Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 06.06.2018; Aktenzeichen 2 UF 152/17)

AG Karlsruhe-Durlach (Entscheidung vom 18.07.2017; Aktenzeichen 3 F 166/13)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen weiteren Zugewinnausgleich von 5.027,29 EUR (insgesamt also 8.643,48 EUR) verlangt, und Rechtsanwalt Dr. beigeordnet. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde hat nur in eingeschränktem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Rz. 2

Der Streitpunkt der Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehegatten, wegen dessen das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist im angefochtenen Beschluss zugunsten des Antragstellers als Rechtsbeschwerdeführer entschieden worden. Die Streitfrage erlangt aber insoweit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeutung, als das OLG zugleich die während der Ehe erfolgte Darlehenstilgung - im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers - hälftig geteilt und sodann als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten berücksichtigt hat. Insoweit und wegen eines Berechnungsfehlers bei der Indexierung des Anfangsvermögens der Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht, welche wegen weiterer Streitpunkte zu verneinen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13009412

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