Tenor

1. Der Antrag des Revisionsklägers, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Klaas Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten hat, § 114 ZPO.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Oktober 1997 wird nicht angenommen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 103.500 DM.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klausel, nach der die Vertragsstrafe auch noch im Zusammenhang mit der Schlußzahlung geltend gemacht und von der sich aus der Schlußrechnung ergebenden Werklohnforderung des Auftragnehmers in Abzug gebracht werden kann, ist so zu verstehen, daß der Auftraggeber die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlußzahlung geltend machen muß. Mit dieser Auslegung hält die Klausel der Inhaltskontrolle stand (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 – VII ZR 139/75 = BGHZ 72, 222, 226). Daran hält der Senat auch unter Geltung des AGB-Gesetzes und unter Berücksichtigung der Kritik an diesem Urteil fest (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 11 Rdn. 19; Vygen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 3. Aufl., Rdn. 262; Beck'scher VOB-Komm./Bewersdorff, B § 11 Nr. 4 Rdn. 40; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9 bis 11 Rdn. 727). Der Auftraggeber hat ein schützenswertes Interesse an einer Verschiebung des Vorbehalts bis zur endgültigen Abwicklung der Zahlungsansprüche. Diese Verschiebung benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß ein Fall endgültiger Verweigerung der Schlußzahlung nicht vorliegt.

 

Unterschriften

Ullmann, Hausmann, Wiebel, Kuffer, Kniffka

 

Fundstellen

Haufe-Index 539097

BauR 2000, 1758

NJW-RR 2000, 1468

IBR 2000, 428

ZfBR 2000, 551

NZBau 2000, 509

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