die Beschwerdeerwiderung annimmt – der Ausgleichsanspruch ohne weiteres im voraus abbedungen werden könnte (§ 89b Abs. 4 Satz 1 HGB).

§ 16 der erwähnten Bestimmungen der Gesellschaft enthält vielmehr schon nach seinem Wortlaut keine vertragliche Regelung, sondern erkennbar lediglich eine Bezugnahme auf die – ausdrücklich erwähnte – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung, die nach 5 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB grundsätzlich anzustellen ist, Leistungen des Unternehmers zur Altersversorgung des Handelsvertreters ganz oder teilweise auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden können, ohne daß es einer vertraglichen Abrede bedarf (BGHZ 45, 268, 272, 273; 55, 45, 58, 59; BGH, Urteil vom 17. November 1983 – I ZR 139/81 – Betriebsberater 1984, 168 f; vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 89b Rdn. 39 m.w.N.; Höfer aaO § 5 Rdn. 2401).

Die dem Antragsgegner gewährte betriebliche Altersversorgung kann mithin lediglich aus Rechtsgründen Auswirkungen haben auf den ihm bei seinem Ausscheiden zustehenden Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Solche Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs können nicht zur Folge haben, daß die betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wird. Andernfalls wären Handelsvertreter und Versicherungsvertreter (§ 89b Abs. 5 HGB) bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Personen privilegiert, weil bei ihnen wegen 5 89b HGB eine betriebliche Altersversorgung regelmäßig nicht auszugleichen wäre (vgl. auch Höfer, aaO ART Rdn. 66 f).

5. Schließlich macht die weitere Beschwerde geltend, daß bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsrente eine Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung stattfinden Ukasse. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Dynamisierung statischer oder teildynamischer Anrechte entsprechend § 1587a Abs. 3 BGB ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich regelmäßig nicht erforderlich (Senatsbeschluß vom 28. November 1984 – Ivb ZB 782/81 – FadtZ 1965, 263, 264 m.N.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587g BGB Rdn. 13; RGRKBGB/Wick aaO § 1587g Rdn. 17; Schwab/Hahne aaO VI E Rdn. 233). Die Umrechnung soll das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen und solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen (BGHZ 85, 194, 198). Die Notwendigkeit der Umrechnung stellt sich beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. hierzu RGRK-BGB/Wick aaO). Im vorliegenden Fall scheidet eine Umrechnung nach der Barwertverordnung aus. Sie hätte zudem zur Folge, daß hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners 51er Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten verletzt würde.

Entgegen der Annahme der weiteren Beschwerde ist es auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners nach § 3b VAHRG bei der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hätte einbezogen werden können. Es ist zwar richtig, daß bei einer Einbeziehung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich eine Umrechnung hätte erfolgen müssen, weil dann ein Vergleich mit einer volldynamischen Anwartschaft notwendig gewesen wäre. Darauf kommt es aber nicht an. Ob eine Umrechnung notwendig ist, hängt ausschließlich davon ab, ob bei der durchzuführenden Art des Ausgleichs ein Vergleich mit Anwartschaften anderer Qualität erforderlich ist.

6. Im übrigen werden die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Berechnung der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu zahlenden Ausgleichsrente von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609838

NJW 1997, 863

MDR 1997, 364

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