Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 03.07.1992; Aktenzeichen 11 U 13/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1992 – 11 U 13/92 – wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen (§ 97 ZPO).

Streitwert: 135.950 DM.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Der Kläger, ein Arzt, verlangt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung mit der Begründung, er sei übermäßig zum Notfalldienst herangezogen worden. Das Berufungsgericht hält es zwar für denkbar, daß eine etwaige übermäßige Heranziehung zum Notfalldienst eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu Lasten des Klägers als eines geschützten „Dritten” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG dargestellt haben konnte. Es hat von einer Aufklärung der näheren Einzelheiten des Amtshaftungstatbestandes indessen mit der Erwägung abgesehen, daß der vom Kläger geltend gemachte Schaden seiner Art nach nicht ersatzfähig sei.

Dem ist zuzustimmen.

2. Der Schadensersatzanspruch ist inhaltlich darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, als wenn die Beklagte die – mögliche – Amtspflichtsverletzung nicht begangen, sich also pflichtgemäß verhalten hätte. Dabei mag zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß er in jenem Falle nur in dem von ihm als angemessen erachteten Umfang von 14 Notdiensttagen pro Kalenderjahr eingeteilt worden wäre. Dies hätte sich indessen – lediglich und ausschließlich – in einem zusätzlichen Gewinn an Freizeit, nicht dagegen etwa in der Nutzungsmöglichkeit anderweitiger Verdienstchancen oder in der Ersparung von Aufwendungen niedergeschlagen. Dementsprechend hat er durch die Mehrbelastung keinen unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Vermögensnachteil erlitten. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß dem Kläger nach Maßgabe des § 253 BGB kein Schadensersatz zuerkannt werden kann. Für die von ihr postulierte Anwendung des Rechtsgedankens des § 612 BGB bietet das geltende Deliktsrecht keine Handhabe.

3. Die Klageforderung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs begründet. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob über einen derartigen Anspruch nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG im vorliegenden Amtshaftungsverfahren mitentschieden werden kann und darf. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nämlich anerkanntermaßen ein „Minus” gegenüber dem in § 249 Satz 1 BGB geregelten Anspruch auf Naturalrestitution; er ist ein „gegenüber § 249 Satz 1 BGB gewissermaßen verkürzter Anspruch auf Naturalrestitution” (Ossenbühl. Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, 255). Daraus folgt, daß immaterielle Schäden, die nach allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen nicht erstattungsfähig sind, erst recht nicht über den Umweg des Folgenbeseitigungsanspruchs zuerkannt werden dürfen.

4. Der Senat hält auch die übrigen Revisionsrügen für nicht durchgreifend; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

 

Unterschriften

Krohn, Werp, Rinne, Wurm, Deppert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530751

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